Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach dem insoweit maßgeblichen Entscheidungsgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, ist das als „ordentliche Revision" bezeichnete Rechtsmittel der beklagten Partei als außerordentliche Revision zu qualifizieren. Rechtsfragen der von § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität bringt die Revisionswerberin jedoch nicht zur Darstellung. Ob ein Kreditgeber dem Interzedenten ausreichende Informationen über die wirtschaftliche Lage des Schuldners iSd § 25c KSchG gegeben hat, ist stets von der Beurteilung der Umstände des Einzelfalles abhängig und stellt damit regelmäßig keine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (8 Ob 115/02y). Den nach ständiger Rechtsprechung dem Interzedenten obliegenden Beweis, dass der Gläubiger die wirtschaftliche Notlage des Hauptschuldners kannte oder kennen musste (vgl 3 Ob 58/05h), hat die Revisionswerberin nicht erbracht. Dass die Annahme von Raten nach einer Stundung kein Verlust des Rechtes auf Geltendmachung eines vereinbarten Terminsverlustes nach sich zieht, entspricht gleichfalls der herrschenden Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0014251). Im Übrigen entfernt sich die Revision vom festgestellten Sachverhalt und ist daher insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt (RIS-Justiz RS0043312 ua).
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