Rechtssatz
Die für die Auslegung des Vollmachtsumfanges maßgebliche Vorschrift des § 1029 ABGB besagt, dass der Umfang einer mündlich erteilten Vollmacht aus dem Gegenstand und der Natur des Geschäftes zu beurteilen ist. Eine Entscheidung über die Auslegungsfrage hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und ist daher vom Obersten Gerichtshof nicht zu überprüfen.
8 Ob 78/17d | OGH | 28.09.2017 |
Auch; Beisatz: Die Auslegung des Umfangs einer konkreten Vollmacht hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab. (T2) |
2 Ob 127/23z | OGH | 25.07.2023 |
Beisatz: Hier: Vollmacht "bei der gewerberechtlichen Verhandlung zu vertreten". Frage, ob davon die Berechtigung zum Abschluss zivilrechtlicher Vereinbarungen mit Anrainern in der Verhandlung umfasst war. (T3) |
4 Ob 92/23t | OGH | 12.09.2023 |
vgl; Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Der von der Beklagten beauftragte Bauleiter war nicht bevollmächtigt, in ihrem Namen Absprachen mit dem Grundstücksnachbarn zu treffen. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19911112_OGH0002_0050OB01078_9100000_001