OGH 11Os52/15d (RS0130392)

OGH11Os52/15d20.10.2015

Rechtssatz

Gesellschafter einer GmbH sind gegenüber deren Geschäftsführern weisungsbefugt. Ist die einzige Gesellschafterin der GmbH eine AG, wird dieses Recht durch deren Vorstand wahrgenommen, dessen Weisungen daher einen Befugnismissbrauch auf Ebene der Tochtergesellschaft ausschließen können. Das aber nur dann, wenn die Weisung überhaupt rechtswirksam, also für den Geschäftsführer der GmbH verbindlich ist. Bei Weisungen (Gesellschafterbeschlüssen), die ‑ etwa wegen Strafgesetzwidrigkeit ‑ (absolut) nichtig (und nicht bloß im Sinn des § 41 GmbHG anfechtbar) sind, ist dies nicht der Fall.

Normen

StGB §153
GmbHG §20 Abs1

11 Os 52/15dOGH20.10.2015
11 Os 126/16pOGH04.07.2017

Beisatz: Weisungen durch einzelne (Minderheits-)Gesellschafter schließen Befugnismissbrauch jedenfalls nicht aus. (T1)<br/>Beisatz: Besteht seitens der Gesellschafter-AG gemäß § 71 Abs 2 AktG Gesamtvertretung, wird die Anordnung aber nur von einem Vorstandsmitglied erteilt, fehlt es bereits an einer Weisung des Vorstands. Dass bloß Kollektivvertretungsbefugte ihrerseits auch einzeln Untreue begehen können, ist insoweit bedeutungslos. (T2)

17 Os 23/17mOGH19.04.2018

Auch; Beis wie T2

13 Os 145/18zOGH02.10.2019

Vgl; Beisatz: Hier: Strafgesetzwidrige Weisungen von dienstrechtlich Vorgesetzten. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20151020_OGH0002_0110OS00052_15D0000_001

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