OGH 6Ob812/77

OGH6Ob812/7723.2.1978

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Sperl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger, Dr. Resch, Dr. Vogel und Dr. Jensik als Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) A* S*, Firmengesellschafter, *, und 2) Dr. R* S*, Firmengesellschafterin, *, beide vertreten durch Dr. Walter Strigl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A* Gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Friedrich Eckert, Rechtsanwalt in Baden, wegen Nichtigerklärung von Generalversammlungsbeschlüssen (Streitwert S 20.000,--), infolge Revision der beklagten Partei und Rekurses beider Parteien gegen das Teilurteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 22. September 1977, GZ 1 R 168/77‑41, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 4. März 1977, GZ 37 Cg 878/75‑33, teilweise bestätigt und teilweise unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1978:0060OB00812.77.0223.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

1) Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit S 2.370,54 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin Barauslagen von S 480,-- und Umsatzsteuer von S 140,04) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

2) Den Rekursen beider Streitteile wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und dem Berufungsgericht in diesem Umfang die neuerliche Entscheidung aufgetragen.

Die Kosten der Rekurse beider Parteien sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

 

Begründung:

Am 14. Oktober 1975 fand über Verlangen des Erstklägers A* S* eine vom öffentlichen Notar Dr. Hans Eder beurkundete Generalversammlung der beklagten Gesellschaft m.b.H. statt. An ihr nahmen laut Protokoll folgende Gesellschafter teil:

1) Die Firma A* Handelsgesellschaft m.b.H. mit einer Stammeinlage von S 2.000,--, vertreten durch Dr. Dietrich Roessler;

2) A* S* persönlich mit einer Stammeinlage von S 39.000,--;

3) Dr. R* S*, vertreten durch Dr. Walter Strigl, mit einer Stammeinlage von S 10.000,-- und

4) H* J* mit einer Stammeinlage von S 49.000,--, vertreten durch Dr. Dietrich Roessler.

Überdies waren die beiden Geschäftsführer der beklagten Gesellschaft m.b.H., Dkfm. Dr. H* J* und Dkfm. J* S*, anwesend. Nach dem Gesellschaftsvertrag entfällt auf je S 1.000,-- der Stammeinlage eine Stimme.

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrten die Kläger die Nichtigerklärung folgender Beschlüsse dieser Generalversammlung:

1) Zu Punkt 3 der Tagesordnung: Des Beschlusses auf nachträgliche Genehmigung der Beteiligung der Firma A* Gesellschaft m.b.H. & Co. KG an den Firmen F*gesellschaft m.b.H. und T*gesellschaft m.b.H.; dies deshalb, weil eine derartige Großinvestition nach § 35 Abs 1 Z 7 GesmbHG eine Dreiviertelmehrheit benötigt hätte, die nicht vorgelegen sei. Überdies sei der Antrag durch Dr. Roessler ohne Angabe, für welchen Gesellschafter er eingebracht werde, gestellt worden.

2) Zu Punkt 4 der Tagesordnung: Des Beschlusses auf Ablehnung der Aufnahme eines Antrages in die Tagesordnung, wonach dem Geschäftsführer Dkfm. Dr. J* die Offenlegung der im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung von ihm direkt oder über Treuhänder gemachten Geschäfte aufgetragen werde; der Beschluß sei rechtswidrig, weil auch H* J*, die erst am Vortag der Generalversammlung von ihrem Ehegatten Dkfm. Dr. J* durch Schenkung dessen Geschäftsanteil übertragen erhalten habe, von der Abstimmung ausgeschlossen gewesen sei. Da Dkfm. Dr. J* im Sinne des § 39 Abs 4 GesmbHG nicht stimmberechtigt gewesen wäre, widerstreite es den guten Sitten, daß die Übertragung des Geschäftsanteiles ausschließlich oder hauptsächlich wegen der Stimmrechtsausübung im Sinne des betreffenden Gesellschafters erfolgt sei.

3) Zu Punkt 5 der Tagesordnung: Des Beschlusses auf Nichtgenehmigung der Aufteilung der Provisionsansprüche des Geschäftsführers Dkfm. Dr. J* aus Geschäften seiner Handelsagentur und Werbemittlung für Warenbelieferung und Werbung für Gesellschaften, an denen die Gesellschaft m.b.H. beteiligt sei. Auch zu diesem Tagesordnungspunkt sei H* J* vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen. Überdies könne ein derartiger Generalversammlungsbeschluß dem Dkfm. Dr. J* die Teilung von Forderungen, auf die er Anspruch habe, mit wem immer nicht verbieten.

4) Zu Punkt 6 der Tagesordnung: Der Beschlüsse

a) auf Ablehnung des Antrages auf Nichtgenehmigung der Zession von Ansprüchen der Gesellschaft als Komplementär einer anderen Gesellschaft gegen frühere oder derzeitige Geschäftsführer der Gesellschaft, insbesonders auf Zahlung (Rückzahlung) der Dkfm. Dr. J* von 1970 bis 1974 aus Provisionen und aus Werbemittlung zustehenden Ansprüche;

b) auf Geltendmachung von Ersatzansprüchen im Sinne des § 35 Abs 1 Z 6 GesmbHG gegen A* S* und

c) auf Geltendmachung dieser Ansprüche in der Form der Abtretung an die Firma A* Gesellschaft m.b.H. & Co. KG. Auch bei diesen Beschlüssen sei H* J* aus den genannten Gründen vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen. Außerdem seien die Beschlüsse zu b) und c) in der Tagesordnung nicht gedeckt gewesen. Dr. Roessler habe nicht erklärt, in wessen Namen er die entspechenden Anträge stelle. Die zu Punkt 6 der Tagesordnung ergangenen Beschlüsse wurden lediglich durch die Zweitklägerin angefochten.

5) Zu Punkt 7 der Tagesordnung: Des Beschlusses auf Ablehnung des Mißtrauensantrages gegen den Geschäftsführer Dkfm. Dr. J*. Auch hier sei H* J* aus den angeführten Gründen nicht stimmberechtigt gewesen.

Darüber hinaus fochten die Kläger die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 4 bis 7 auch deshalb an, weil Dkfm. Dr. J* im Sinne des § 39 Abs 4 GesmbHG von der Stimmrechtsausübung auch in fremden Namen, nämlich für den Gesellschafter A* Handelsgesellschaft mb.H., ausgeschlossen gewesen sei; er sei nämlich Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Die von dieser Gesellschaft dem Dr. Roessler erteilte Vollmacht habe diesen nicht zur Stimmabgabe in der Generalversammlung berechtigt, weil es sich nicht um die erforderliche Spezialvollmacht gehandelt habe. Die Kläger hätten gegen alle hier angefochtenen Beschlüsse in der Generalversammlung am 14. Oktober 1975 Widerspruch erhoben. Die Existenz eines Anteilbuches der beklagten Partei sei den Klägern am 14. Oktober 1975 unbekannt gewesen. Eine Eintragung der Zweitklägerin in das Anteilbuch wäre vor Beginn der Generalversammlung möglich gewesen, weil die Urkunden betreffend die Übertragung des Geschäftsanteiles an sie vorhanden gewesen und den Geschäftsführern übergeben worden seien. Nicht jedoch wäre eine Eintragung der Gesellschafterin H* J* in das Anteilbuch vor Beginn der Generalversammlung möglich gewesen, weil damals der betreffende Notariatsakt vom Vortag noch nicht ausgefertigt gewesen sei und daher den Geschäftsführern auch nicht übergeben werden konnte.

Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung und wendete vor allem ein, daß H* J* durch Schenkung ihres Gatten dessen Geschäftsanteil rücksichtlich einer Stammeinlage von S 49.000,-- erworben habe und damit zur Gesellschafterin geworden sei. Ihre Gesellschaftereigenschaft sei im Zeitpunkt der Generalversammlung auch bereits im Anteilbuch eingetragen gewesen, was für die Zweitklägerin nicht zutreffe, da die Übertragung des Teilgeschäftsanteiles vom Erstkläger an sie den Geschäftsführern erst anläßlich der Generalversammlung zur Kenntnis gebracht worden sei. Es fehle daher der Zweitklägerin die aktive Klagslegitimation. H* J* sei als Ehegattin des Dkfm. Dr. J* von einer Stimmrechtsausübung in der Generalversammlung nicht ausgeschlossen gewesen.

Dr. Roessler habe nicht namens des Dkfm. Dr. J*, sondern im Namen der A* Handelsgesellschaft m.b.H. das Stimmrecht ausgeübt. Im übrigen habe Dr. Roessler niemals im eigenen Namen, sondern stets als Vertreter von Gesellschaftern das Stimmrecht ausgeübt bzw Anträge gestellt.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren in zwei Punkten statt und erklärte folgende Beschlüsse für nichtig: 1) Zum Punkt 4 der Tagesordnung: Den Beschluß, mit dem die Aufnahme eines Antrages in die Tagesordnung abgelehnt wurde, dem Geschäftsführer Dkfm. Dr. J* die Offenlegung der im Geschäftszweig der Gesellschaft für eigene oder fremde Rechnung von ihm direkt oder über Treuhänder gemachten Geschäfte aufzutragen; 2) Zum Punkt 7 der Tagesordnung: Den Beschluß auf Ablehnung des Mißtrauensantrages gegen den Geschäftsführer Dkfm. Dr. J* (Punkt I des Urteilsspruches). Das Mehrbegehren auf Nichtigerklärung der weiteren oben angeführten in der Generalversammlung vom 14. Oktober 1975 gefaßten Beschlüsse wies das Erstgericht ab (Punkt II des Urteilsspruches).

Bezüglich der vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassende Darstellung in der Entscheidung des Berufungsgerichtes verwiesen werden.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß eine allenfalls fehlende Eintragung im Anteilbuch im vorliegenden Fall, in dem die Geschäftsführer die Übertragung der Geschäftsanteile jedenfalls rechtzeitig zur Kenntnis genommen hätten, keinen Einfluß auf das Stimmrecht der Gesellschafter habe. Die dem Dr. Roessler erteilten Stimmrechtsvollmachten seien als ausreichend zur Vertretung der beiden Gesellschafter A* Handelsgesellschaft m.b.H. und H* J* in der Generalversammlung vom 14. Oktober 1975 anzusehen. Dr. Roessler sei nie im eigenen Namen aufgetreten. Für welchen der beiden von ihm vertretenen Gesellschafter er seine Anträge geteilt habe, sei gleichgültig, weil er jeweils für beide von ihm vertretenen Gesellschafter in gleicher Weise gestimmt habe.

Hinsichtlich des Stimmrechtes der H* J* sei es zwar richtig, daß Verwandtschaft an sich noch nicht die Stimmrechtsausübung in der Generalversammlung verhindere. Die Vorschrift des § 39 Abs 4 GesmbHG dulde jedoch keine Umgehung; ein Rechtsmißbrauch bei Ausübung des Stimmrechtes sei unzulässig. § 39 Abs 4 GesmbHG lasse eine Stimmrechtsausübung durch den Gesellschafter nicht zu, wenn seine Interessen mit denen der Gesellschaft kollidieren. Bei Mitwirkung eines nicht stimmberechtigten Gesellschafters an der Abstimmung sei jedoch der Generalversammlungsbeschluß nichtig.

Zu Punkt 3 der Tagesordnung spiele die Ausübung des Stimmrechtes durch H* J* keine Rolle, weil sich die Anfechtung auf die fehlende Dreiviertelmehrheit gemäß § 35 Abs 1 Z 7 GesmbHG stütze. Der angefochtene Beschluß falle jedoch schon deshalb nicht unter diese Bestimmung, weil lediglich die bereits vollzogene Beteiligung der Gesellschaft m.b.H. & Co. KG an den Firmen F* und T* nachträglich genehmigt werden sollte, die Beteiligung also längst vollzogen gewesen sei. Mangels erforderlicher Dreiviertelmehrheit sei daher dieser Beschluß nicht als nichtig anzusehen.

Zu Punkt 4 der Tagesordnung: In Anwesenheit sämtlicher Gesellschafter könnten auch solche Beschlüsse gefaßt werden, die in der Tagesordnung nicht angekündigt worden seien. Die Ablehnung der Aufnahme des Antrages der Zweitklägerin in die Tagesordnung stelle sich daher in Wahrheit als Abweisung des Antrages selbst dar. Da die beantragte Offenlegung der vom Geschäftsführer Dkfm. Dr. J* im Geschäftszweig der Gesellschaft m.b.H. getätigten Geschäfte diesen selbst betreffe, sei hinsichtlich seiner Person jedenfalls § 39 Abs 4 GesmbHG anzuwenden. Da die Übertragung des Geschäftsanteiles nur erfolgt sei, um eine Stimmrechtsausübung zu sichern, sei auch H* J* in diesem Punkt nicht stimmberechtigt gewesen. In diesem Punkt erweise sich daher die Beschlußfassung als gesetzwidrig.

Zu Punkt 5 der Tagesordnung: Es sei nicht zu erkennen, inwiefern dem Dkfm. Dr. J* durch die Beschlußfassung ein Vorteil zugewendet werden sollte bzw inwieweit er hiedurch von einer Verpflichtung befreit werden sollte. Durch die Beschlußfassung sei die Rechtsstellung des Dkfm. Dr. J* hinsichtlich der Provisionen in keiner Weise verändert worden, weder zu seinen Gunsten noch zu seinen Ungunsten. Die Mitwirkung der H* J* an diesem Beschluß sei daher unbedenklich.

Auch die zu Punkt 6 der Tagesordnung gefaßten Beschlüsse beträfen Ersatzansprüche gegen den Erstkläger und nicht solche gegen Dkfm. Dr. J*, sodaß schon deshalb hier § 39 Abs 4 GesmbHG nicht anzuwenden sei.

Ein Mißtrauensantrag hingegen (Punkt 7 der Tagesordnung) betreffe unmittelbar die Person des betreffenden Gesellschafters und Geschäftsführers, sodaß die Beschlußfassung zu Punkt 7 wegen der Ausübung des Stimmrechtes durch H* J* als nichtig anzusehen sei.

Dieses Urteil wurde im klagsstattgebenden Teil von der beklagten Partei, im klagsabweisenden Teil von den Klägern mit Berufung bekämpft.

Das Berufungsgericht gab mit Teilurteil der Berufung der beklagten Partei keine Folge und bestätigte das Urteil des Erstgerichtes in seinem klagsstattgebenden Teil; es sprach aus, daß der Wert der einzelnen Anfechtungsansprüche S 50.000,‑- nicht übersteigt. Hingegen gab es mit Beschluß der Berufung der klagenden Parteien Folge; es hob das Urteil des Erstgerichtes in seinem klagsabweisenden Teil unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.

Das Berufungsgericht übernahm die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen als unbedenklich.

In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus, daß es nicht von Bedeutung sei, ob H* J* von den Motiven ihres Gatten für die Übertragung seines Geschäftsanteiles an sie Kenntnis gehabt habe. Es sei allen Beteiligten von Anfang an klar gewesen, daß H* J* ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben werde und daß sie dem Dr. Roessler auch keine Weisungen hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechtes gebe. Mit der Übertragung des Geschäftsanteiles einen Tag vor der Generalversammlung sei von vornherein auch die Erteilung der Vollmacht an Dr. Roessler zur Stimmabgabe bei der Generalversammlung wesentlich verbunden gewesen. Es habe daher keiner besonderen Verpflichtung der H* J* bedurft, in einer bestimmten Richtung zu stimmen. Durch eine mögliche Verminderung des Vermögens oder Einkommens ihres Ehegatten wären auch die Unterhaltsansprüche der H* J* beeinträchtigt worden, sodaß auch sie persönlich durch Beschlußfassungen zum Nachteil ihres Ehegatten unmittelbar berührt worden wäre. Damit sei in den vom Erstgericht angenommenen Fällen jedenfalls eine Interessenkollision vorgelegen, die zum gesetzlichen Ausschließungsgrund des § 39 Abs 4 GesmbHG geführt habe. Diese Bestimmung solle nämlich verhindern, daß jemand Richter in eigener Sache würde; die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben führten auch zu ihrer Anwendung über ihren Wortlaut hinaus. Die Berufung der beklagten Partei sei daher unberechtigt.

Hingegen komme der Berufung der Kläger im Ergebnis Berechtigung zu.

Die dem Dr. Roessler von der A* Handelsgesellschaft m.b.H. erteilte Vollmacht habe diesen zur Ausübung des Stimmrechtes in ihrem Namen berechtigt. Bei Berücksichtigung der konkreten Tatumstände ergebe sich nämlich, daß allen Beteiligten in der Generalversammlung klar gewesen sei, daß sich die Vollmacht des Dr. Roessler auf das Stimmrecht bei der Generalversammlung der beklagten Gesellschaft beziehe und nicht etwa auf andere Gesellschaften; andernfalls wäre es unverständlich, daß Rechtsanwalt Dr. Strigl als Vertreter seiner Gattin allfällig Zweifel an der Vertretungsmacht des Dr. Roessler nicht zum Ausdruck gebracht hätte. Daher könne die Nichtigkeit der Generalversammlungsbeschlüsse nicht darauf gegründet werden, daß die A* Handelsgesellschaft m.b.H. – zu Unrecht – an der Abstimmung teilgenommen habe.

§ 35 Abs 1 Z 7 GesmbHG sei nicht schon deswegen unanwenbar, weil über die Beteiligungen an den Firmen F* und T* erst nachträglich abgestimmt worden sei. Diese Bestimmung sehe aber die qualifizierte Mehrheit nur für den Erwerb von Liegenschaften und deren Zubehör („Anlagen“) vor; bloße Beteiligungen an anderen Gesellschaften fielen nicht unter diese Bestimmung. Überdies habe es sich nicht um eine unmittelbare Beteiligung der beklagten Gesellschaft selbst, sondern um eine der KG gehandelt, deren Komplementär die beklagte Gesellschaft sei. Damit könne aber auch von einer allfälligen Ersatzleistung der Geschäftsführer keine Rede sein, sodaß für die Anwendung des § 35 Abs 1 Z 6 GesmbHG kein Anhaltspunkt bestehe.

Hinsichtlich der Teilung der Provision (Punkt 5 der Tagesordnung) sei dem Erstgericht darin beizustimmen, daß die Beschlußfassung der Gesellschaft über Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der Teilung von Provisionsansprüchen die Rechtsverhältnisse zwischen den Vertragsteilen nicht beeinträchtigen habe können; § 39 Abs 1 Z 6 GesmbHG (gemeint ist wohl § 39 Abs 4 GesmbHG) sei daher nicht anwendbar. Nicht jeder Vor- und Nachteil der Gesellschaft, der sich naturgemäß auch auf die Gesellschafter auswirke, könne deswegen schon einem Vor‑ oder Nachteil der Gesellschafter gleichgestellt werden. Es solle ja nur verhindert werden, daß ein Gesellschafter über seine Beziehungen zur Gesellschaft mitentscheiden dürfe.

Das Berufungsgericht habe im Rahmen einer umfassenden rechtlichen Beurteilung auch die Frage der Bedeutung der Eintragung in das Anteilbuch zu prüfen. Gemäß § 78 Abs 1 GesmbHG sei im Verhältnis zur Gesellschaft nur der als Gesellschafter anzusehen, der im Anteilbuch eingetragen sei. Nur Gellis leite in seinem Kommentar aus rein praktischen und de lege ferenda vernünftigen Erwägungen ab, daß trotzdem die Eintragung für die Legitimation in der Generalversammlung nicht erforderlich sei. Ansonsten werde in der Lehre die Bestimmung im wesentlichen zwar eher bedauert, de lege lata aber die Ansicht vertreten, daß nur der Eingetragene ein Stimmrecht in der Generalversammlung habe. Auch das Recht, Beschlüsse der Gesellschaft anzufechten, werde von dieser Eintragung abhängig gemacht. Bedenklich wäre diese Ansicht nur dann, wenn die Gesellschafter von den Geschäftsführern trotz ordnungsgemäßen Nachweises des Erwerbes der Stammeinlage und des ausdrücklichen Begehrens auf Eintragung in das Anteilbuch nicht eingetragen worden wären, damit die Mehrheitsverhältnisse bei einer Generalversammlung zum Nachteil der noch nicht eingetragenen Gesellschafter geändert würden; dies sei aber im vorliegenden Fall gar nicht behauptet worden, sodaß sich die Prüfung erübrige, ob dann nach dem Grundsatz von Treu und Glauben eine andere Auslegung des § 78 Abs 1 GesmbHG notwendig wäre. Damit hänge die Nichtigkeit der angefochtenen Beschlüsse zu den Punkten 3, 5 und 6 der Tagesordnung mangels eines anderen Grundes davon ab, ob die Gesellschafter Dr. R* S* und H* J* bei Ausübung ihres Stimmrechtes in der Generalversammlung bereits in das Anteilsbuch eingetragen gewesen seien; die Teilnahme nicht Stimmberechtigter an der Abstimmung mache die dabei gefaßten Beschlüsse jedenfalls nichtig (= anfechtbar).

Da das Erstgericht, von einer anderen Rechtsansicht ausgehend, den Zeitpunkt der Eintragung in das Anteilsbuch nicht abschließend geprüft und diesbezüglich keine Feststellungen getroffen habe, sei das Verfahren hinsichtlich der Beschlüsse, deren Nichtigkeit sonst zu verneinen wäre, noch nicht spruchreif. Das Erstgericht werde nach Prüfung des Zeitpunktes der Eintragung der genannten Gesellschafter in das Anteilbuch neuerlich zu entscheiden haben.

Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richten sich die Revision der beklagten Partei und die Rekurse (das Rechtsmittel der Kläger ist zu Unrecht als Revisionsrekurs bezeichnet) beider Streitteile.

Die beklagte Partei bekämpft mit ihrer Revision das Teilurteil des Berufungsgerichtes seinem gesamten Inhalt nach aus den Revisionsgründen des § 503 Z 3 und 4 ZPO mit dem Antrag, das angefochtene Teilurteil im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.

Die klagenden Parteien beantragen, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, allenfalls ihr keine Folge zu geben.

Der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes wird von beiden Streitteilen mit dem Antrag bekämpft, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht die neuerliche Entscheidung aufzutragen; hilfsweise stellen die Kläger den Antrag, dem Erstgericht eine weitere Ergänzung seiner Feststellungen über den Auftrag des Berufungsgerichtes hinaus zu überbinden.

Rechtliche Beurteilung

 

I) Zur Revision der beklagten Partei:

 

Die Revision ist unzulässig.

Die Vorschriften der §§ 500 Abs 2, 502 Abs 3 ZPO sind grundsätzlich nur auf voll bestätigende Urteile anzuwenden. Eine Bewertung des Streitgegenstandes im Sinne des § 500 Abs 2 ZPO kommt daher bei einer Entscheidung, mit der das Ersturteil teilweise durch Urteil bestätigt und teilweise mit Beschluß aufgehoben wird, in der Regel nicht in Betracht. Wurde allerdings über mehrere Ansprüche entschieden, die weder in tatsächlichem noch in rechtlichem Zusammenhang stehen, so muß als Streitgegenstand jeder dieser Ansprüche einzeln betrachtet werden (Fasching Kommentar IV 233; 6 Ob 168/75; 1 Ob 691/76 ua). Dies führt zu dem Ergebnis, daß dann, wenn mit einer teils bestätigenden und teils aufhebenden Entscheidung des Berufungsgerichtes über verschiedene Ansprüche entschieden wurde, die weder in tatsächlichem noch in rechtlichem Zusammenhang stehen, in dem bestätigenden Teilurteil eine Bewertung des von diesem Urteil betroffenen Streitgegenstandes im Sinne des § 500 Abs 2 ZPO vorzunehmen ist und daß diese Bewertung im Sinne des § 502 Abs 3 ZPO maßgebend für die Zulässigkeit der Revision gegen ein solches bestätigendes Teilurteil ist (Jud 56 neu; JBl 1964, 328; 2 Ob 190, 191/73; 6 Ob 25/74; JBl 1976, 157 ua; vgl. auch Fasching a.a.O.).

In rechtlichem Zusammenhang stehen Ansprüche dann, wenn sie aus einem einheitlichen Vertrag oder einer einheitlichen Gesetzesvorschrift abgeleitet werden. Ein tatsächlicher Zusammenhang ist dann zu bejahen, wenn alle Klagsansprüche aus demselben Klagssachverhalt abzuleiten sind. Dies ist dann der Fall, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne daß noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (Fasching Kommentar I 344 f). In diesem Sinne wird in der Rechtsprechung für die Annahme eines tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhanges gefordert, daß jeder der mehreren Ansprüche für sich und unabhängig von dem anderen nicht bestehen könne oder daß die Ansprüche aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind (SZ 43/185).

Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu.

Die Kläger begehren die Nichtigerklärung verschiedener Gesellschaftsbeschlüsse im Sinne des § 41 GesmbHG, und zwar aus verschieden Gründen, die nicht in gleicher Weise alle angefochtenen Gesellschafterbeschlüsse betreffen. Alle diese Beschlüsse wurden in der Generalversammlung vom 14. Oktober 1975 gefaßt; darin besteht aber schon ihr einziger tatsächlicher Zusammenhang. Es handelt sich nicht um gleichartige Klagsansprüche aus einem einheitlichen Rechtsgrund, sondern um verschiedene Anfechtungsansprüche bezüglich verschiedener Gesellschafterbeschlüsse, mögen diese auch in einer Generalversammlung gefaßt worden sein. Die von den Klägern geltend gemachten Nichtigkeitsgründe beziehen sich nicht notwendig in gleicher Weise auf alle angefochtenen Beschlüsse. Es kann nicht gesagt werden, daß die von den Klägern geltend gemachten Anfechtungsgründe dazu führen müssen, daß denknotwendigerweise über die Nichtigkeit aller in der Generalversammlung vom 14. Oktober 1975 gefaßten Beschlüsse in gleicher Weise entschieden werden müßte; es ist vielmehr durchaus denkbar, daß auf Grund der von den Klägern geltend gemachten Klagsgründe ein Teil dieser Beschlüsse im Sinne des § 41 GesmbHG für nichtig zu erklären wäre, während bezüglich der übrigen Beschlüsse die geltend gemachten Anfechtungsgründe verneint werden müssen und demzufolge das Klagebegehren abzuweisen wäre.

Unter diesen Umständen besteht aber zwischen den von den Klägern geltend gemachten Anfechtungsansprüchen hinsichtlich der einzelnen bekämpften Gesellschafterbeschlüsse im Sinne obiger Rechtsausführungen kein rechtlicher und auch kein tatsächlicher Zusammenhang. Die einzelnen Anfechtungsansprüche, über die mit dem bestätigenden Teilurteil des Berufungsgerichtes abgesprochen wurde, waren daher im Sinne des § 500 Abs 2 ZPO vom Berufungsgericht zu bewerten und diese Bewertung ist im Sinne des § 503 Abs 2 ZPO für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gegen dieses Teilurteil bindend.

Da das Berufungsgericht ausgesprochen hat, daß der Wert der einzelnen Anfechtungsansprüche S 50.000,-- nicht übersteigt (die Klage wurde vor dem 1. April 1976 eingebracht; siehe Art XXXV der Wertgrenzennovelle 1976, BGBl 1976/91), erweist sich somit die Revision der beklagten Partei gegen das bestätigende Teilurteil des Berufungsgerichtes im Sinne des § 502 Abs 3 ZPO als unzulässig; sie war daher zurückzuweisen.

Gemäß den §§ 41, 50 ZPO haben die Kläger, die in ihrer Revisionsbeantwortung den vorliegenden Zurückweisungsgrund geltend gemacht haben, Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung.

 

II) Zum Rekurs der beklagten Partei:

 

Das Rechtsmittel ist infolge des im Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes angeordneten Rechtskraftvorbehaltes zulässig; es erweist sich auch sachlich als berechtigt.

In gleicher Weise, wie es dem Gesellschafter einer Gesellschaft m.b.H. freisteht, die Klagsführung im Sinne des § 41 GesmbHG auf Nichtigerklärung eines mit Anfechtungsgründen behafteten Gesellschafterbeschlusses überhaupt zu unterlassen, steht es ihm auch frei, ein solches Begehren auf bestimmte Gründe zu beschränken, also nur einzelne bestimmte Anfechtungsgründe geltend zu machen. Wird aber ein bestimmter Klagsgrund ausdrücklich geltend gemacht, dann ist das Gericht daran gebunden (SZ 23/74 uva; zuletzt 7 Ob 7/78).

Mit Recht weist die beklagte Partei zunächst darauf hin, daß die Kläger ihr Klagebegehren nicht darauf gestützt haben, daß die Zweitklägerin und H* J* zur Zeit der Fassung der bekämpften Gesellschafterbeschlüsse nicht im Anteilbuch der beklagten Partei eingetragen gewesen wären.

Die Kläger haben im Verfahren erster Instanz – als Replik auf die Bestreitung der aktiven Klagslegitimation der Zweitklägerin wegen Nichteintragung im Anteilbuch – zwar vorgebracht, daß vor Beginn der Generalversammlung vom 14. Oktober 1975 die Eintragung der Zweitklägerin in das Anteilbuch möglich gewesen wäre, weil die Urkunden betreffend die Übertragung des Geschäftsanteiles an sie den Geschäftsführern vorgelegen wären; hingegen sei die Eintragung der Gesellschafterin H* J* im Anteilbuch zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen, weil damals der betreffende Notariatsakt noch gar nicht ausgefertigt gewesen und daher auch den Geschäftsführern nicht vorgelegen sei. Dem Vorbringen der Kläger im Verfahren erster Instanz läßt sich aber in keiner Weise entnehmen, daß sie die behauptete Nichtigkeit der angefochtenen Gesellschafterbeschlüsse auch daraus ableiten wollten, daß H* J* zur Zeit ihrer Fassung nicht im Anteilbuch der beklagten Partei eingetragen und aus diesem Grund nicht stimmberechtigt gewesen sei. Die Kläger haben vielmehr in ihrer Berufung (ON 34 S 147‑148) ausdrücklich ausgeführt, daß sie der Rechtsmeinung seien, daß der Eintragung im Anteilbuch für die Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechtes in der Generalversammlung keine Bedeutung zukomme und daß sie daher die Nichtigerklärung der bekämpften Gesellschafterbeschlüsse nur aus anderen Gründen begehrten. Damit ist aber eindeutig klargestellt, daß die Kläger in Wahrheit einen in der mangelnden Eintragung eines Abstimmenden im Anteilbuch der beklagten Partei zu erblickenden Klagsgrund gar nicht geltend gemacht haben.

Unter diesen Umständen erübrigt sich zunächst die vom Berufungsgericht für erforderlich gehaltene ergänzende Feststellung, ob H* J* zur Zeit der Fassung der angefochtenen Gesellschafterbeschlüsse im Anteilbuch der klagenden Partei eingetragen war. Da die Kläger ihr Begehren gar nicht auf eine diesbezügliche Tatsachenbehauptung gestützt, sondern vielmehr (zumindest im Berufungsverfahren) ausdrücklich erklärt haben, die bekämpften Gesellschafterbeschlüsse nur aus anderen Gründen anzufechten, ist auf die Frage, ob H* J* nicht etwa vom Stimmrecht deswegen ausgeschlossen war, weil sie im Anteilbuch der beklagten Partei noch nicht als Gesellschafter eingetragen war, im Sinne obiger Rechtsausführungen nicht weiter einzugehen.

Hinsichtlich der Zweitklägerin hat die beklagte Partei im Verfahren erster Instanz allerdings die mangelnde aktive Klagslegitimation mit der Begründung eingewendet, daß diese im Zeitpunkt der Generalversammlung nicht im Anteilbuch eingetragen gewesen wäre.

Gemäß § 78 Abs 1 GesmbHG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft nur derjenige als Gesellschafter, der als solcher im Anteilbuch verzeichnet ist. Die Verzeichnung im Anteilbuch hat nach Lehre und Rechtsprechung im Außenverhältnis keine rechtsbegründende, sondern nur deklarative Bedeutung (SZ 31/153; Graschopf, Die Gesellschaft m.b.H. 132; Kastner, Grundriß249). Es ist daher die Rechtswirksamkeit des Erwerbes von Geschäftsanteilen außerhalb der Gesellschaft nur von der Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften (§ 76 GesmbHG), nicht aber von der Eintragung im Anteilsbuch abhängig. Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 78 Abs 1 GesmbHG ist aber der Gesellschaft gegenüber nur derjenige zur Ausübung von Gesellschafterrechten legitimiert, der als Gesellschafter im Anteilbuch (§ 26 Abs 1 GesmbHG) eingetragen ist (Kastner a.a.O.; Kostner, Die Gesellschaft m.b.H.2 104; SZ 32/117; SZ 34/11; HS 2186; HS 2216/61; EvBl 1976/247). Der davon abweichenden Lehrmeinung von Gellis (Kommentar 240) kann nicht gefolgt werden, weil sie mit dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 78 Abs 1 GesmbHG nicht in Einklang gebracht werden kann.

Es ist also auch die Ausübung des Stimmrechtes in der Generalversammlung (§ 39 GesmbHG) an die Eintragung im Anteilbuch der Gesellschaft gebunden. Erst dieser Formalakt verschafft dem Erwerber eines Geschäftsanteiles im Verhältnis zur Gesellschaft die Stellung als Gesellschafter und damit die Befugnis zur Ausübung der mit dieser Stellung verbundenen Rechte (EvBl 1976/247).

Hinsichtlich der Zweitklägerin würde die Nichteintragung im Anteilbuch zum Zeitpunkt der Generalversammlung vom 14. Oktober 1975 dazu führen, daß sie nicht die Nichtigerklärung der in dieser Generalversammlung gefaßten Gesellschafterbeschlüsse verlangen könnte und demgemäß ihr noch offenes Klagebegehren abzuweisen wäre. Denn auch die Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses gehört zu den Gesellschafterrechten, zu deren Ausübung der Gesellschaft gegenüber im Sinne des § 78 Abs 1 GesmbHG nur eine Person legitimiert sein kann, die im Anteilbuch eingetragen ist. Es ist daher auch nur eine Person zur Einbringung der Nichtigkeitsklage im Sinne des § 41 Abs 1 GesmbHG berechtigt, die als Gesellschafter im Anteilbuch eingetragen ist (Kastner a.a.O.; HS ErgBd. Nr 61). Daß diese Eintragung bereits im Zeitpunkt der Beschlußfassung bestanden haben muß, ergibt sich aus der Vorschrift des § 41 Abs 2 GesmbHG, die die Klageberechtigung vom Widerspruch oder vom Übergehen des stimmberechtigten Gesellschafters abhängig macht. Stimmberechtigt ist aber im Sinne obiger Ausführungen nur ein Gesellschafter, der als solcher im Anteilbuch eingetragen ist.

War also die Zweitklägerin zur Zeit der Generalversammlung vom 14. Oktober 1975 nicht als Gesellschafter im Anteilbuch der beklagten Partei eingetragen, dann ist ihr noch offenes Klagebegehren deswegen abzuweisen, weil ihr dann die aktive Klagslegitimation mangelt.

Hinsichtlich des Erstklägers wurde mangelnde Klagslegitimation nicht eingewendet.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich, daß es keiner ergänzenden Tatsachenfeststellungen bedarf, um über die vom Erstgericht abgewiesenen Anfechtungsansprüche der Kläger erschöpfend absprechen zu können. Ob H* J* zur Zeit der Generalversammlung vom 14. Oktober 1975 im Anteilbuch der beklagten Partei eingetragen war, kann unerörtert bleiben, weil die Kläger ihr Begehren nicht auf eine dadurch bewirkte Nichtigkeit der gefaßten Gesellschafterbeschlüsse gestützt haben. Ob aber die Zweitklägerin zu diesem Zeitpunkt im Anteilbuch der beklagten Partei eingetragen war, ist deswegen unerheblich, weil auch dann, wenn dies nicht der Fall war, ihr Klagebegehren zum Scheitern verurteilt wäre, und zwar dann nicht deshalb, weil die von beiden Klägern geltend gemachten Nichtigkeitsgründe nicht vorliegen (siehe dazu die folgenden Ausführungen zum Rekurs der Kläger), sondern schon mangels aktiver Klagslegitimation.

 

III) Zum Rekurs der klagenden Parteien:

 

Auch dieses Rechtsmittel ist zulässig. Es ist jedoch nur im Ergebnis, nicht aber inhaltlich berechtigt.

Die Kläger leiten in ihrem Rechtsmittel eine Nichtigkeit des zu Punkt 3 der Tagesordnung gefaßten Beschlusses aus der Behauptung ab, daß diese Beschlußfassung im Hinblick auf die Bestimmung des § 35 Abs 1 Z 7 GesmbHG einer Dreiviertelmehrheit bedurft hätte. Dem ist lediglich zu entgegnen, daß nach dem klaren Gesetzeswortlaut die Beteiligung an anderen Gesellschaften nicht unter diese Bestimmung fällt (so auch Gellis, Kommentar 121).

Auch wenn die Kläger vermeinen, daß der zu Punkt 5 der Tagesordnung gefaßte Beschluß deswegen nichtig sei, weil sich H* J* entgegen der Vorschrift des § 39 Abs 4 GesmbHG an der Abstimmung beteiligt habe, kann ihnen nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, in welcher Weise durch die hier bekämpfte Beschlußfassung dem Geschäftsführer Dkfm. Dr. J* ein Vorteil zugewendet werden sollte oder er von einer Verpflichtung befreit werden sollte. Selbst wenn man also der hier nicht näher zu untersuchenden Rechtsansicht der Vorinstanzen folgt, daß H* J* im Sinne des § 39 Abs 4 GesmbHG in Angelegenheiten ihres Ehegatten von der Ausübung des Stimmrechtes ausgeschlossen gewesen sei, ist somit für den Standpunkt der Kläger nichts zu gewinnen, weil durch die hier in Frage stehende Beschlußfassung dem Dkfm. Dr. J* eben weder ein Vorteil zugewendet noch er von einer Verpflichtung befreit werden sollte. Wieweit durch diese Beschlußfassung allenfalls die Rechtsstellung des Erstklägers verbessert werden sollte, ist in diesem Zusammenhang nicht zu untersuchen.

Das gleiche gilt aber auch für die von den Kläger angestellten Erwägungen zu den zu Punkt 6 der Tagesordnung gefaßten Beschlüssen. Auch diese Beschlüsse betreffen in Wahrheit nicht die Rechtsbeziehungen zwischen dem Geschäftsführer Dkfm. Dr. J* und der Gesellschaft, sondern allenfalls die zwischen dem Erstkläger und der Gesellschaft. Auch hier besteht daher kein Raum für die Anwendung der Bestimmung des § 39 Abs 4 GesmbHG in Ansehung der Ausübung des Stimmrechtes durch H* J*.

Soweit die Kläger schließlich die Ansicht vertreten, daß die von der A* Handelsgesellschaft m.b.H. dem Dr. Roessler erteilte Vollmacht diesen nicht zur Ausübung des Stimmrechtes in deren Namen berechtigt hätten, kann ihnen gleichfalls nicht gefolgt werden.

Gemäß § 39 Abs 3 GesmbHG bedarf es zur Ausübung des Stimmrechtes durch einen Bevollmächtigten einer schriftlichen, auf die Ausübung dieses Rechtes lautenden Vollmacht. Das Gesetz verlangt daher in dem Sinne eine Spezialvollmacht, daß sie ausdrücklich auf die Ausübung des Stimmrechtes lauten muß (siehe dazu Gellis, Kommentar 136; Kastner, Grundriß2 245; Kostner, Die Gesellschaft m.b.H.2 63). Diesem Erfordernis entsprach die von der A* Handelsgesellschaft m.b.H. dem Dr. Roessler erteilte Vollmacht, weil sie ausdrücklich als „Stimmrechtsvollmacht zur Ausübung unseres Stimmrechtes in der Generalversammlung und bei Fassung von Gesellschafterbeschlüssen“ bezeichnet war. Daß der schriftlichen Vollmacht auch zu entnehmen sein müßte, in welcher bestimmten Generalversammlung das Stimmrecht des Vollmachtgebers durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden dürfe, ist der Vorschrift des § 39 Abs 3 GesmbHG nicht zu entnehmen. Es erweist sich somit auch der diesbezügliche Einwand der Kläger als unberechtigt.

Den Ausführungen der Kläger zu den Wirkungen der Eintragung im Anteilbuch ist zunächst zu entgegnen, daß es nicht auf die Möglichkeit der Eintragung oder auf eine etwaige Verzögerung der Eintragung durch den Geschäftsführer ankommt, sondern nach dem klaren Wortlaut des § 78 Abs 1 GesmbHG nur auf die Eintragung allein. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen zum Rekurs der beklagten Partei verwiesen werden. Verweigert der Geschäftsführer die Eintragung im Anteilbuch, dann steht es der Person, die behauptet, Gesellschafter geworden zu sein, frei, ihren diesbezüglichen Anspruch im Prozeßweg gegen die Gesellschaft durchzusetzen (SZ 32/117; HS II Nr 5). Daran, daß sie, wie bereits oben ausführlich dargestellt, der Gesellschaft gegenüber zur Ausübung von Gesellschafterrechten erst nach Eintragung im Anteilbuch legitimiert ist, ändert sich dadurch aber nichts. Daß insbesondere die Zweitklägerin nur dann zur Klagsführung nach § 41 GesmbHG legitimiert wäre, wenn sie bereits zum Zeitpunkt der Generalversammlung vom 14. Oktober 1975 als Gesellschafter im Anteilbuch eingetragen war, wurde bereits bei Erledigung des Rekurses der beklagten Partei ausgeführt.

Es bedarf unter diesen Umständen entgegen der von den Klägern vertretenen Meinung keiner weiteren Tatsachenfeststellungen.

Die Rechtssache ist vielmehr in dem vom Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes betroffenen Umfang spruchreif im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens bzw der Bestätigung der Entscheidung des Erstgerichtes.

Der angefochtene Aufhebungsbeschluß war daher in Stattgebung der Rekurse beider Streitteile aufzuheben und dem Berufungsgericht in diesem Umfang die neuerliche Entscheidung aufzutragen.

Der Vorbehalt der Rekurskosten beider Streitteile beruht auf § 52 ZPO.

 

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