Spruch:
Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben.
Soweit der Rekurs die Aufhebung des Ersturteils betreffend eines Teilbetrages von 25.419,78 S samt 12 % Zinsen seit 10. 12. 1995 bekämpft, wird ihm nicht Folge gegeben.
Im Übrigen wird dem Rekurs Folge gegeben und das Ersturteil insoweit wieder hergestellt, dass es als Teilurteil lautet:
"Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger 33.080,22 S samt 12 % Zinsen seit 10. 12. 1995 zu zahlen, wird abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten."
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger beauftragte zunächst die beklagte Partei mit der Planung und Errichtung des Rohbaues seines Einfamilienhauses. Die beklagte Partei zog ihrerseits Dipl.-Ing. Heinz L***** als Architekten heran, der den Einreich- und Lageplan verfasste. Darin wurde auch der Verlauf des Regen- und des Schmutzwasserkanals bis hin zum öffentlichen Kanal eingezeichnet.
In der Folge löste der Kläger das Vertragsverhältnis mit der beklagten Partei und übertrug die Bauleitung und Bauaufsicht an Dipl.-Ing. Paul C*****. Dieser beauftragte die BE***** Gesellschaft mbH (unter anderem) mit der Errichtung des Abwasserkanalsystems. Die BE***** Gesellschaft mbH verwendete hiefür die von Dipl.-Ing. Heinz L***** verfassten Pläne. Bei Durchführung der Arbeiten stellte sich heraus, dass am öffentlichen Kanalnetz keine Abzweiger angebracht waren. Der Schmutzwasserkanal wurde durch Errichtung eines Abzweigers, der Regenwasserkanal durch Anbohren und Zusammenstecken an den öffentlichen Kanal angeschlossen. Die Anschlüsse waren jedoch undicht. Die Baubehörde schrieb 1991 die Reparatur der defekten Anschlüsse durch die Firma W***** vor. Der hiefür verrechnete Werklohn von 90.000 S wurde von der BE***** Gesellschaft mbH bezahlt.
Mit ihrer am 6. 5. 1993 eingebrachten Klage begehrte die BE***** Gesellschaft mbH vom nunmehrigen Kläger letztlich den Ersatz von 73.200 S (16 Cg 193/93g des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien). Mit Urteil vom 17. 10. 1995 wurde der Kläger zur Zahlung von 44.400 S samt 4 % Zinsen ab 1. 1. 1992 und zum Ersatz der Prozesskosten von 34.470,02 S verpflichtet. Das Mehrbegehren von 28.800 S samt Zinsen wurde abgewiesen. Dieses Urteil wurde den Parteien am 23. 10. 1995 zugestellt und blieb unangefochten.
Mit seiner am 7. 4. 1994 zu 23 C 745/94w des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass ihm Dipl.-Ing. Paul C***** und die auch hier beklagte Partei solidarisch für alle Forderungen der BE***** Gesellschaft mbH auf Grund des Verfahrens 16 Cg 193/93g des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien und die dadurch auflaufenden Prozesskosten haften. Am 6. 12. 1994 trat Ruhen des Verfahrens ein. Die beklagte Partei erklärte, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, wenn dieses Verfahren innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftigem Abschluss des erwähnten Verfahrens beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien fortgesetzt werde.
Am 19. 2. 1996 langte ein Fortsetzungsantrag des Klägers (nur) betreffend die auch hier beklagte Partei ein. Zugleich wurde das Verfahren auf Kosten eingeschränkt und darauf hingewiesen, dass mit Dipl.-Ing. Paul C***** eine Einigung erzielt worden sei. Dieses Verfahren wurde mit Beschluss vom 9. 4. 1996 bis zur rechtskräftigen Beendigung des - hier zu entscheidenden - Verfahrens 2 C 822/96p des Erstgerichtes unterbrochen.
Mit der (ebenfalls) am 19. 2. 1996 eingebrachten und dem nunmehr zu entscheidenden Rechtsstreit zugrundeliegenden Klage begehrte der Kläger 58.500 S samt 12 % Zinsen seit 10. 12. 1995. Dies sei die Hälfte jenes Betrages, den er auf Grund des Verfahrens 16 Cg 193/93g des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien aufwenden habe müssen, nämlich 44.000 S an Kapital, 6.839,56 S an Zinsen hievon, an den Gegner zu begleichende Prozesskosten von 34.470,02 S und 126,39 S Zinsen hievon. Hinzu kämen noch die an den eigenen Vertreter zu berichtigenden Verfahrenskosten von 28.824,72 S. Sowohl Ing. L***** als auch die beklagte Partei hätten Planungsfehler zu vertreten, weil die Einmündung des Hauskanals in den öffentlichen Kanal falsch eingezeichnet worden sei. Die beklagte Partei hätte selbst entsprechende Erkundigungen bei der Gemeinde Wien einholen müssen. Dadurch seien Mehrkosten der Firma BE-***** Gesellschaft mbH sowie Prozesskosten angefallen, für die die beklagte Partei neben Dipl.-Ing. C*****, der ebenfalls Erkundigungen einzuholen gehabt hätte, zumindest zur Hälfte wegen fahrlässiger Schlechterfüllung des Vertrages hafte. Für die Prozesskosten hafte die beklagte Partei deshalb, weil sie vor Beginn des Verfahrens 16 Cg 193/93g des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien zur Zahlung aufgefordert worden sei, dieser Aufforderung aber nicht nachgekommen sei. Die Prozessführung sei daher notwendig gewesen.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grund und der Höhe nach. Aus dem im Verfahren 16 Cg 193/93g gefällten Urteil ergebe sich, dass die Pläne von Dipl.-Ing. C***** übermittelt worden seien, der vom Kläger selbst beauftragt worden sei, sodass der Kläger allfällige Schadenersatzansprüche nur direkt gegen Dipl.-Ing. C***** geltend machen könne. Aus dem Urteil gehe hervor, dass gegenüber der beklagten Partei keinerlei Anspruchsgrundlage bestehe. Schadenskausal könnte überhaupt nur ein Aufwand von 26.000 S sein. Ein Ersatz des Prozesskostenaufwandes stehe keinesfalls zu. Zudem wendete die beklagte Partei Verjährung ein. Da der Kläger im Verfahren 23 C 745/94w sein Begehren auf Kosten eingeschränkt habe, sei das Verfahren nicht gehörig fortgesetzt worden. Der erklärte Verzicht auf den Verjährungseinwand komme daher nicht zum Tragen.
Der auf Seiten der beklagten Partei beigetretene Nebenintervenient schloss sich diesen Ausführungen an.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch sei gemäß § 1489 ABGB verjährt. Der Verjährungsverzicht habe sich nur auf das Verfahren 23 C 745/94w des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien bezogen. Dieses sei aber nicht gehörig fortgesetzt worden.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass das Verfahren erster Instanz erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses fortzusetzen sei. Das von der beklagten Partei in ihrer Berufungsbeantwortung behauptete Prozesshindernis der Streitanhängigkeit sei schon deshalb nicht gegeben, weil keine Identität zwischen einer Feststellungsklage und einer nachfolgenden Leistungsklage bestehe. Die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen nach § 1489 erster Satz ABGB beginne nach neuerer Rechtsprechung nicht vor dem tatsächlichen Eintritt der Rechtsgutverletzung zu laufen. Mit positiver Kenntnis des Erstschadens werde aber die Verjährung auch für vorhersehbare Folgeschäden in Lauf gesetzt. Der Schaden entstehe schon mit der Entstehung der Verbindlichkeit. Dieser Zeitpunkt stehe aber im vorliegenden Fall noch nicht fest, weil es das Erstgericht unterlassen habe, Feststellungen darüber zu treffen, wann der Kläger von der Firma BE***** Gesellschaft mbH erstmalig in Anspruch genommen worden sei und soweit Kenntnis von Schaden und Schädiger erlangt habe, dass er mit Aussicht auf Erfolg eine Ersatzklage anstreben hätte können. Weiters habe das Erstgericht keine Feststellungen darüber getroffen, inwieweit für den Kläger vorhersehbar gewesen sei, dass er sich den Ansprüchen der Firma BE***** Gesellschaft mbH entgegensetzen werde und damit voraussehbare weitere Schäden in Form von Prozesskosten entstehen würden. Eine Verjährungsunterbrechung sei aus den insoweit zutreffenden Gründen des Erstgerichtes nicht eingetreten. Das Urteil sei "unter Rechtskraftvorbehalt" aufzuheben gewesen, weil vom Obersten Gerichtshof die Frage der Verjährung von Folgeschäden für den Fall, dass betreffend den Erstschaden noch keine Leistungsklage eingebracht worden sei, offengelassen worden sei.
Damit brachte das Berufungsgericht mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, dass es den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig erachtete (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO).
Der gegen den aufhebenden Beschluss des Rekursgerichtes erhobene Rekurs der beklagten Partei ist zulässig und teilweise berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes steht bereits fest, dass der Klageanspruch nicht verjährt ist. Der vom Kläger geltend gemachte Schaden liegt darin, dass gegen ihn eine Forderung der Firma BE***** Gesellschaft mbH entstanden war und Prozesskosten aufwenden musste. Wann die Hauptforderung entstanden ist, ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes unerheblich. Der Geschädigte darf zwar mit seiner Schadenersatzklage nicht solange zuwarten, bis er sich seines Prozesserfolgs gewiss ist oder glaubt, es zu sein. Wenn jedoch Ungewissheit darüber besteht, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist und hierüber ein Rechtsstreit behängt, wird man dem Geschädigten in der Regel zubilligen müssen, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten, weil er erst dann über ausreichend sichere Informationen für seine Schadenersatzklage verfügt (5 Ob 2101/96y). Da der Prozesssieg der BE***** Gesellschaft mbH keineswegs mit ausreichender Sicherheit vorhersehbar und damit unklar war, ob der Kläger Ersatz leisten werden müsse, war für die nunmehrige Schadenersatzklage die für die Klageführung nötige Feststellbarkeit des Schadenseintrittes keinesfalls vor Zustellung des dem Klagebegehren im Verfahren 16 Cg 193/93g des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien stattgebenden Urteiles eingetreten. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Kläger vorsichtshalber und letztlich überflüssiger Weise unter anderem gegen die auch hier beklagte Partei ein Feststellungsbegehren erhoben hat, war doch der Ausgang des Verfahrens 16 Cg 193/93g bis zuletzt ungewiss. Ob die Vorgangsweise des Klägers, sein Feststellungsbegehren zurückzuziehen und eine Leistungsklage einzubringen, als gehörige Fortsetzung der Verfolgung seines Anspruches im Sinne des bedingten Verjährungsverzichtes der beklagten Partei anzusehen ist, kann daher dahingestellt bleiben.
Da das Erstgericht infolge seiner unrichtigen Rechtsansicht, dass die Hauptforderung verjährt sei, deren Berechtigung nicht weiter geprüft hat, ist insoweit eine abschließende Erledigung des Rechtsstreites nicht möglich.
Die Rechtssache ist jedoch hinsichtlich des Begehrens auf Ersatz der im Verfahren 16 Cg 193/93g des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien aufgelaufenen Kosten bereits spruchreif. Das Klagevorbringen ist insoweit unschlüssig. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes können entstandene Prozesskosten nur bei Vorliegen eines besonderen Verhältnisses rückgefordert werden, etwa nach § 3 Abs 2 DHG oder etwa wenn ein besonderer Freistellungsanspruch wie bei Versicherungsverhältnissen (Regulierungskosten) besteht. Beim Rückgriff des Solidarschuldners (§ 896 ABGB) auf einen anderen Solidarschuldner kommt ein Prozesskostenersatz gemäß § 1037 ABGB in Betracht (SZ 70/241). Bei den Prozessparteien handelt es sich im vorliegenden Fall jedoch nicht um Solidarschuldner gegenüber der im Vorprozess klagenden BE***** Gesellschaft mbH. Die dem Kläger aufgelaufenen Prozesskosten könnten daher nur dann Gegenstand einer Schadenersatzforderung sein, wenn diese Kosten durch das Verschulden der hier beklagten Partei verursacht worden wären (1 Ob 62/99w mwN). Die Schlechterfüllung eines Vertrages kann aber für sich allein genommen die Haftung auch für Prozesskosten nicht begründen (6 Ob 538/95). Die Führung des Prozesses 16 Cg 193/93g beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien betraf nur das Rechtsverhältnis zwischen der BE***** Gesellschaft mbH und dem Kläger (als dortigen Beklagten). Die diesen Prozess betreffenden Kosten gehören daher nicht ohne weiteres zu dem vom wirklichen Schädiger oder Mitschädiger verursachten Schaden. Nur wenn dieser über die Schlechterfüllung der Hauptleistung hinaus weitere Vertragspflichten verletzt hätte, so zB die Nebenpflicht, den Kläger als Vertragspartner über die Vertragsabwicklung aufzuklären und wenn diese Pflichtverletzung für den Prozess kausal gewesen wäre, könnte es zu einer Haftung für Prozesskosten kommen (6 Ob 538/95). Der Kläger hat keinerlei Behauptungen dahin aufgestellt, dass die beklagte Partei ein in diesem Sinn kausales Verschulden an der Führung des genannten Vorprozesses und am - teilweisen - Prozessverlust des Klägers getroffen habe. Der auf die Kosten des Vorprozesses entfallende Teil des Klagebegehrens, das sind 31.710,56 S, wurde daher vom Erstgericht im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Unschlüssig ist auch ein weiteres Teilbegehren von 1.369,66 S. Denn der Kläger hat insgesamt 58.500 S begehrt. Die Addition der nach seiner Behauptung dem Klageanspruch zugrundeliegenden einzelnen Positionen ergibt jedoch lediglich die Summe von 57.130,34 S. Es ist daher ein Teilbegehren von insgesamt 33.180,22 S jedenfalls abzuweisen.
Hinsichtlich des restlichen Begehrens von 25.419,78 S erfolgte die Aufhebung des Ersturteiles durch das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht, weil die gegenseitigen Behauptungen der Parteien zur Berechtigung dieses Anspruches (die Hälfte des begehrten Kapitals von 44.000 S plus die Hälfte der Zinsen von 6.839,56 S) noch einer Prüfung zu unterziehen sein werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 52 Abs 1 und 2 ZPO.
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