OGH 5Ob381/59

OGH5Ob381/5930.9.1959

SZ 32/117

Normen

Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung §26
Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung §78
Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung §26
Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung §78

 

Spruch:

Der Anspruch auf Eintragung im Anteilbuch besteht nur gegenüber der GesmbH. nicht gegenüber dem Geschäftsführer.

Entscheidung vom 30. September 1959, 5 Ob 381/59.

I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.

Text

Der Beklagte wurde mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 10. Juli 1957, 3 Ob 243/57, schuldig erkannt, seinen Geschäftsanteil an der A.-GesmbH. an den Kläger zu übertragen und einen diese Übertragung enthaltenden Notariatsakt zu unterzeichnen. Der Kläger bringt vor, daß der Beklagte nach Exekutionsführung einen Notariatsakt dieses Inhaltes unterfertigt habe. Der Beklagte sei Geschäftsführer der Gesellschaft und habe sich geweigert, den Übergang des Geschäftsanteiles im Anteilbuch einzutragen. Der Kläger begehrt, den Beklagten als Geschäftsführer schuldig zu erkennen, diese Eintragung vorzunehmen.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Der Anspruch könne nur gegen die Gesellschaft, nicht aber gegen den Geschäftsführer persönlich gerichtet werden.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger bekämpft die Rechtsansicht, der Untergerichte, daß der Beklagte zum Klagebegehren passiv nicht legitimiert sei. Er weist auf die Bestimmungen der §§ 26 und 123 Abs. 2 GesmbHG. hin, wonach der Geschäftsführer verpflichtet ist, ein Anteilbuch zu führen und in diesem jeden Übergang eines Geschäftsanteils auf Anmeldung eines der Beteiligten einzutragen, wobei er ein Vergehen begeht, wenn er im Anteilbuch vorsätzlich zu Täuschungszwecken eine falsche Angabe macht. Diese Hinweise sind nicht durchschlagend. Die rechtsgültig vorgenommene Abtretung des Geschäftsanteiles erzeugt gegenüber der Gesellschaft das Recht auf Eintragung des Überganges im Anteilbuch. Da der Übernehmer erst dann als Gesellschafter gilt, wenn, er im Anteilbuch eingetragen ist (§ 78 Abs. 1 GesmbHG.), kann sowohl der Übergeber als auch der Übernehmer die Eintragung erlangen. Dieser Anspruch besteht aber nur gegenüber der Gesellschaft, nicht gegenüber dem Geschäftsführer, der nur ein Organ der Gesellschaft ist (Graschopf, Die GesmbH., S. 267). Wegen Verbindlichkeiten der Gesellschaft kann nicht der Geschäftsführer persönlich herangezogen werden. Nach dem Inhalt der Klage bezweckt die klagende Partei die Klarstellung ihres Rechtsverhältnisses zur Gesellschaft. Es ist daher nur diese passiv legitimiert. Ein gegen den Geschäftsführer ergangenes Urteil wäre für die Gesellschaft nicht verbindlich. Das Klagebegehren ist daher mit Recht abgewiesen worden.

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