OGH 6Ob697/78 (RS0005416)

OGH6Ob697/7823.8.1978

Rechtssatz

Ob die Einvernehmung des Gegners der gefährdeten Partei stattfinden soll, hängt ganz von dem durch die vorliegenden Umstände geleiteten Ermessen des Gerichtes ab. Das Gesetz enthält hierüber keine Vorschrift. Die Einvernehmung wird zulässig sein

  1. a) wenn ein Anlass vorliegt, zB wenn Bedenken bezüglich der aktiven oder passiven Legitimation oder ungeachtet der Glaubhaftmachung Zweifel über das Vorhandensein der behaupteten Gefahr oder über die Zulässigkeit der beantragten Sicherungsmittel oder rücksichtlich der Auswahl der letzteren obwalten;
  2. b) wenn eine Verzögerung der Anordnung der einstweiligen Verfügung statthaft erscheint;
  3. c) wenn der Zweck der einstweiligen Verfügung durch diese Einvernehmung nicht vereitelt werden kann.

Normen

EO §389 I
EO §389 VB
EO §389 VC
EO §389 VII

6 Ob 697/78OGH23.08.1978
1 Ob 10/94OGH11.10.1994

Veröff: SZ 67/166

1 Ob 566/95OGH11.03.1996

nur: Ob die Einvernehmung des Gegners der gefährdeten Partei stattfinden soll, hängt ganz von dem durch die vorliegenden Umstände geleiteten Ermessen des Gerichtes ab. Die Einvernehmung wird zulässig sein wenn ein Anlass vorliegt, zB wenn Bedenken bezüglich der aktiven oder passiven Legitimation oder ungeachtet der Glaubhaftmachung Zweifel über das Vorhandensein der behaupteten Gefahr oder über die Zulässigkeit der beantragten Sicherungsmittel oder rücksichtlich der Auswahl der letzteren obwalten. (T1)

8 Ob 67/10aOGH22.02.2011

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19780823_OGH0002_0060OB00697_7800000_002

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