European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2008:0060OB00082.08I.0508.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs setzt eine Eigenbedarfskündigung nach § 30 Abs 2 Z 8 und 9 MRG die Benötigung des Bestandgegenstands voraus, die sich für den Vermieter aus einem wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen Bedürfnis ergibt, das nur durch die Benützung des gekündigten Wohnobjekts befriedigt werden kann (1 Ob 619/95; 4 Ob 167/99h; RIS‑Justiz RS0109791). Eine Benötigung des Bestandgegenstands ist jedoch nicht gegeben, wenn der Vermieter diesen nicht für sich selbst dringend benötigt (2 Ob 521/80; 1 Ob 111/01g = MietSlg 53.411). Der beabsichtigte Verkauf des Wohnobjekts erfüllt die Tatbestände des § 30 Abs 2 Z 8 und 9 MRG daher nicht.
2. Vage, in nicht absehbarer Zeit eintretende Umstände sind bei Beurteilung des dringenden Wohnbedarfs außer Acht zu lassen (2 Ob 66/06d). Die Kläger berufen sich in ihrer außerordentlichen Revision jedoch lediglich darauf, dass sie eine drohende Versteigerung der von ihnen bewohnten Liegenschaft wegen einer Forderung von rund 83.000 EUR nur durch den Verkauf der an die Beklagte vermieteten Eigentumswohnung abwenden könnten; deren Verkauf sei nur bei „Mietfreiheit" möglich. Im Übrigen haben die Kläger im Verfahren erster Instanz gar nicht vorgebracht, dass sie die von ihnen bewohnte Liegenschaft verlieren könnten; sie haben vielmehr lediglich ganz allgemein ausgeführt, die Bausparkasse mache „finanziellen Druck".
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