OGH 6Ob77/25d

OGH6Ob77/25d22.4.2026

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Faber, Mag. Pertmayr, Dr. Weber und Dr. Gusenleitner-Helm als weitere Richter in der Firmenbuchsache der P* GmbH, *, wegen Eintragung eines Geschäftsführers und Löschung, über den Revisionsrekurs 1. des N*, 2. der Gesellschaft, beide vertreten durch Dr. Holger Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 17. März 2025, GZ 6 R 35/25y‑12, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 9. Jänner 2025, GZ 73 Fr 40581/24y-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00077.25D.0422.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Unternehmens-, Gesellschafts- und Wertpapierrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass folgende Eintragungen in das Firmenbuch bewilligt werden (Löschungen sind seitlich mit dem Zeichen # gekennzeichnet):

 

GESCHÄFTSFÜHRER/IN (handelsrechtlich)

C N*

vertritt seit 24. 09. 2024 selbständig

PROKURIST/IN

C # N*

Funktion gelöscht

 

Der Vollzug wird dem Erstgericht aufgetragen.

 

Begründung:

[1] Die P* GmbH (künftig: die Gesellschaft) ist seit 4. 11. 1998 im Firmenbuch eingetragen. Im Firmenbuch sind Ing. M* (künftig: der Betroffene) als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer sowie N* und eine weitere Person als jeweils selbständig vertretungsbefugte Prokuristen eingetragen. Der Betroffene ist Alleingesellschafter und seit 16. 3. 2011 der einzige eingetragene Geschäftsführer der Gesellschaft.

Im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis wurde am 26. 7. 2022 eine vom Betroffenen zugunsten seiner Ehefrau errichtete Vorsorgevollmacht eingetragen. Am 13. 5. 2024 wurde der Eintritt des Vorsorgefalls für sämtliche genannten Angelegenheiten eingetragen. Die Vorsorgevollmacht enthält unter anderem folgende Bestimmung: „Hinsichtlich der Gesellschaft […] erteilt [der Betroffene] seiner Ehefrau, [...] eine allgemeine und unbeschränkte Vollmacht hinsichtlich der Geschäftsführung der Firma.“

[1] In der Generalversammlung der Gesellschaft am 24. 9. 2024 trat die Ehefrau unter Berufung auf die Vorsorgevollmacht vom 26. 7. 2022 als Bevollmächtigte des Alleingesellschafters (des Betroffenen) auf und übte dessen Stimmrecht aus.

[2] Am 25. 9. 2024 beantragte N* (künftig: der Einschreiter) seine Eintragung als selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer und die Löschung als Prokurist. Er sei in der außerordentlichen Generalversammlung vom 24. 9. 2024 einstimmig zum selbständig vertretungsbefugten Geschäftsführer bestellt worden; die Einzelprokura sei widerrufen worden.

[3] Das Erstgericht wies den Antrag ab.

[4] Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Einschreiters und der Gesellschaft nicht Folge. Es ließ den Revisionsrekurs zu den Voraussetzungen der Ausübung der Stimmrechte des Gesellschafters einer GmbH durch einen Vorsorgebevollmächtigten zu.

[5] Es bejahte die Rekurslegitimation der Rekurswerber. Zur Abweisung des Eintragungsantrags führte es aus, im vorliegenden Fall fehle eine Vollmacht zur Ausübung von Stimmrechten. Trotz der Bezeichnung des Vorsorgebevollmächtigten als gesetzlicher Vertreter gemäß § 1034 Abs 1 Z 2 ABGB bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass er im Sinn der in § 39 Abs 3 GmbHG genannten gesetzlichen Vertreter ohne entsprechende Gattungsvollmacht zur Ausübung von Gesellschafterrechten für den Vertretenen berechtigt sei.

Rechtliche Beurteilung

[5] Der dagegen erhobene Revisionsrekurs des Einschreiters und der Gesellschaft ist zur Korrektur der Auslegung der Vorsorgevollmacht im vorliegenden Fall zulässig und berechtigt.

1. Zur Parteistellung der Rechtsmittelwerber

[6] 1.1. Die Rekurslegitimation ist im FBG nicht ausdrücklich geregelt; sie richtet sich nach allgemeinen Grundsätzen des Außerstreitverfahrens (vgl § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG). Rekurslegitimiert sind damit im Firmenbuchverfahren zunächst die Parteien des Verfahrens (Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 15 Rz 167 f) und jedenfalls auch der nach § 18 FBG zu verständigende Betroffene. Das ist derjenige, der nach dem jeweiligen konkreten Verfahrensstand durch die beabsichtigte Maßnahme in seiner auf einer Firmenbucheintragung beruhenden Rechtsstellung unmittelbar beschränkt werden soll oder zwingend beschränkt wird (6 Ob 53/23x Rz 7 mwN; Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer, FBG § 15 Rz 168). Die Parteistellung ist jedoch nicht auf diesen in § 18 FBG umschriebenen Kreis der Betroffenen beschränkt. Es ist nach dem materiellen Parteibegriff nach § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG jede Person umfasst, soweit ihre rechtlich geschützte Stellung durch die begehrte oder vom Gericht in Aussicht genommene Entscheidung oder durch eine sonstige gerichtliche Tätigkeit unmittelbar beeinflusst würde (6 Ob 53/23x Rz 7 mwN). Insgesamt ist damit darauf abzustellen, ob der Rechtsmittelwerber ein rechtliches Interesse hat, das entweder auf einem eingetragenen Recht beruht oder das in einem anderen Verfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann (RS0059158 [T11]; zuletzt 6 Ob 53/23x Rz 7).

[7] 1.2. Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht zutreffend ausgeführt, dass der (durch den Geschäftsführer vertretenen) Gesellschaft, deren Antrag abgewiesen wurde, formelle Parteistellung zukommt (vgl Pilgerstorfer in Artmann, UGB Bd 1.1.3 [2019] § 15 FBG Rz 72; zur Privatstiftung siehe RS0123556).

[8] 1.3. Der Einschreiter kann seine Rechtsmittellegitimation daraus ableiten, dass mit den angefochtenen Beschlüssen die Eintragung von Verhältnissen der Gesellschaft abgelehnt wurde, die er als Geschäftsführer in persönlicher Verpflichtung (§§ 17, 26, 51 ua GmbHG: vgl 6 Ob 330/98t) anzumelden hatte (vgl RS0005933; 6 Ob 33/20a ErwGr 3.7.), ist er doch als (behaupteter Maßen) selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer nach § 17 GmbHG zur Anmeldung der Neubestellung als Geschäftsführer und nach § 53 Abs 3 UGB zur Anmeldung des Erlöschens der Prokura (vgl Strasser/Jabornegg in Artmann, UGB3 [2019] § 53 UGB Rz 6) verpflichtet.

2.  Zur Vertretungsbefugnis der Vorsorgebevollmächtigten

[9] 2.1. Nach § 39 Abs 3 Satz 1 GmbHG ist die Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten zulässig. Satz 2 dieser Bestimmung enthält ein Formgebot hinsichtlich der Vollmacht (Harrer in Gruber/Harrer, GmbHG2 [2018] § 39 Rz 24): Zur Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten bedarf es einer schriftlichen, auf die Ausübung dieses Rechts lautenden Spezialvollmacht (RS0025363). Hingegen müssen die „gesetzlichen und statutarischen Vertreter nicht handlungsfähiger und juristischer Personen“ zur Stimmabgabe zugelassen werden und bedürfen hiezu keiner Vollmacht (§ 39 Abs 3 Satz 3 GmbHG).

[10] 2.2. Die Kommentarliteratur nennt als Beispiele gesetzlicher Vertreter nicht handlungsfähiger natürlicher Personen die Obsorgeberechtigten (Enzinger in Straube/Ratka/Rauter, Wiener Kommentar zum GmbHG, § 39 [149. Lfg 2023] Rz 17; Harrer in Gruber/Harrer, GmbHG2 [2018] § 39 Rz 26), die gerichtlichen (Harrer in Gruber/Harrer, GmbHG2 § 39 Rz 28) bzw jegliche (Enzinger in Straube/Ratka/Rauter, Wiener Kommentar zum GmbHG, § 39 Rz 17) Erwachsenenvertreter, die nach § 810 Abs 1 ABGB vertretungsbefugten Erben (Harrer in Gruber/Harrer, GmbHG2 § 39 Rz 28a), sowie die Insolvenzverwalter (Enzinger in Straube/Ratka/Rauter, Wiener Kommentar zum GmbHG, § 39 Rz 17; Harrer in Gruber/Harrer, GmbHG2 § 39 Rz 29, beide mit Stellungnahmen zum Umfang der Vertretungsbefugnis des Insolvenzverwalters).

[11] Uitz spricht sich unter Bezugnahme auf § 1034 Abs 1 ABGB dafür aus, die „vier Vertretungsmodelle des Erwachsenenschutzrechts“ – Vorsorgevollmacht, gewählte, gesetzliche und gerichtliche Erwachsenenvertretung – als „taugliche Vertretungsmodelle“ im Zusammenhang mit der Stimmrechtsausübung durch erwachsenenschutzrechtliche Vertreter anzusehen (Uitz, Erwachsenenschutz im Gesellschaftsrecht [2024] Rz 834, 836 zur OG). Auch Schauer (in Deixler-Hübner/Schauer, Erwachsenenschutzrecht [2018] 98) betont die Funktionsäquivalenz zwischen Vorsorgevollmacht und Erwachsenenvertretung (Schauer in Deixler-Hübner/Schauer, Erwachsenenschutzrecht [2018] 99).

[12] 2.3. Nach § 1034 Abs 1 Z 2 ABGB idF 2. ErwSchG (BGBl I 2017/59) wird ein Vorsorgebevollmächtigter, sobald die Vorsorgevollmacht wirksam ist (§ 245 Abs 1 ABGB) als gesetzlicher Vertreter einer Person bezeichnet. Mit dieser Bestimmung sollte der Begriff der „gesetzlichen Vertretung“ von der „gewillkürten Vertretung“ abgegrenzt werden, wobei erstere jene Phänomene erfassen soll, bei denen die Vertretung einer gewissen gerichtlichen Kontrolle unterworfen ist, was – wenn auch sehr reduziert – für den Vorsorgebevollmächtigten nach Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht gelte (ErläutRV 1461 BlgNR 25. GP  56).

[12] Angesichts der klaren gesetzlichen Anordnung des § 1034 Abs 1 Z 2 ABGB ist ein Vorsorgebevollmächtigter nach Wirksamwerden der Vorsorgevollmacht vom Begriff des gesetzlichen Vertreters gemäß § 39 Abs 3 GmbHG grundsätzlich erfasst (vgl Schauer in Deixler-Hübner/Schauer, Erwachsenenschutzrecht [2018] 98 f).

[13] 2.4. § 1034 ABGB regelt allerdings nicht den Umfang der dort genannten Vertretungsinstrumente, sondern ist insofern als Verweis auf die Regelung des jeweiligen Rechtsinstituts bzw den gerichtlichen Bestellungsakt aufzufassen (vgl Baumgartner/U. Torggler in Klang3 [2019] § 1034 ABGB Rz 8). Im vorliegenden Fall ist daher entscheidend, ob der Umfang der in der konkreten Vorsorgevollmacht umschriebenen Arten von Angelegenheiten die Stimmrechtsausübung des Betroffenen in der GmbH erfasst.

[14] 2.5. Nach § 261 ABGB idF 2. ErwSchG kann sich der Wirkungsbereich der Vorsorgevollmacht auf einzelne Angelegenheiten oder auf Arten von Angelegenheiten beziehen. Damit sollte die aus der Vorgängerregelung des (mit dem 2. ErwSchG aufgehobenen) § 284f Abs 1 Satz 2 ABGB resultierende Unklarheit im Hinblick auf den Konkretisierungsgrad der erfassten Angelegenheit beseitigt werden:

[15] Nach § 284f Abs 1 Satz 2 ABGB mussten die Angelegenheiten, zu deren Besorgung die Vorsorgevollmacht erteilt wurde, „bestimmt angeführt“ sein. Mit der Neuregelung in § 261 ABGB sollte Klarheit dahin hergestellt werden, dass die Vorsorgevollmacht – im Sinn einer Gattungsvollmacht – auch für „Arten von Angelegenheiten“ erteilt werden kann (ErläutRV 1461 BlgNR 25. GP  36; vgl Ganner in Barth/Ganner, Handbuch des Erwachsenenschutzrechts3 [2019] 609). Darüber hinaus ließ es der Oberste Gerichtshof bereits nach § 284f Abs 1 Satz 2 ABGB mit Blick auf den Zweck der Vorsorgevollmacht genügen, für jene Angelegenheiten, für die nach § 1008 Satz 2 ABGB an sich eine Einzelvollmacht erforderlich wäre, dass im Rahmen einer allgemeinen Vollmacht die Gattung dieser Angelegenheit angeführt wurde (2 Ob 88/18g ErwGr 3.3.2. f; 5 Ob 172/18g ErwGr II.4).

[16] 2.6. Die von der Vorsorgevollmacht erfassten Angelegenheiten müssen eruierbar sein; eine Generalvollmacht zur Besorgung aller vermögensrechtlicher Angelegenheiten wird nicht als ausreichend angesehen (Ganner in Barth/Ganner, Handbuch des Erwachsenenschutzrechts3 609 f; Spruzina/Pichler in Deixler-Hübner/Schauer, Erwachsenenschutzrecht [2018] Rz 3.75; 6 Ob 99/18d ErwGr 3.2.). Dabei ist ein Ausgleich zwischen den gegenläufigen Gesichtspunkten einer Warn- und Schutzfunktion zugunsten des Vertretenen, dem die eingeräumte Handlungskompetenz deutlich vor Augen geführt werden soll, auf der einen Seite (Schauer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 [2019] § 261 Rz 5; Spruzina/Pichler in Deixler-Hübner/Schauer, Erwachsenenschutzrecht Rz 3.75) und der notwendigen Flexibilität der Vorsorgevollmacht als langfristiges Planungsinstrument auf der anderen Seite geboten (Schauer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 261 Rz 5; vgl Weitzenböck in Schwimann/Kodek, Praxiskommentar5 [2018] § 261 Rz 2).

[17] Für die Verwaltung einer GmbH-Beteiligung empfehlen Spruzina/Pichler die Aufzählung einer Reihe von Arten von Angelegenheiten, darunter die Ausübung des Stimmrechts sowie die Wahrnehmung „aller sonstigen Gesellschafterrechte“ (in Deixler-Hübner/Schauer, Erwachsenenschutzrecht, Rz 3.85).

[18] Schauer spricht sich im Hinblick auf unternehmensbezogene Angelegenheiten erkennbar für gemäßigte Anforderungen an die Konkretisierung aus und erachtet Vorsorgevollmachten etwa zur Verwaltung aller vorhandenen und künftigen Unternehmensbeteiligungen des Vollmachtgebers und Ausübung aller sich daraus ergebenden Rechte als ausreichend, ebenso Vorsorgevollmachten, ein Einzelunternehmen zu führen, zu verwalten, zu veräußern und aufzulösen (Schauer in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 261 Rz 6).

[19] 2.7. Die Auslegung von Vorsorgevollmachten erfolgt nach den allgemeinen Auslegungsregeln für Willenserklärungen. Da es sich um eine einseitige, bloß berechtigende Willenserklärung handelt, ist die Willenstheorie anzuwenden (Ganner in Barth/Ganner, Handbuch des Erwachsenenschutzrechts3 [2019] 609 FN 2648; vgl Spruzina/Pichler in Deixler-Hübner/Schauer, Erwachsenenschutzrecht, Rz 3.76). Die Darlegung der konkreten Lebenssituation, Intentionen und Vorstellungen des Vollmachtgebers in der Vollmachtsurkunde kann dazu beitragen, den Willen des Vollmachtgebers zur Geltung zu bringen (Spruzina/Pichler in Deixler-Hübner/Schauer, Erwachsenenschutzrecht, Rz 3.76). Im Zweifel soll die Vorsorgevollmacht alle Vertretungen erfassen, die „die Natur bestimmter Angelegenheiten“ mit sich bringt und die damit „gewöhnlich verbunden“ sind (Ganner in Barth/Ganner, Handbuch des Erwachsenenschutzrechts3 610; Ganner in Klang3 [2020] § 261 ABGB Rz 4).

[20] 2.8. Im vorliegenden Fall nimmt die Vorsorgevollmacht ausdrücklich auf die Gesellschaft Bezug und enthält eine „allgemeine und unbeschränkte Vollmacht hinsichtlich der Geschäftsführung der Firma“. Darüber hinaus werden ausdrücklich alle in § 1008 ABGB angeführten Geschäfte, einschließlich der Veräußerung von Sachen und der Errichtung von Gesellschaftsverträgen, eingeschlossen.

[21] Im Hinblick auf die Lebenssituation, in der der Betroffene die Vorsorgevollmacht errichtete, ist hervorzuheben, dass er zu diesem Zeitpunkt einziger Gesellschafter und einziger, selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Gesellschaft war. Der – in mancher Hinsicht unklar formulierten – Vorsorgevollmacht lässt sich deutlich sein Wille entnehmen, umfassend für die Belange der Gesellschaft vorzusorgen und ihr Wohlergehen zur Gänze – durch Einräumung einer „hinsichtlich der Gesellschaft“ „allgemeinen und unbeschränkten“ Vertretungsbefugnis „hinsichtlich der Geschäftsführung“ – seiner Ehefrau anzuvertrauen. Die Ausübung der dem Betroffenen in seiner Funktion als Geschäftsführer zukommenden Befugnisse ist dabei ausdrücklich angesprochen. Die Formulierung, wonach eine unbeschränkte Vollmacht „im Hinblick“ auf die Geschäftsführung erteilt werde, in Zusammenschau mit den zahlreichen Hinweisen auf die Intention der Einräumung möglichst weitreichender Befugnisse an die Vorsorgebevollmächtigte lässt im Gesamtzusammenhang darüber hinaus erkennen, dass der Betroffene der Vorsorgebevollmächtigten in jeder Hinsicht einen umfassenden Einfluss auf die Geschäftsführung einräumen wollte. Dieser Wille umfasst im vorliegenden Fall erkennbar auch die Ausübung der aus der Gesellschafterstellung resultierenden Willensbildung in Ansehung der Befugnis zur Erteilung bindender Weisungen in Geschäftsführungsangelegenheiten (RS0059962; 6 Ob 291/03t; vgl RS0130392) und – als Ausfluss des Einflusses auf die Geschäftsführung – auch die Auswahl der diese Geschäftsführung ausübenden Person.

[22] Die im vorliegenden Fall zu beurteilende Vorsorgevollmacht ist daher nach dem Willen des Betroffenen im Errichtungszeitpunkt dahin auszulegen, dass sie auch die Befugnis zur Ausübung der Stimmrechte des Betroffenen durch die Vorsorgebevollmächtigte in Bezug auf die Person der Vertretung der Gesellschaft deckt.

[23] 2.9. Die Begründung der Vorinstanzen trägt somit die Abweisung des Antrags nicht. Dem Revisionsrekurs ist daher Folge zu geben. Die beantragten Eintragungen sind zu bewilligen.

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