OGH 6Ob70/12f

OGH6Ob70/12f22.6.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Mag. Martin Schallhart, Rechtsanwalt in Jenbach, gegen die beklagte Partei M***** H*****, vertreten durch Dr. Herbert Marschitz ua Rechtsanwälte in Kufstein, wegen 54.219,49 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 8. Februar 2012, GZ 4 R 20/12s-31, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Bei der Zusage des (dazu nicht bevollmächtigten) Außendienstmitarbeiters der Klägerin, man werde die Errichtung des Gebäudes in (teilweiser) Fertigteilbauweise nicht teurer bewerkstelligen als die Errichtung des Gebäudes in Massivbauweise, handle es sich um eine unübliche Zusage. Der Beklagte sei daher schon deshalb im Vertrauen auf diese Zusage nicht (nach § 10 Abs 1 KSchG) geschützt.

Der Beklagte sieht eine erhebliche Rechtsfrage darin, was unter dem in § 10 Abs 1 KSchG verankerten Kriterium „die derartige Geschäfte gewöhnlich mit sich bringen“ zu verstehen ist.

Rechtliche Beurteilung

Der für die Auslegung des Vollmachtsumfangs maßgebliche § 1029 ABGB besagt, dass der Umfang einer mündlich erteilten Vollmacht aus dem Gegenstand und der Natur des Geschäfts zu beurteilen ist. Eine Entscheidung über diese Auslegungsfrage hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist daher vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen (RIS-Justiz RS0019533). Ebenso betont die Entscheidung 10 Ob 63/02s (= RIS-Justiz RS0019707 [T17]) die Einzelfallbezogenheit der Frage der Ungewöhnlichkeit eines Geschäfts gemäß § 54 HGB/UGB.

Für den Vollmachtsumfang nach § 10 Abs 1 KSchG, der im hier interessierenden Aspekt gleich lautet wie § 54 Abs 1 UGB („gewöhnlich mit sich bringt“ bzw „bringen“), gilt nichts Anderes.

Nach den Feststellungen war der Außendienstmitarbeiter der Klägerin grundsätzlich nicht dazu berechtigt, Fixpreise oder Pauschalkosten zu vereinbaren. Er hatte intern hinsichtlich der Preisgestaltung einen Spielraum von (nur) 2 bis 3 %. Im Angebot der Klägerin wurde der Außendienstmitarbeiter als „Ansprechpartner“ genannt. Nachdem der Außendienstmitarbeiter mit günstigeren Angeboten von Konkurrenzunternehmen konfrontiert worden war, kalkulierte er nach und teilte sodann dem Beklagten oder dessen Vater mit, dass er auf diesen Preis nicht hinkomme und man da mit dem Chef sprechen müsste.

Bei diesem Sachverhalt ist die eingangs dargestellte Beurteilung des Berufungsgerichts vertretbar und nicht korrekturbedürftig.

Davon ausgehend stellen sich Fragen der Beweislast im Zusammenhang mit § 10 Abs 1 letzter Satz KSchG nicht.

Auch der Umstand, dass das Berufungsgericht bei der Zusage des Außendienstmitarbeiters von einer „Fixpreiszusage“ statt (exakter) von einer „Höchstpreiszusage“ spricht, wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf.

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