Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Gerhard L*****, vertreten durch Dr.Werner Zaufal, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin Anna S*****, vertreten durch Dr.Alfred Pribik, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung ehelicher Ersparnisse und Gebrauchsvermögens, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 18.Dezember 1996, GZ 45 R 884/96z-47, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Antragstellers wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Vom Rekursgericht verneinte Verfahrensmängel erster Instanz können nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung auch im außerstreitigen Verfahren nicht mit Revisionsrekurs geltend gemacht werden (4 Ob 2367/96h u.v.a.).
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