6 Ob 8/12p | OGH | 16.02.2012 |
Beisatz: So schon 6 Ob 68/03y. (T1); Beisatz: Der Umstand, dass es sich bei der Gesellschaft um einen bloßen „Mantel“ handle, entbindet nicht von der Offenlegungspflicht, zumal die Allgemeinheit und potenzielle Gläubiger diesen Umstand dem Firmenbuch nicht entnehmen können. (T2) |
6 Ob 63/12a | OGH | 19.04.2012 |
Auch; Beisatz: Für „Rumpfgeschäftsjahre“ sieht das Gesetz ‑ auch wenn die Gesellschaft noch keine Tätigkeit aufgenommen hat ‑ eine Ausnahme nicht vor. (T3) |
6 Ob 54/14f | OGH | 10.04.2014 |
Vgl auch; Beisatz: Nach herrschender Auffassung kann sich eine werbende Gesellschaft nicht durch Berufung auf angeblich mangelnde finanzielle Mittel von der Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses nach §§ 277 ff UGB befreien, zumal die Bilanzerstellung gerade bei kleinen Gesellschaften keine nennenswerten Kosten verursacht. (T4) |
6 Ob 125/17a | OGH | 07.07.2017 |
Vgl; Beis wie T3; Der Umstand, dass die Gesellschaft erst wenige Tage vor dem Ende des Geschäftsjahrs in das Firmenbuch eingetragen wurde, begründet auch keine Ausnahme, stellt doch das Gesetz weder für die Aufstellung noch für die Offenlegung darauf ab, ob im Einzelfall ein Informationsbedürfnis des Publikums besteht. (T5) |
6 Ob 230/20x | OGH | 17.12.2020 |
Vgl; Beisatz: Der bloße Zusatz „in Liquidation“ zum Firmenwortlaut begründet keinen Entfall des Informationsbedürfnisses von Gläubigern, Geschäftspartnern und der Allgemeinheit, zumal dieser Zusatz für sich genommen eine (vorübergehende) Fortführung oder Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit keineswegs ausschließt. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_20120216_OGH0002_0060OB00008_12P0000_001
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