Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
In der Auffassung der Vorinstanzen, dass der angesprochene Leserkreis den Bedeutungsgehalt des inkriminierten Artikels dahin verstanden habe, dass sich der Täter in dem abgebildeten Lokal aufhalte oder doch bekannt sei bzw das Lokal in die Nähe der im Artikel angesprochenen „zwielichtigen Kreise“, in denen der Täter verkehre, gerückt werde, ist eine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erblicken. Durch den inkriminierten Artikel wird der unzutreffende Eindruck erweckt, dass in dem Lokal zwielichtige Kunden verkehren. Dass diese Aussage geeignet ist, den wirtschaftlichen Ruf des Klägers iSd § 1330 Abs 2 ABGB zu beeinträchtigen, wird dem Kunden doch die Nähe zu anrüchigen bzw verrufenen Gesellschaftskreisen unterstellt, was unzweifelhaft abschreckende Wirkung auf potentielle Lokalbesucher hat, kann keinem Zweifel unterliegen.
Was die begehrte Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden anlangt, so entspricht es völlig einhelliger Judikatur, dass nicht Voraussetzung für ein Feststellungsinteresse iSd § 228 ZPO ist, dass bis zum Schluss der Verhandlung bereits ein Schaden eingetreten wäre. Es genügt vielmehr, dass sich ein Vorfall, der einen konkreten Schaden hätte auslösen können, bereits ereignet hat bzw wenigstens ein Schaden auch ohne weiteres Zutun des Schädigers eintreten kann (6 Ob 288/98s, 6 Ob 335/00h, 9 Ob 53/03i, 7 Ob 120/04d, 7 Ob 245/03k, 5 Ob 229/09a).
Damit bringt die Revision aber keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass sie spruchgemäß zurückzuweisen war.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)