OGH 6Ob820/81 (RS0014259)

OGH6Ob820/8123.12.1981

Rechtssatz

Der Umstand, dass ein Pönale nicht sogleich geltend gemacht wurde, rechtfertigt die Annahme eines konkludenten Verzichtes iSd § 863 ABGB nicht. Ein derartiger Verzicht kann auch nicht aus der Vereinbarung über die Durchführung von Verbesserungsarbeiten geschlossen werden, zumal wenn das Pönale wegen der Verspätung der Fertigstellung der Arbeiten vereinbart wurde und mit den Mängeln, die durch die Verbesserung behoben werden sollten, nichts zu tun hat.

Normen

ABGB §863 CII
ABGB §863 CIV

6 Ob 820/81OGH23.12.1981
5 Ob 534/85OGH18.03.1986
7 Ob 37/00tOGH18.10.2000

Vgl auch; Beisatz: Das Pönale wegen der Verspätung der Fertigstellung hat mit der Frage der Mangelhaftigkeit des übernommenen Werkes nichts zu tun. (T1)

9 Ob 26/04wOGH29.09.2004

nur: Der Umstand, dass ein Pönale nicht sogleich geltend gemacht wurde, rechtfertigt die Annahme eines konkludenten Verzichtes iSd § 863 ABGB nicht. (T2)

4 Ob 137/11tOGH20.12.2011

Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Wird als Pönale ein bestimmter Prozentsatz der Bruttoauftragssumme vereinbart, erhöhen Kosten für spätere Zusatzaufträge und Mengenänderungen nicht die Berechnungsgrundlage (soweit sich aus der vertraglichen Gestaltung im Einzelfall nichts anderes ergibt). (T3)

Dokumentnummer

JJR_19811223_OGH0002_0060OB00820_8100000_001

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