OGH 6Ob78/06y; 6Ob87/07y (RS0120927)

OGH6Ob78/06y; 6Ob87/07y25.11.2020

Rechtssatz

Der Stiftungsvorstand einer Privatstiftung ist im Genehmigungsverfahren nach § 33 Abs 2 PSG, im Verfahren zur Eintragung einer Privatstiftung und im Verfahren zur Eintragung einer Neufassung der Stiftungsurkunde antrags- und rechtsmittellegitimiert.

Normen

PSG §33

6 Ob 78/06yOGH24.05.2006
6 Ob 87/07yOGH25.05.2007

Auch; Beisatz: Eine subsidiäre Anmeldungsbefugnis des Stifters hinsichtlich der Änderung der Stiftungsurkunde besteht nicht. (T1) Veröff: SZ 2007/86

6 Ob 261/09iOGH14.01.2010
6 Ob 73/14zOGH26.06.2014

Vgl aber; Beisatz: Nach § 27 PSG kommt ‑ ebenso wie nach einzelnen anderen Bestimmungen des PSG ‑ auch einzelnen Organmitgliedern Antrags‑ und Rekurslegitimation zu. Für das Eintragungsverfahren selbst besteht aber keine vergleichbare Vorschrift. (T2)

6 Ob 98/14aOGH28.08.2014

Auch; Beisatz: Auch wenn sich im Regelfall der Stiftungsvorstand gegen die Abweisung seines Eintragungsbegehrens wehren wird, muss ihm eine Rechtsmittellegitimation auch dann eingeräumt werden, wenn das Firmenbuch eine Eintragung entgegen seinen mitgeteilten Bedenken vornimmt. (T3)

6 Ob 198/13fOGH09.10.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/92

6 Ob 95/15mOGH29.06.2015

Beis wie T3; Beisatz: Ein Fall der Kostenersatzpflicht nach § 78 Abs 2 AußStrG iVm § 15 Abs 1 FBG liegt nicht vor. Der Stiftungsvorstand schreitet hier nicht in Verfolgung eigener Interessen, sondern für die Privatstiftung ein, sodass es keine Parteienmehrheit gibt. (T4); Veröff: SZ 2015/64

6 Ob 108/15yOGH21.12.2015

Auch; Beis ähnlich wie T3; Veröff: SZ 2015/143

6 Ob 119/16tOGH20.07.2016

Vgl auch; Beisatz: Im Fall des Unterliegens ist die Kostenersatzpflicht der Privatstiftung aufzuerlegen: Zwar kommt dem Vorstand im Verfahren nach § 33 Abs 2 PSG Antrags‑ und Rechtsmittellegitimation zu; materiell schreitet dieser dabei jedoch für die Privatstiftung ein. (T5); Veröff: SZ 2016/71

6 Ob 211/20bOGH25.11.2020

Vgl; Im Verfahren zur Genehmigung und Eintragung einer Änderung der Stiftungserklärung nach § 33 PSG kommen – anders als im Verfahren zur Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und auf Auflösung der Privatstiftung bzw Aufhebung eines Auflösungsbeschlusses des Vorstands durch das Gericht nach § 35 Abs 3 und 4 PSG – Antrags- und Rechtsmittellegitimation nur dem Vorstand als Gesamtorgan und nicht auch einzelnen Vorstandsmitgliedern persönlich zu. (T6)

Dokumentnummer

JJR_20060524_OGH0002_0060OB00078_06Y0000_002

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