OGH 6Ob736/87

OGH6Ob736/8714.1.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Melber, Dr.Schlosser und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma E***

H*** MBH, Plüddemanngasse 73, 8010 Graz, vertreten

durch Dr.Helmut Klement, Dr.Erich Allmer, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Katharina K***, geborene H***, Atzing 77, 5751 Maishofen, vertreten durch Dr.Michael Kinberger, Rechtsanwalt in Zell am See, wegen S 67.866 sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 25.Mai 1987, GZ 2 R 31/87-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 28.Oktober 1986, GZ 5 Cg 361/85-17, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidung des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, daß das Ersturteil wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.829,75 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten S 257,25 Umsatzsteuer) und die mit S 8.397,35 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 5.000 Barauslagen und S 308,85 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Gesellschafter der "R***" Chemische Kleiderreinigung Gesellschaft mbH mit dem Sitz in Zell am See waren die Beklagte mit einer Stammeinlage von 25.000 S und ihr damaliger Ehemann Johannes K*** mit einer Stammeinlage von 75.000 S. Die Beklagte hatte sich an dieser Gesellschaft nur deshalb beteiligt, um überhaupt eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gründen zu können. Mit den eigentlichen Belangen dieser Gesellschaft hatte sie nichts zu tun, sie wurde für diese Gesellschaft auf keine Art tätig. Mit Notariatsakten vom 25.November und 4.Dezember 1982 übertrugen die beiden Gesellschafter ihre Geschäftsanteile (den GesmbH - Mantel) an Ardeshir D***, Mohammad R*** und Abolghassem R*** um einen Preis von 30.000 S. Die abtretenden Gesellschafter übernahmen "die persönliche Haftung dafür, daß alle bis zum Tag der Annahme des Anbotes anerlaufenen Verbindlichkeiten, insbesondere sämtliche Schulden, Abgaben, Beiträge und Steuerverbindlichkeiten berichtigt sind bzw. noch von ihnen berichtigt werden" und erklärten, die Erwerber diesbezüglich vollkommen klag- und schadlos zu halten. Bei Abschluß dieser Vereinbarung trat Johannes K*** auch für die Beklagte auf Grund einer Bevollmächtigung auf. Zur Zeit der Unterfertigung des Notariatsaktes war klar, daß alle Gesellschafter die Haftung übernehmen. Über eine Haftungsbeschränkung wurde nicht gesprochen, insbesondere wurde auch nicht erörtert, ob die abtretenden Gesellschafter eine Solidarhaftung eingehen oder nicht. Am 22.Jänner 1983 änderten die Erwerber der Geschäftsanteile die Firma in "E***" H*** MBH, den Gegenstand des Unternehmens in "Handel mit Waren aller Art" und verlegten den Sitz der Gesellschaft nach Graz. Das Finanzamt Zell am See schrieb der Firma "E***", also der Klägerin, für das Jahr 1981 67.866 S an Gewerbesteuer vor. Der Berufung der Klägerin gegen diesen Bescheid wurde nicht Folge gegeben, die Zustellung der Berufungsentscheidung erfolgte am 12.Juli 1985. Mohammad R***, der Geschäftsführer der Klägerin, bezahlte den vorgeschriebenen Betrag. Er trat seine Forderung der Klägerin ab.

Die Klägerin begehrte mit der am 23.September 1985 eingebrachten Klage die Bezahlung des Betrages von 67.866 S samt 4 % Zinsen ab Klagstag.

Die Beklagte wendete ein, die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert, weil sich die Beklagte nur verpflichtet habe, die Erwerber, nicht aber die juristische Person klag- und schadlos zu halten. Die Klägerin machte Gewährleistungsansprüche gelten, hinsichtlich welcher Präklusion und Verjährung eingetreten sei. Die Klägerin habe den Steuerbescheid auch nicht zweckmäßig bekämpft. Jedenfalls hafte die Beklagte auf Grund ihres Geschäftsanteiles nur für 25 % der geltend gemachten Forderung.

Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Es führte aus, die Aktivlegitimation der Klägerin ergebe sich jedenfalls aus der Forderungsabtretung. Überdies könne der Notariatsakt nur dahin verstanden werden, daß die Schad- und Klagloshaltung nur die juristische Person betreffen könne. Da die endgültige Zahlungsverpflichtung der Klägerin mit Zustellung der Berufungsentscheidung am 12.Juli 1985 festgestanden sei, sei der Anspruch auf alle Fälle rechtzeitig gerichtlich geltend gemacht worden. Die Klägerin habe auch alles ihr zumutbare zur Schadensminderung unternommen. Die erwähnte Bestimmung des Notariatsaktes sei als Garantiezusage zu werten und könne nur dahin verstanden werden, daß sowohl die Beklagte als auch ihr damaliger Ehegatte jeweils für ihre Person die uneingeschränkte Garantiezusage abgegeben hätten. Nach dem Parteiwillen sei der Vertrag einheitlich auf eine ganze Sache gerichtet, sodaß von einer "Unteilbarkeit" auszugehen sei. Die Einwendung der Beklagten, sie hafte nur für 25 % der Klagsforderung, käme daher nicht zum Tragen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß ein Betrag von 16.966,50 S samt Zinsen zugesprochen, das Mehrbegehren von 50.899,50 S samt Zinsen aber abgewiesen wurde. Im Umfang der Abänderung erklärte das Berufungsgericht die Revision für zulässig. Es führte aus, nach dem Notariatsakt seien die Erwerber die durch die Haftungszusage Begünstigten. Dies bedeute, daß in ihrem Vermögen keine Minderung durch Schulden aus der Zeit vor der Veräußerung eintreten solle. Da die Erwerber die einzelnen Gesellschafter seien, die als Gesamtheit die Gesellschaft mbH darstellten, könne eine durch solche Schulden entstehende Vermögensminderung nur unmittelbar im Vermögen der selbst rechtsfähigen Klägerin eintreten und das Vermögen der neuen Gesellschafter somit indirekt treffen. Daher sei auch die Klägerin aktiv legitimiert. Erhalte nämlich die Gesellschaft die Verbindlichkeit ersetzt, seien letztlich auch die Erwerber bzw. neuen Gesellschafter in Entsprechung der übernommenen Haftung schadlos zu halten. Da es den Vertragsparteien klar gewesen sei, daß die Veräußerer für sämtliche Verbindlichkeiten haften, stelle die Haftungserklärung eine ausdrückliche Vereinbarung im Sinne des im § 928 letzter Satz ABGB ausgesprochenen Grundsatzes dar, wonach Schulden und Rückstände stets vertreten werden müßten. Diese Anordnung sei keine Gewährleistungsbestimmung. Die Ausschlußfristen des § 933 ABGB fänden daher in diesem Fall keine Anwendung, sodaß der Klagsanspruch jedenfalls fristgerecht geltend gemacht worden sei. Sei die vereinbarte Leistung teilbar und seien mehrere Schuldner vorhanden, so sei gemäß den §§ 888 und 889 ABGB im Zweifel, das heiße, wenn nichts anderes vereinbart worden sei, ein Teilschuldverhältnis anzunehmen. Danach hafte jeder Schuldner nur für seinen Anteil. Praktisch am häufigsten entstünden Teilschuldverhältnisse dadurch, daß sich mehrere Personen zur Zahlung einer bestimmten Summe Geldes verpflichteten. Eine Gesamtschuld entstehe, wenn mehrere Personen ausdrücklich dieselbe Leistung zur ungeteilten Hand versprächen (§ 891 ABGB). Gesamtschuld setze also persönliches Verpflichtungsverhältnis mehrerer voraus, wobei der Begriff "ausdrücklich" im Sinne von "deutlich erkennbar, offenbar, klar" zu verstehen sei und nicht gerade der Gebrauch der Worte "ungeteilt, gesamte Hand, solidarisch" erforderlich sei (Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 891 mit Judikaturhinweisen). Im Zweifel bleibe es nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes bei der Anteilshaftung. Die Praxis verkehre allerdings diese Regel zunehmend in ihr Gegenteil und nehme Solidarverpflichtung auch ohne besondere Vereinbarung oder gesetzliche Anordnung immer dann an, wenn dies der Parteiabsicht oder der Verkehrssitte entspreche oder in der Natur des Geschäftes begründet sei (Gamerith aaO Rdz 4 zu § 891; Gschnitzer in Klang2 IV/1 284 f; SZ 27/299, SZ 43/61 ua). Als Fälle einer solchen nicht ausdrücklich vereinbarten Solidarhaftung seien angeführt worden die gemeinsame Auftragserteilung durch mehrere zur Erbringung von Leistungen auf Grund einheitlichen Vertrages oder die Haftung von Mitbestandnehmern für den Bestandzins, wenn jedem der Gebrauch der ganzen Sache zustehe (vgl. die von Gamerith aaO Rdz 7 genannten Fälle sowie JBl 1985, 170). Eine Solidarhaftung würde auch nach Art. 8 Nr. 1 der 4. EVHGB oder nach § 1203 ABGB begründet werden können, doch handle es sich im vorliegenden Fall um kein Handelsgeschäft auf seiten der Beklagten, die als Gesellschafterin einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ohne Bestätigung in deren Handelsgewerbe kein Kaufmann gewesen sei. Fest stehe jedenfalls, daß die Streitteile im gegenständlichen Fall bei Unterzeichnung des Notariatsaktes weder über eine Haftungsbeschränkung noch über eine Solidarhaftung der Beklagten gesprochen hätten. Gemäß § 914 ABGB sei bei Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspreche. Davon, daß es erkennbare Absicht der Beklagten gewesen sei, durch ihre Haftungszusage eine Solidarverpflichtungserklärung abzugeben, könne nicht gesprochen werden. Die Beklagte sei lediglich mit 25 % an der Gesellschaft beteiligt gewesen und habe sich - abgesehen von der Gründung und Veräußerung - niemals mit dieser Gesellschaft in irgendeiner Weise befaßt. Sogar bei der Veräußerung sei sie nicht zugegen gewesen, sondern durch ihren Ehemann vertreten worden. Selbst nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes bestehe eine Solidarverpflichtung dann nicht, wenn der Vertragspartner vernünftigerweise nicht habe annehmen können, daß die ihm gegenüberstehende mehrgliedrige Partei - zum Beispiel wegen der Vielzahl kleinerer Anteile von Wohnungseigentümern - solidarisch habe haften wollen (6 Ob 600/86). Auch im gegenständlichen Fall, in dem den Erwerbern allerdings nur zwei Parteien bei Abtretung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegenübergestanden seien, hätten die Erwerber insbesondere auf Grund des geringen Anteiles der Beklagten an der veräußerten Gesellschaft nicht ohne weiters annehmen dürfen, daß die Beklagte mit ihrer durch einen Bevollmächtigten erklärten Haftungszusage für die gesamten nachträglich auftretenden Verbindlichkeiten in voller Höhe, also über ihren 25 %igen Geschäftsanteil hinaus, hätten haften wollen. Auch die Verkehrssitte als tauglichen Ersatz für die im § 891 ABGB geforderte ausdrückliche Vereinbarung anzusehen, erscheine in diesem Fall nicht tunlich. Abgesehen davon, daß durch Berufung auf eine Verkehrssitte die dispositive Norm des § 889 ABGB praktisch ganz verdrängt werde, bedürfte es jedenfalls des schlüssigen Nachweises einer solchen und weiters - sofern man nicht objektiven Vorrang der Verkehrssitte vor der gesetzlichen Regelung annehme - des Nachweises, daß diese Verkehrssitte mindestens konkludent zum Inhalt der Parteienabrede gemacht worden wäre (Rummel, Vertragsauslegung nach der Verkehrssitte 54 f). Bereits das Vorliegen einer echten Verkehrssitte, welche als ein tatsächliches Verhalten, das im Verkehr regelmäßig geübt werde, zu verstehen, sei (Rummel aaO 82), müsse in diesem Fall verneint werden. In einem Einzelfall habe der Oberste Gerichtshof ausgeführt, ohne besondere Vereinbarung und ohne gesetzliche Anordnung könne eine Solidarhaftung nur dann angenommen werden, wenn eine solche Haftung in der Parteiabsicht oder nach der Verkehrssitte begründet sei, und daß diese Voraussetzungen nicht vorlägen, wenn zwei Personen, mögen sie auch Ehegatten sein, eine Liegenschaft je zur Hälfte erwerben, sodaß hier jeder der Beklagten nur für seinen Anteil am Kaufpreis zu haften habe (SZ 48/36). Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen könne auch nicht davon ausgegangen werden, daß eine Solidarverpflichtung schon in der Natur des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Geschäftes begründet sei. Dies könne allenfalls dann angenommen werden, wenn mehrere Personen eine gemeinsame Sache zur gemeinsamen Verwendung kauften und daher auch gemeinsam (solidarisch) für den Kaufpreis hafteten (z.B. Motorbootkauf, 6 Ob 600/86). Im gegenständlichen Fall liege jedoch die Haftung auf der Verkäuferseite, weshalb nicht gesagt werden könne, es liege in der Natur des Geschäftes, daß bei Verkauf einer gemeinsamen Sache jeder Verkäufer für die am Verkaufsgegenstand lastenden Verbindlichkeiten unbeschadet seines Anteils an dieser auf Grund einer vertraglichen Nebenverpflichtung hafte. Die Beklagte hafte daher nur für ein Viertel der Steuerschuld. Die Klägerin bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, macht den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren im gesamten Umfang stattgegeben werde. Hilfsweise stellt die Klägerin einen Aufhebungsantrag. Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Wie schon das Berufungsgericht ausführte, ist Solidarhaftung nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes immer dann anzunehmen, wenn diese der Parteiabsicht oder der Verkehrssitte entspricht oder in der Natur des Geschäftes begründet ist (SZ 27/299, SZ 41/68, SZ 43/61, SZ 48/36, SZ 54/155, RZ 1985/44, 6 Ob 600/86 uva). Ob durch diese Praxis in Einzelfällen die Regel des § 889 ABGB zunehmend in ihr Gegenteil verkehrt wird, braucht hier nicht erörtert zu werden, da im vorliegenden Fall schon die Auslegung der Notariatsakte zu einer Solidarhaftung führt. Die Beklagte und ihr damaliger Ehemann haben die persönliche Haftung dafür übernommen, daß alle Steuerverbindlichkeiten berichtigt sind bzw. von ihnen berichtigt werden. Dies kann nur dahin verstanden werden, daß jeder der beiden bisherigen Gesellschafter gegenüber den Erwerbern die Erklärung abgibt, die Gesellschaft habe keine Steuerschulden, wofür er die Haftung übernehme. Auch die Erklärung, die Erwerber schad- und klaglos zu halten, bezieht sich auf die Steuerschulden der Gesellschaft und ist nicht auf die einzelnen Anteile der Gesellschafter beschränkt. Da sich die von den Gesellschaftern gemachte Zusage, die Gesellschaft habe keine Steuerschulden, als unrichtig erwies, haftet jeder der Gesellschafter auf Grund seiner Erklärung, die Erwerber diesbezüglich schad- und klaglos zu halten, für die gesamte Steuerschuld. Die beiden früheren Gesellschafter haften daher solidarisch, zumal unter "ausdrücklich" im § 891 ABGB nicht "expressis verbis" zu verstehen ist, sondern "deutlich, erkennbar, offenbar" (Gamerith in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 891; SZ 27/299, SZ 38/160, 3 Ob 655/80 ua). Daraus, daß die Beklagte nur 25 % der Anteile der Gesellschaft hatte, kann daher eine Beschränkung ihrer Haftung nicht abgeleitet werden.

Auch die übrigen Einwendungen der Beklagten sind nicht berechtigt. Die Klägerin leitet ihren Anspruch aus der Erklärung der Beklagten über die Klag- und Schadloshaltung ab. Damit macht sie keine Gewährleistungsansprüche geltend, weshalb die Fristen des § 933 ABGB nicht zur Anwendung kommen. Die Behauptung, die Klägerin habe den Steuerbescheid "nicht zweckmäßig bekämpft" findet in den Feststellungen keine Deckung. Die Beklagte führte hiezu schon in der Berufung nichts mehr aus. Schließlich kann auch die Meinung der Beklagten, die Klägerin sei nicht aktiv legitimiert, nicht geteilt werden. Die Steuerschuld trifft die Gesellschaft, eine Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft mbH besteht hiefür nicht. Die Erklärung der Schad- und Klagloshaltung kann daher sinnvollerweise nur so verstanden werden, daß der Haftungsfall eintritt, wenn die Gesellschaft eine Steuerschuld hat. Begünstigt durch diese Vereinbarung ist die Gesellschaft, diese erwarb daher gemäß § 881 Abs 2 ABGB unmittelbar ein Recht, weshalb sie auch zur Klagsführung legitimiert ist.

Aus diesen Gründen war der Revision Folge zu geben und das Ersturteil wiederherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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