OGH 6Ob760/82 (RS0021946)

OGH6Ob760/8229.9.1983

Rechtssatz

Eine detaillierte Rechnung liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der Art und des Umfanges des Werkes sowie des Einblickes des "Bestellers" dieser ausreichend über die Berechnungsunterlagen informiert wird, sodass er die Möglichkeit der Prüfung der Angemessenheit des Gesamtentgeltes besitzt. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.

Normen

ABGB §1170

6 Ob 760/82OGH29.09.1983
4 Ob 630/88OGH13.12.1988

Vgl auch

8 Ob 508/89OGH31.05.1989

Beisatz: Diese allgemeinen Erwägungen haben insbesondere auch für die Honorarforderung eines Rechtsanwaltes zu gelten. (T1) Veröff: SZ 62/102 = AnwBl 1990,45 (Pritz)

4 Ob 573/89OGH12.09.1989

Vgl auch

1 Ob 509/94OGH25.01.1994

Auch; Beis wie T1

2 Ob 107/01aOGH27.06.2002

Vgl auch; Beis wie T1

5 Ob 113/09tOGH24.11.2009

Vgl

10 Ob 61/12mOGH26.02.2013
4 Ob 128/14yOGH17.09.2014
9 Ob 79/14dOGH27.11.2014
1 Ob 161/14dOGH27.11.2014
4 Ob 113/20aOGH11.08.2020

Beisatz: Betrifft die Rechnung Sanierungskosten, bei denen nicht nur die Angemessenheit, sondern vor allem die Schadensursache und die daraus resultierende Zuordnung der Schadensteile strittig sind, hat der Werkunternehmer mit seiner Rechnung nicht nur die Angemessenheit des Rechnungsbetrags darzulegen, sondern darüber hinaus den Nachweis zu erbringen, dass die abgerechneten Sanierungsmaßnahmen beauftragt und erforderlich waren und zur Gänze in den Verantwortungsbereich des beklagten Bestellers fallen, wenn diese Umstände bestritten werden. (T2)

2 Ob 170/21wOGH25.11.2021

Dokumentnummer

JJR_19830929_OGH0002_0060OB00760_8200000_001

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