OGH 6Ob4/94 (RS0061538)

OGH6Ob4/9420.1.1994

Rechtssatz

Es besteht eine öffentlich - rechtliche Pflicht sämtlicher Gesellschafter, die Sitzverlegung beim Firmenbuchgericht anzumelden; dies selbst dann, wenn die Veränderung erst während der Abwicklung der Gesellschaft eintritt.

Normen

HGB §107
HGB §108
UGB §107 Abs1
UGB §161 Abs2

6 Ob 4/94OGH20.01.1994
6 Ob 90/08sOGH08.05.2008

Vgl; Beisatz: Die Änderung der Firma einer Kommanditgesellschaft und der Eintritt eines neuen Gesellschafters in die Gesellschaft sind - als Änderungen eingetragener Tatsachen - beim Firmenbuchgericht unverzüglich anzumelden (§ 10 Abs 1 FBG). Die Anmeldungen sind von sämtlichen Gesellschaftern zu bewirken. Auch Kommanditisten haben bei der Anmeldung mitzuwirken. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19940120_OGH0002_0060OB00004_9400000_001

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