OGH 6Ob791/79 (RS0029327)

OGH6Ob791/7919.3.1980

Rechtssatz

Zur Wirksamkeit der Kündigung genügt es, daß diese dem Vertragspartner gegenüber ausdrücklich ausgesprochen wurde und die Auflösungsgründe erst im Rechtsstreit vorgetragen werden; es muß jedoch aus der Auflösungserklärung deutlich hervorgehen, daß es sich um eine außerordentliche Auflösung des Vertragsverhältnisses und nicht um eine normale Kündigung handelt.

Normen

ABGB §936 IV
HVG §21
HVG §22
HVG §23

6 Ob 791/79OGH19.03.1980

Veröff: SZ 53/45

8 Ob 4/17xOGH27.01.2017

Auch; Beisatz: Mangels gegenteiliger Regelung können wichtige Gründe für die Vertragsauflösung grundsätzlich auch „nachgeschoben“ werden. Diese Gründe müssen allerdings zum maßgebenden Zeitpunkt der Auflösungserklärung vorgelegen gewesen sein. (T1)<br/>Beisatz: Ein Nachtragen von form- oder fristgebundenen Auflösungsgründen stellt eine neue Auflösungserklärung dar. Die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund kann auch in der Klage bzw im Zuge des Rechtsstreits erklärt werden. (T2)

8 Ob 23/18tOGH24.10.2018

Dokumentnummer

JJR_19800319_OGH0002_0060OB00791_7900000_002

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