Normen
Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung §26
Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung §78
Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung §26
Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung §78
Spruch:
Die rechtsgültig vorgenommene Abtretung des Geschäftsanteiles einer Gesellschaft m. b. H. erzeugt nur gegenüber der Gesellschaft, nicht aber gegenüber dem abtretenden Gesellschafter das Recht auf Eintragung des Überganges im Anteilbuch. Dieses Recht ist gegenüber der Gesellschaft, nicht gegenüber einem ihrer Organe oder Gesellschafter persönlich geltend zu machen.
Entscheidung vom 18. Jänner 1961, 6 Ob 15/61.
I. Instanz: Handelsgericht Wien; II. Instanz: Oberlandesgericht Wien.
Text
Das Erstgericht erkannte die beklagte Gesellschaft m. b. H. schuldig, in das Anteilbuch (§ 26 GesmbHG.) an Stelle des Gesellschafters Emil N. mit einem voll eingezahlten Geschäftsanteil von 5000 S den Kläger mit einem voll eingezahlten Geschäftsanteil von 5000 S einzutragen. Die Einwendung der mangelnden Passivlegitimation sei nicht gerechtfertigt.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei keine Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Es ist davon auszugehen, daß Emil N. durch den Notariatsakt vom 23. April 1958 seinen Geschäftsanteil an der beklagten Gesellschaft an den Kläger übertragen hat. Die rechtsgültig vorgenommene Abtretung des Geschäftsanteiles erzeugt jedoch nur gegenüber der Gesellschaft, nicht aber gegenüber dem abtretenden Gesellschafter das Recht auf Eintragung des Überganges im Anteilbuch, da der Übernehmer im Verhältnis zur Gesellschaft erst dann als Gesellschafter gilt, wenn er im Anteilbuch als solcher eingetragen ist (§ 78 Abs. 1 GesmbHG.). Daß das gegen die Gesellschaft gerichtete Begehren des Übernehmers auf Eintragung im Anteilbuch nur die Klarstellung seines Rechtsverhältnisses zur Gesellschaft bezweckt, sohin eine von der Gesellschaft zu erfüllende Verbindlichkeit betrifft, erhellt schon daraus, daß weder ein Organ der Gesellschaft noch ein Gesellschafter wegen dieser Verbindlichkeit persönlich herangezogen werden kann. Mit Recht haben daher die Vorinstanzen die Passivlegitimation der beklagten Partei bejaht.
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