Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Mutter, Rowena M***, der Vater und das Kind sind philippinische Staatsangehörige. Die Mutter beantragte, den Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung für das außer der Ehe geborene Kind zu verhalten. Das Bezirksjugendamt für den 10. Bezirk, das vom Erstgericht zum besonderen Sachwalter bestellt worden war, präzisierte den Antrag dahin, daß ein monatlicher Betrag von S 2.400,-- ab 30.Juni 1987 begehrt werde. Der Vater, der am 5.Feber 1988 vor dem Erstgericht die Vaterschaft zu dem Kind anerkannt hatte, wurde vom Erstgericht mit Beschluß vom 25.Oktober 1988 aufgefordert, innerhalb von 14 Tagen bei Gericht vorzusprechen oder schriftlich zu dem ihm gleichzeitig bekanntgegebenen Unterhaltsfestsetzungsantrag Stellung zu nehmen, widrigenfalls gemäß § 185 Abs 3 AußStrG angenommen werde, daß dem Antrag keine Einwendungen entgegengesetzt werden. Diese Aufforderung wurde am 13. Dezember 1988 gemäß § 22 ZustG beim Postamt Wien 1205 hinterlegt und vom Vater am 14.Dezember 1988 dort behoben.
Das Erstgericht gab dem Unterhaltsfestsetzungsantrag mit der Maßgabe statt, daß es den Vater "beginnend mit Juli 1987" zum begehrten Unterhalt verhielt. Es stellte fest, das Kind befinde sich in Pflege und Erziehung der Mutter, die Hausfrau ohne eigenes Einkommen sei. Der Vater verdiene als Angestellter der U*** im Monat etwa S 22.000 netto und sei für drei eheliche Kinder im Alter von 14, 13 und 6 Jahren sorgepflichtig. Daraus schloß das Erstgericht, daß gemäß § 25 Abs 2 IPR-Gesetz auf die Unterhaltsverpflichtung in Anbetracht der Staatsangehörigkeit des Kindes philippinisches Recht anzuwenden sei. Nach Art 18 Abs 2 des philippinischen Zivilgesetzbuches könnten sich im Ausland lebende philippinische Staatsangehörige dem ausländischen Recht unterwerfen, sofern dieses nicht gegen den philippinischen ordre public verstoße. Das habe die Mutter für das Kind zumindest stillschweigend dadurch getan, daß sie sich mit ihrem Begehren auf die von der österreichischen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Unterhaltsbemessung gestützt habe. Überdies habe das Kind auch nach Art 282 des philippinischen Zivilgesetzbuches Anspruch auf Unterhalt gegen seinen unehelichen Vater. Der begehrte Unterhalt sei nach den üblichen Hundertsätzen der Leistungsfähigkeit des Vaters angemessen. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß. Es führte aus, der Vater behaupte zwar Nichtigkeit wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, doch sei ihm der Unterhaltsfestsetzungsantrag mit der Aufforderung, zum Antrag Stellung zu nehmen, ordnungsgemäß zugestellt worden. Auch für einen Ausländer sei der amtliche Charakter eines Gerichtsbriefes zu erkennen, sodaß der Vater trotz seiner mangelnden Kenntnisse der deutschen Sprache imstande gewesen wäre, sich innerhalb der ihm bestimmten ausreichenden Frist über die Rechtswirkungen des Gerichtsbriefes Kenntnis zu verschaffen. Im übrigen habe der Vater auch beim Vaterschaftsanerkenntnis offenbar keines Dolmetsches bedurft. Die im § 185 Abs 3 AußStrG vorgesehenen Rechtsfolgen seien deshalb im vorliegenden Fall wirksam geworden. Daher sei auf die behaupteten Verfahrensmängel nicht weiter einzugehen, weil bei Unterbleiben von Einwendungen von den Antragsbehauptungen auszugehen sei. Danach habe das monatliche Nettodurchschnittseinkommen des Vaters S 22.000 betragen, ohne daß ersichtlich gewesen wäre, daß darin drei Familienbeihilfen enthalten seien. Das Erstgericht hätte wegen der funktionellen Immunität des Vaters auch gar keine Gehaltsauskunft einholen können. Der Durchführung des Pflegschaftsverfahrens stehe dies allerdings nicht entgegen. Aus denselben Gründen könne auch das Vorbringen im Rekurs, der Vater sei seiner Unterhaltsverpflichtung ohnedies im vollen Umfang nachgekommen, nicht mehr geprüft werden. Das Erstgericht habe den Unterhalt - ausgehend von dieser Verfahrenslage - auch richtig bemessen.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Vater gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Der Vater beruft sich zur Begründung der Zulässigkeit des Rechtsmittels auf § 15 Z 4 AußStrG und bezieht sich damit ganz augenscheinlich auf die Fassung dieser Bestimmung durch die Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989, übersieht dabei jedoch, daß das Revisionsrekursrecht in dieser Fassung gemäß Art. XLI Z 5 WGN 1989 erst anzuwenden ist, wenn das Datum der Entscheidung der zweiten Instanz nach dem 31.Dezember 1989 liegt. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels des Vaters ist somit nach den §§ 14 und 16 AußStrG in der gegenwärtigen Fassung zu beurteilen.
Soweit Verfahren und Entscheidung die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche zum Gegenstand haben, ist gemäß § 14 Abs 2 AußStrG die Anfechtung rekursgerichtlicher Beschlüsse überhaupt ausgeschlossen, soweit die Anfechtung hingegen den Grund des Anspruches und die Beurteilung der verfahrensrechtlichen Voraussetzungen betrifft, kann der bestätigende Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz gemäß § 16 Abs 1 AußStrG nur aus den dort genannten Anfechtungsgründen der offenbaren Gesetz- und Aktenwidrigkeit bzw der Nullität bekämpft werden. Der Vater beschränkt sich in seinen Ausführungen im wesentlichen darauf, das Rekursgericht habe die von ihm im Rechtsmittel an die zweite Instanz als zulässige Neuerungen aufgestellten Behauptungen, sein Nettoeinkommen betrage monatlich bloß S 17.000 und er sei seiner mit der Mutter des Kindes mündlich ausgehandelten Unterhaltsverpflichtung dadurch nachgekommen, daß er bisher für das Kind der Mutter monatliche Unterhaltsbeträge von S 2.000 bezahlt habe, nicht überprüft.
Dabei übersieht der Vater, daß das Rekursgericht die unterbliebene Prüfung der Neuerungen mit den Rechtsfolgen des § 185 Abs 3 AußStrG begründete. Die Frage, ob Rekursvorbringen eine im Sinne des § 185 Abs 3 AußStrG unbeachtliche Neuerung darstellt, gehört zwar, weil sie die Beurteilung verfahrensrechtlicher Voraussetzungen betrifft, nicht zum Bemessungskomplex (ÖAmtsVmd 1984, 47 uva), Verstöße gegen diese Bestimmung können aber nach § 16 Abs 1 AußStrG zulässigerweise nur dann bekämpft werden, wenn ihnen als Verletzung des rechtlichen Gehörs das Gewicht einer Nichtigkeit zugemessen werden muß. Solche Verstöße zeigt der Vater im Revisionsrekurs nicht auf. Das Erstgericht hat diese Bestimmung richtig angewendet, weil es die Aufforderung zur Äußerung zum gleichzeitig bekanntgegebenen Antragsinhalt dem Vater zu eigenen Handen zugestellt hat und der Gerichtsbrief dem Vater außerdem auch tatsächlich zugekommen ist. Da sich der Vater trotzdem nicht geäußert hat, gilt das tatsächliche Vorbringen der Mutter als zugestanden. Es war auch weder durch vorliegende Beweise widerlegt noch fanden sich für das Erstgericht Anhaltspunkte dafür, daß der Vater ungeachtet seines Schweigens dem Antrag dennoch entgegentreten wollte. Das Erstgericht hatte demnach die rechtlichen Voraussetzungen für die Stattgebung des Begehrens auf der Grundlage des nach der Aktenlage für wahr zu haltenden Vorbringens zu prüfen. Dem Sachverhalt, von dem das Erstgericht bei seiner Entscheidung angesichts des Schweigens des zur Äußerung Aufgeforderten auszugehen hatte, darf dieser in seinem Rekurs keine davon abweichende, mangels Vorbringens in erster Instanz nicht ergänzbare Tatatsachenbehauptungen entgegensetzen (SZ 52/155 uva). Werden die Rechtsfolgen des § 185 Abs 3 AußStrG wirksam, so kann auch nicht nur das Unterbleiben der persönlichen Anhörung des Säumigen bei Gericht, sondern auch die Unterlassung der amtswegigen Erforschung der im Tatsachenbereich zu suchenden Entscheidungsgrundlagen nicht mehr gerügt werden (EFSlg 35.130/2 uva). Hatte das Erstgericht die Antragsbehauptungen seiner Entscheidung zugrundezulegen, so waren dem Vater Neuerungen entgegen dem Vorbringen im Unterhaltsfestsetzungsantrag verwehrt, sodaß das Rekursgericht zutreffend die Neuerungen im Rekurs - monatliches Nettoeinkommen des Vaters von S 17.000 und laufende angemessene Unterhaltsleistungen an das Kind, die einer gerichtlichen Unterhaltsbemessung entgegenstünden - nicht weiter geprüft hat.
Die Lösung der kollisionsrechtlichen Frage hat der Vater im Revisionsrekurs nicht bekämpft, obwohl die Frage, nach welchem Recht der geltend gemachte gesetzliche Unterhaltsanspruch zu beurteilen ist, nicht zum Bemessungskomplex gehört (SZ 49/78 uva). Da das Kind die philippinische Staatsangehörigkeit besitzt, sind die Wirkungen seiner Unehelichkeit nach dessen Personalstatut zu beurteilen (§ 25 Abs 2 IPR-Gesetz). Unter den Wirkungen der Unehelichkeit ist das gesamte Rechtsverhältnis zwischen dem unehelichen Kind und seinen Eltern einschließlich des wechselseitigen Unterhaltes zu verstehen (Schwimann in Rummel, ABGB § 25 IPR-Gesetz Rz 6). Gemäß Art 282 des philippinischen Zivilgesetzbuches (vgl. Bergmann, Int. Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Philippinen, 19 f) hat ein anerkanntes natürliches Kind - wie die Minderjährige - das Recht, vom anerkennenden Elternteil Unterhalt gemäß Art 291 zu beziehen. Nach Art 290 dieses Gesetzes gehört zum Unterhalt alles, was für die Ernährung, Wohnung, Kleidung und ärztliche Versorgung entsprechend der sozialen Stellung der Familie unbedingt nötig ist. Zum Unterhalt gehört auch die Erziehung der unterhaltsberechtigten Person, bis ihre Erziehung oder ihre Ausbildung für einen Beruf, ein Gewerbe oder eine Tätigkeit beendet ist, auch wenn sie inzwischen volljährig geworden ist. Nach Art 291 Z 3 des philippinischen Zivilgesetzbuches haben Eltern und anerkannte natürliche Kinder einander in diesem Umfang Unterhalt zu leisten. Eine Abwägung des philippinischen und des österreichischen Unterhaltsrechtes unehelicher Kinder ergibt, daß die beiden Regelungen einander nahezu gleichkommen (vgl §§ 166, 140 ABGB). Daß die Vorinstanzen bei der Bemessung die von der österreichischen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze angewendet haben, kann somit nicht offenbar gesetzwidrig sein. Da der Vater somit im Revisionsrekurs keinen im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG tauglichen Anfechtungsgrund geltend gemacht hat, war das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen.
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