Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung kann das Recht auf freie Meinungsäußerung eine Herabsetzung des politischen Gegners durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen er eines verwerflichen Verhaltens bezichtigt wird, nicht rechtfertigen (RIS-Justiz RS0032201, RS0107915). Auch für wertende Äußerungen ist es Voraussetzung, dass das ehrverletzende Werturteil auf der Basis eines wahren Sachverhaltes geäußert wurde. Ein Recht auf freie Meinungsäußerung auf der Grundlage unrichtiger Tatsachenbehauptungen gibt es nicht (6 Ob 114/01k).
Der Beklagte hat in seinem Leserbrief unter der Überschrift „Bezirksjägermeister ignoriert Jagdgesetz" dem Kläger massive Pflichtverletzungen vorgeworfen. Als „neuester Anlassfall" wurde die Saftfuttereinlagerung durch das Bistum Gurk bezeichnet, die gesetzlich verboten sei. Der Bezirksjägermeister habe in dieser Frage trotz schriftlichen Hinweises nichts unternommen. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen besitzt demgegenüber das Bistum Gurk eine bescheidmäßige Bewilligung zur Vorlage von Saftfutter; der Kläger hat außerdem kontrolliert, ob die Lagerung des Saftfutters ordnungsgemäß stattgefunden hat. Der Beklagte hat die Äußerung in seinem Leserbrief ohne jegliche vorherige Erkundigung abgegeben. Bei dieser Sachlage ist in der Einschätzung der Vorinstanzen, die inkriminierten Äußerungen des Beklagten seien nicht vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt, jedenfalls keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken. Die außerordentliche Revision war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
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