Spruch:
Der Revisionsrekurs wird insoweit zurückgewiesen, als er eine selbständige Anfechtung der zweitinstanzlichen Kostenaussprüche enthält.
Im übrigen wird dem Revisionsrekurs nicht stattgegeben. Der Rechtsmittelwerber hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Der im November 1921 geborene Mann und die im Mai 1926 geborene Frau waren am 9. Mai 1950 die Ehe eingegangen. Diese Ehe wurde mit dem im März 1984 in Rechtskraft erwachsenen Scheidungsurteil aufgelöst. Nach dem Scheidungsurteil trifft den Mann das Alleinverschulden.
Im Mai 1984 brachte die Frau einen Aufteilungsantrag ein. Nach diesem waren ein Bauerngut (EZ 62) und eine Neubauliegenschaft (EZ 258), deren Gutsbestand im Zusammenhang mit einer in der Folge wieder rückgängig gemachten Schenkung an eine gemeinsame Tochter (1970) aus der Bauerngutliegenschaft unter Eröffnung einer neuen Grundbuchseinlage abgeschrieben worden war, sowie die auf diesen beiden Liegenschaften pfandrechtlich sichergestellten Verbindlichkeiten Gegenstand der nachehelichen Aufteilung. Das Bauerngut hatte der Mann im Sinne des am 2. Mai 1950, also eine Woche vor seiner Eheschließung, geschlossenen Übergabsvertrages von seinen Eltern übernommen. Aufgrund der am 11. August 1950, also drei Monate nach der Eheschließung, errichteten Ehepakte wurde das gemeinschaftliche Eigentum beider Ehegatten am Bauerngut grundbücherlich einverleibt. Die Ehegatten hoben in der Folge ihre Ehepakte wieder auf (Näheres blieb auch im zweiten Rechtsgang unerörtert; Anlaß, Zeitpunkt und Regelungsabsicht sind weiterhin unaufgeklärt geblieben). Die Ehegatten betrieben auf dem Bauerngut die Landwirtschaft. Sie bewohnten das auf diesem Gut stehende Bauernhaus. Dabei handelt es sich um ein 100 bis 200 Jahre altes, zweigeschoßiges Holzhaus. Ab dem Jahre 1963 trugen die Ehegatten Grenzstreitigkeiten mit ihren Nachbarn bei einem mit den Jahren zunehmenden inneren Widerstand der Frau gerichtlich aus und verloren den Großteil dieser Rechtsstreitigkeiten unter erheblichen Kostenfolgen. Zur Abtragung dieser Verfahrenskosten nahmen die Ehegatten zunächst bei einer Raiffeisenkasse Kredite auf, dann zwecks Umschuldung 1965 und 1974 bei einer Landeshypothekenanstalt, deren Rückzahlungsforderung schließlich ungefähr 350.000 S betrug und auf dem Bauerngut pfandrechtlich sichergestellt wurde. 1967 übereignete der Mann seinen Hälfteanteil am Bauerngut seiner Frau. Damit wollte er verhindern, daß im Falle weiterer Prozeßverluste seiner Gegner ihre Kosten aus seinem Liegenschaftsanteil einbringlich machen könnten. Zugunsten des Mannes wurde ein Belastungs- und Veräußerungsverbot einverleibt. Seit der Verbücherung des Schenkungsvertrages vom 19. Juli 1967 ist die Frau Alleineigentümerin des Bauerngutes, der Mann Verbotsberechtigter. Im Jahre 1970 wurde eine 726 m2 große Baufläche (222/4) aus dem Gutsbestand des Bauerngutes abgeschrieben, für sie eine neue Grundbuchseinlage (EZ 258) eröffnet und das Eigentum für die im Juli 1951 geborene, ältere Tochter der Ehegatten einverleibt. Aufgrund eines Schenkungsvertrages vom 28. Juli 1972 wurde an dieser Liegenschaft das gleichteilige Eigentum der nunmehr geschiedenen Ehegatten einverleibt. Auf diesem Grundstück (222/4) und grenzüberschreitend auf dem Grundstück 222/3 des Bauerngutes errichteten die Ehegatten unter beträchtlichen Eigenleistungen ein Wohnhaus und daran anschließend einen Garagentrakt. Zur Finanzierung der Bauführung verwendeten die Ehegatten ein Landesdarlehen in der Höhe von 600.000 S und ein Bauspardarlehen in der Höhe von 160.000 S. Ab 1973 widmete der Mann seine Arbeitskraft zunächst nebenberuflich einem Busunternehmen. Eine Erkrankung an den Hüftgelenken machte die Frau zu schwerer landwirtschaftlicher Arbeit unfähig. In der zweiten Hälfte der 70er-Jahre stellten die Ehegatten ihren Landwirtschaftsbetrieb (samt Viehhaltung) ein. Der Mann nahm zum Ankauf gebrauchter Fahrzeuge für sein Personenbeförderungsunternehmen eine Reihe von Bankkrediten auf, für die die Frau die Mithaftung übernahm und die auf der Neubauliegenschaft (EZ 258) pfandrechtlich sichergestellt wurden. So kaufte der Mann 1976 einen 50-sitzigen Mercedes-Bus um ca. 370.000 S und einen 17-sitzigen Bus um ca. 60.000 S. Zur Ankaufsfinanzierung nahm er ein Bankdarlehen in der Höhe von etwa 430.000 S auf. Über die Erträge aus dem Busunternehmen, deren Verwendung zur Rückzahlung des Bankdarlehens und anderer Verbindlichkeiten vermochte das Gericht (auch im zweiten Rechtsgang) keine genaueren Feststellungen zu treffen.
Während der Zeit, in der der Mann sein Busunternehmen führte, reichte er seiner Frau kaum Wirtschaftsgeld. Zwischen den Ehegatten herrschte wegen der Prozeßkostenbelastungen ein äußerst schlechtes Einvernehmen, auch waren die Betriebserfolge schlecht. 1978 verpachtete der Mann das Busunternehmen seinem gleichnamigen, im Februar 1956 geborenen Sohn, über dessen Vermögen etwa eineinhalb Jahre später der Konkurs eröffnet wurde.
Im Jahre 1983, also zur Zeit des zwischen den Parteien anhängigen Scheidungsverfahrens, nahm der Mann für - nicht näher definierte - eigene Zwecke einen Kredit bei der Ö*** L*** in Anspruch; für die Verbindlichkeiten aus diesem Kredit verpfändete der Mann seinen Hälfteanteil an der Neubauliegenschaft (EZ 258). Die Frau wirkte bei dieser Kreditaufnahme in keiner Weise mit, sie erhielt auch von der Kreditvaluta nichts.
Der Mann ist nicht mehr selbständig erwerbstätig. Er bezieht (seit 1983) eine Pension von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in der monatlichen Höhe von rund 6.600 S. Die Frau bezieht von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern eine Pension in der monatlichen Höhe von 2.360 S und zusätzlich einen Hilflosenzuschuß.
1984 drohte die L*** mit der Zwangsversteigerung. Sie erwirkte auch gegen die Frau ein Versäumungsurteil über einen Kapitalbetrag von 130.000 S und beantragte in der Folge im April 1986 aufgrund dieses Exekutionstitels tatsächlich die Zwangsversteigerung der im bücherlichen Alleineigentum der Frau stehenden Bauerngutliegenschaft. Im Zuge des Aufteilungsverfahrens bewilligte das Gericht der Frau den Abverkauf des wesentlichen landwirtschaftlich nutzbaren Gutsbestandes der Bauerngutliegenschaft und ersetzte dabei die Zustimmung des verbotsberechtigten Mannes im Wege einstweiliger Verfügungen. Der Mann hatte zwar die Notwendigkeit von Grundverkäufen zur anzustrebenden Entschuldung anerkannt, sich aber gegen die von der Frau beabsichtigten Grundstücksabverkäufe wegen der seiner Ansicht nach zu niedrigen Kaufpreise ausgesprochen. Er hatte es allerdings unterlassen, Kaufinteressenten namhaft zu machen, die tatsächlich höhere Preis zu zahlen bereit gewesen wären. Die Klägerin erlöste aus den Grundstücksabverkäufen insgesamt 1,315.734 S. Davon waren 20.000 S für die Kosten der Notare zu bezahlen. Mit dem verbleibenden Nettobetrag von 1,295.734 S wurden die Forderungen aus dem Bankkredit in der Höhe von 817.000 S und die Forderung der L*** im Betrag von 323.277 S
getilgt. Darüber hinaus wurde ein Teilbetrag von 155.457 S zur
teilweisen Deckung der Forderungen der Ö*** L***
verwendet.
Auf die beiden auf der Neubauliegenschaft (EZ 258) pfandrechtlich sichergestellten Forderungen des Landes und aus dem Bauspardarlehen haften noch zusammen rund 600.000 S aus. Der Hälfteanteil des Mannes an der Neubauliegenschaft (EZ 258) ist überdies mit einem Höchstbetragspfandrecht der Ö*** L*** belastet, deren Forderung noch mit ungefähr 100.000 S aushaftet. Überdies hat die Frau, der mit dem Scheidungsurteil ein monatlicher Unterhaltsbetrag von 4.000 S zuerkannt worden war, Zwangspfandrechte auf diesem Liegenschaftsanteil für Forderungen an rückständigem Unterhalt im Gesamtbetrag von 264.000 S samt Nebenforderungen erwirkt.
Das den Gutsbestand der Neubauliegenschaft (EZ 258) bildende, 726 m2 große Grundstück 222/4 stellt einen dreiecksförmigen Ansatz des nach wie vor zum Bauerngut (EZ 62) gehörenden, im wesentlichen rechteckartigen, 3.964 m2 großen Grundstück 222/3 dar. Die der Grundstücksspitze gegenüberliegende Seite des dreiecksförmigen Grundstückes 222/4 bildet mit einem Knick nach außen die Grenze gegenüber dem Grundstück 222/3. Eine leicht nach innen gebogene Seite des dreieckförmigen Grundstückes 222/4 grenzt an einen Güterweg, das Nachbargrundstück 222/3 raint in Verlängerung nur etwa 8 m an die Krümmung dieses Güterweges. Das auf dem Grundstück 222/4 errichtete Wohnhaus mit Garage reicht mit einer Schmalseite zwischen rund 1 m bis 1,5 m an die Grenze zum Grundstück 222/3. An das Wohnhaus schließt ein Trakt mit einer 1973 errichteten etwa 8 m breiten und 12 m langen Doppelgarage und daran ein 1975 errichteter weiterer etwa 12 m breiter und 12 m langer Trakt mit einer Dreifachgarage samt Flugdach an. Der Garagentrakt ragt damit über die Grundgrenze in das Grundstück 222/4. Zwischen dem Wohnhaus und dem Garagentrakt bzw. zwischen den beiden Garagentrakten besteht keine Feuermauer. Die Träger der Garagendecke sind in die Mauer des Wohnhauses eingestemmt. Das Wohnhaus besitzt Fensteröffnungen zum Garagentrakt. Nach den Vorschriften der Bauordnung wäre bei einer die Baulichkeiten trennenden Liegenschaftsgrenze das Vorhandensein einer Feuermauer an der Grundstücksgrenze und das Verschließen von Öffnungen in der Trennmauer erforderlich. Als bautechnisch und baurechtlich einfachste Lösung stellt sich eine Trennung der Baulichkeiten in der Weise dar, daß im Garagentrakt zwischen der zweiteiligen und der dreiteiligen Garage eine Feuermauer errichtet und die an das Wohnhaus grenzende Doppelgarage mit einem entsprechenden Vorplatz (laut Variante D des Sachverständigen) unter Einbeziehung in das Grundstück 222/4 der Neubauliegenschaft zugeordnet wird. Dazu müßte eine Fläche von 103 m2 vom Grundstück 222/3 abgetrennt und in das Grundstück 222/4 einbezogen werden. Für die Errichtung der Feuermauer zwischen den Garagen wird ein Betrag von etwa 20.000 S aufzuwenden sein. Die Benützung der auf dem Grundstück 222/3 verbleibenden Dreifachgarage müßte durch eine Grunddienstbarkeit des Fahrens über das Grundstück 222/4 gewährleistet werden.
Bei einer endgültigen Billigung der Grundstücksabverkäufe und der Verwendung der Erlöse sowie einer Vornahme der Grenzziehung zwischen den Grundstücken 222/3 und 222/4 nach der Teilungsvariante D (entlang der Linie i - k - f - e) blieben folgende noch real vorhandene Vermögensteile und aufrechten Verbindlichkeiten zur Zuteilung in die jeweilige Rechtszuständigkeit des einen oder des anderen geschiedenen Ehegatten:
1.) das Bauerngut (EZ 62) mit seinem restlichen Gutsbestand, nämlich der 541 m2 großen Baufläche mit dem alten bäuerlichen Gehöft, das 1.989 m2 große angrenzende Gartengrundstück, drei insgesamt 683 m2 große Waldgrundstücke sowie das auf 3.861 m2 verringerte Grundstück 222/3 mit der Dreifachgarage; außerdem ein bereits vor Jahren verkauftes 339 m2 großes landwirtschaftlich genutztes Grundstück (1.269/1). Der Wert dieses Bauerngutes wäre mit 1,385.000 S anzusetzen.
2.) Die Neubauliegenschaft (EZ 258) mit dem auf 829 m2 vergrößerten Grundstück 222/4 und dem darauf errichteten Wohnhaus samt Doppelgarage. Der Wert dieser Liegenschaft wäre mit 2,404.000 S anzusetzen.
3.) Der nicht zur Tilgung gemeinschaftlicher Verbindlichkeiten verbliebene Erlös aus den Grundstücksabverkäufen im Betrag von
155.457 S.
4.) Die pfandrechtlich sichergestellten Rückzahlungsverpflichtungen aus dem Bauspardarlehen und an das Land im Gesamtbetrag von etwa 600.000 S.
Für das Überwiegen des Beitrages eines der beiden Ehegatten an der Schaffung und Erhaltung des aufzuteilenden Vermögens wurden keine Behauptungen aufgestellt.
Bei einer Bruttovermögensmasse von 3,944.457 S und einer Nettovermögensmasse von 3,344.457 S sollten tunlichst jedem der beiden geschiedenen Ehegatten wertmäßige Anteile von rund 1,672.000 S zugewiesen werden.
Nach dem (im zweiten Rechtsgang bezüglich der Grundstücke 222/3 und 222/4 abgewandelten) Aufteilungsvorschlag der Frau wären ihr die Neubauliegenschaft (EZ 258) nach entsprechender neuer Grenzziehung zwischen den Grundstücken 222/4 mit dem Wohnhaus und 222/3 mit den Garagen, dem Manne dagegen das Bauerngut (EZ 62) mit dem nach den Grundstücksabverkäufen und der neuen Grenzziehung verbleibenden Gutsbestand jeweils in das Alleineigentum zuweisen. Der Mann wünschte eine Aufteilung, die ihm eine Wohnmöglichkeit sichere, was in den Baulichkeiten des Bauerngutes nicht mehr gewährleistet sei, und die ihm im übrigen lastenfreie grundbücherliche Rechte zuweise.
Die sich im wesentlichen an die Aufteilungsvorschläge der Frau anlehnende erstinstanzliche Aufteilungsentscheidung vom 5. September 1986 (ON 60) wurde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung aufgehoben (6 Ob 576/87 = ON 73). Im zweiten Rechtsgang traf das Gericht erster Instanz folgende Aufteilungsentscheidung:
Die entgegen dem Veräußerungsverbot des Mannes vorgenommenen Grundstücksabverkäufe aus dem im bücherlichen Alleineigentum der Frau gestandenen Bauerngut und die Verwendung der Kaufpreise von insgesamt 1,315.734 S wurden ausgedrücklich genehmigt (Punkte 1 und 2).
Die mit der Doppelgarage verbauten Teile des Grundstückes 222/3 und eine als Garagenvorplatz anzusprechende Fläche nach der Plandarstellung des Sachverständigen Dipl.Ing. Walter B*** zu "Variante D" (AS 419) von insgesamt 103 m2 werden auf Kosten der Frau vom Grundstück 222/3 abgetrennt und in das Grundstück 222/4 einbezogen (Punkt 3).
Die Neubauliegenschaft (EZ 258) mit dem Wohnhaus und der Doppelgarage wird der Frau in deren Alleineigentum zugewiesen (Punkte 4 und 5).
Das Bauerngut (EZ 62) wird dem Mann in dessen Alleineigentum zugewiesen. Das auf dem Hälfteanteil des Mannes an der Liegenschaft EZ 258 einverleibte Höchstbetragspfandrecht für Forderungen der Ö*** L*** bis 240.000 S wird in die Bauerngutliegenschaft (EZ 62) übertragen (Punkte 5/c und 6/d). Zugunsten des Eigentümers des Grundstückes 222/3 wird in Ansehung eines 5 m breiten Grenzstreifens des Grundstückes 222/4 die Dienstbarkeit des Fahrtrechtes für mehrspurige Fahrzeuge begründet und grundbücherlich einverleibt (Punkt 7).
Zugunsten des Eigentümers des Grundstückes 222/4 wird zu Lasten des Eigentümers des Grundstückes 222/3 die Dienstbarkeit der Mitbenützung der Trennmauer zur Auflage des Garagendaches begründet und grundbücherlich einverleibt (Punkt 8).
Die Frau hat die auf der Neubauliegenschaft (EZ 258) pfandrechtlich sichergestellten Forderungen aus dem Bauspardarlehen und dem Landesdarlehen aus eigenen Mitteln zu tilgen und den Mann diesbezüglich schad- und klaglos zu halten (Punkte 10 und 11). Die Forderung der Frau gegen den Mann an Unterhaltsrückständen bis 2. Februar 1989 samt Kosten wird getilgt (Punkt 12). Das Rekursgericht gab dem vom Mann gegen diese Aufteilungsentscheidung erhobenen Rekurs nicht statt. Das Gericht erster Instanz legte seiner Sachentscheidung im wesentlichen folgende Aufteilungserwägungen zugrunde:
Mangels Annahme eines Ausnahmetatbestandes nach § 82 Abs.1 EheG wurde das gesamte unbewegliche Vermögen in die Aufteilungsmasse einbezogen. Z 1 wurde, ohne daß dies ausdrücklich dargelegt worden wäre, offenkundig im Hinblick auf die Ehepakte und deren nicht näher festgestellte nachträgliche Aufhebung als unanwendbar angesehen, die schenkungsweise Übereignung an die Frau im Jahre 1967 aufteilungsrechtlich als belanglos und Z 3 mit Rücksicht auf die endgültige Einstellung des landwirtschaftlichen Betriebes und die im Zuge des Aufteilungsverfahrens erfolgte Besitzauflösung als nicht mehr gegeben erkannt. Außerdem veranschlagte das Gericht erster Instanz offenkundig, daß der wesentliche Teil des verbliebenen Bauerngutes unter die Regel des § 82 Abs.2 EheG fiele. Mangels gegenteiligen Vorbringens der Parteien auch im zweiten Rechtsgang ging das Gericht erster Instanz offenkundig von gleichwertigen Beiträgen beider Ehegatten im Sinne des § 83 EheG aus. Im Sinne des § 84 EheG sei nach Meinung des Erstgerichtes die Aufrechterhaltung oder Begründung von Miteigentum tunlichst zu vermeiden und jedem Ehegatten eine Liegenschaft in sein Alleineigentum zuzuweisen. Dabei ginge der Aufteilungsvorschlag der nach dem Scheidungsurteil schuldlosen Frau auf Zuweisung der Neubauliegenschaft einem entgegengesetzten Wunsch des Mannes vor, dem der Rest seines elterlichen Bauerngutes verbleiben solle. Die Grundstücksabverkäufe durch die Frau seien zur Vermeidung einer zwangsweisen Versteigerung der gesamten Bauerngutliegenschaft notwendig gewesen. Die Verwendung der Kauferlöse zur Abdeckung pfandrechtlich sichergestellter Forderungen andrängender Gläubiger wäre im Interesse beider Ehegatten zweckmäßig gewesen, soweit es sich nicht um die teilweise Rückzahlung eines Darlehens der Ö*** L*** gehandelt habe, das ausschließlich im Interesse des Mannes aufgenommen worden sei.
Das Bauspardarlehen und das Landesdarlehen seien zur Finanzierung der Bauführung aufgenommen worden, der Neubau fiele nach der gerichtlichen Aufteilung der Frau zu, diese habe auch intern allein für die Darlehensrückzahlungen aufzukommen. Beide Darlehen hafteten mit einem Gesamtbetrag von rund 600.000 S aus. Die Frau besitze vollstreckbare, auf dem Hälfteanteil des Mannes an der Neubauliegenschaft (EZ 258) durch Zwangspfandrechte sichergestellte Forderungen an rückständigem Unterhalt im Gesamtbetrag von 264.000 S zuzüglich Kostenforderungen. Der Frau sei eine Ausgleichszahlung in dieser Höhe (weil sie durch Aufrechnung mit ihren Unterhaltsforderungen tilgbar wäre) zumutbar. Nach den Grundstücksabverkäufen und der Verwendung der Erlöse zur Abdeckung gemeinsamer Verbindlichkeiten verblieben zur Aufteilung:
A) Die Neubauliegenschaft mit der
Doppelgarage im anzusetzenden Wert von 2,404.000,- S
B) das Bauerngut mit dem restlichen
Gutsbestand in einem anzusetzenden Wert 1,385.000,- S
C) der nicht zur Deckung gemeinsamer
Schulden verwendete Kaufpreisrest von 155.457,- S
a) die Rückzahlungsverpflichtungen im
Gesamtbetrag von 600.000,- S.
Die Frau erhalte (unter Berücksich-
tigung von A und a) eine Liegenschaft im
Nettowert von 1,804.000,- S.
Der Mann erhalte (unter Berücksich-
tigung von B und C) eine Liegenschaft im
Nettowert von 1,540.000,- S.
Der rechnerische Unterschied von 264.000,-
sei auszugleichen. Dazu sei eine Ausgleichszahlung der Frau in dieser Höhe angemessen, die zur Tilgung ihrer Forderung an rückständigem Unterhalt im Betrag vom 264.000 S samt Nebenforderungen führe.
Das Rekursgericht billigte diese Aufteilungserwägungen unter ausdrücklicher Verneinung einer Berechtigung des Mannes auf Einräumung eines Wohnrechtes an den Räumen eines der beiden Geschoße in dem der Frau zugewiesenen Neubau, weil die relative Unbewohnbarkeit der auf dem Bauerngut stehenden Baulichkeit das Gebot einer tunlichsten Trennung der Lebensbereiche nicht verdränge, zumal der Mann nach den Aufteilungsergebnissen in der Lage sei, für eine etwa erforderliche andere Wohnmöglichkeit vorzusorgen. Zum Begehren des Mannes, das völlige Erlöschen seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Frau anzuordnen, entgegnete das Rekursgericht, daß dies nicht Gegenstand des Aufteilungsverfahrens sein könne. Das Rekursgericht betonte auch im Zusammenhang mit einer entsprechenden Rüge des Mannes, daß es seine Sache sei, ausschließlich in seinem persönlichen Interesse eingegangene Verbindlichkeiten abzudecken, und er nicht Schuldtilgung zu Lasten der Aufteilungsmasse fordern könne. Die vom Gericht erster Instanz zugrundegelegten Bewertungen erachtete das Rekursgericht entgegen der Bemängelung durch den Rekurswerber als unbedenklich.
Der Mann ficht die bestätigende Rekursentscheidung mit einem auf Einräumung eines Wohnrechtes und Zuweisung der im Neubau befindlichen Garage, Einbeziehung der "von den einstweiligen Verfügungen betroffenen Grundstücke" in die Aufteilung, auf Überweisung der pfandrechtlich sichergestellten Forderung der Ö*** L*** in die interne ausschließliche Zahlungsverpflichtung der Frau, auf Zuspruch einer "angemessenen Ausgleichszahlung" und auf Erlaß der gesamten Unterhaltsverpflichtung zielenden Abänderungsantrag sowie einer gesonderten Anfechtung im Kostenpunkt an.
Die Frau hat sich am Revisionsrekursverfahren nicht beteiligt. Die Anfechtung der im nachehelichen Aufteilungsverfahren ergangenen zweitinstanzlichen Kostenaussprüche ist nach der Anfechtungsbeschränkung des § 232 Abs.2 AußStrG unzulässig. Im übrigen ist der Revisionsrekurs nicht berechtigt. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seinem Beschluß vom 19. Mai 1988, 6 Ob 576/87 (= ON 73), ausgeführt, daß bei der gemäß § 84 EheG anzustrebenden tunlichsten Trennung der beiderseitigen Lebensbereiche nach dem festgestellten Sachverhalt nur eine anders nicht zu behebende unbillige Härte für den Mann die von ihm beantragte Einräumung eines Wohnrechtes im Neubau erwägenswert erscheinen lassen könnte. Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß der Rechtsmittelwerber solche besondere Argumente nicht schlüssig dargelegt hat. Nach den getroffenen Feststellungen ist er im Falle tatsächlicher Unbewohnbarkeit des alten Bauerngehöftes wirtschaftlich in der Lage, für eine andere Unterkunft vorzusorgen. Solange in diesem Sinn von einer anderen Befriedigung seines Wohnbedürfnisses ausgegangen werden darf, widerspräche eine Einräumung eines Wohnrechtes für den geschiedenen Ehegatten in dem seiner geschiedenen Frau zugewiesenen Haus dem Gedanken des § 84 EheG. Die gerügten Feststellungsmängel zum Gesundheitszustand des Rechtsmittelwerbers und zur Wohnmöglichkeit in dem als abbruchreif bezeichneten Bauerngehöft liegen nicht vor.
Rechtliche Beurteilung
In dem oben erwähnten Beschluß (ON 73) hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß während der gemeinsamen Lebensführung der Ehegatten begründete Schulden grundsätzlich der Aufteilung unterlägen, soweit sie im Zusammenhang mit der gemeinsamen Lebensführung oder dem Bemühen um Ansammlung ehelicher Ersparnisse standen, daß aber Verbindlichkeiten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anlagegütern eines nur von einem Ehegatten geführten Unternehmens eingegangen wurden, diesem allein zur Rückzahlung zuzuordnen seien, wenn er sich allein den Nutzen aus der Verwertung des Betriebsvermögens zugewendet habe oder zu ziehen versuche. Das trifft nach dem zugrundezulegenden Sachverhalt auf den vom Rechtsmittelwerber bei der Ö*** L*** 1983
aufgenommenen Kredit voll zu. Die aus diesem Kredit erwachsenen Rückzahlungsverpflichtungen belasten allein den Rechtsmittelwerber, wie hoch sie auch sein mögen. Diese Belastungen sind bei der Aufteilung nicht zu berücksichtigen. Sie wären lediglich im Rahmen des § 94 EheG zu veranschlagen, was aber im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommt.
Die Vorinstanzen haben eine für die Aufteilung ins Gewicht fallende Wertänderung seit der im ersten Rechtsgang erfolgten Schätzung nicht angenommen. Das ist eine Tatfrage, die nach der bereits erwähnten Anfechtungsbeschränkung gemäß § 232 Abs.2 AußStrG einer Nachprüfung durch den Obersten Gerichthof entzogen ist. Das Gericht erster Instanz hat in offensichtlicher Mißdeutung der entsprechenden Ausführungen im Beschluß des Obersten Gerichtshofes (ON 73) im Ergebnis eine im Außerstreitverfahren nicht vorgesehene Verfahrensaufrechnung der als berechtigt angesehenen Forderung auf Ausgleichszahlung mit den bereits pfandrechtlich sichergestellten Forderungen der Frau an rückständigem Unterhalt vorgenommen. Da der Rechtsmittelwerber nicht das Vorliegen von Oppositionsgründen geltend macht und die Vorgangsweise des Gerichtes erster Instanz zur Pfandrechtslöschung führt, kann er sich nicht beschwert erachten.
Das Rekursgericht hat die Möglichkeit eines gebotenen Ausgleiches durchaus nicht verkannt. Es hat nur zum weiterreichenden Begehren des Rechtsmittelwerbers, ihn im Wege des Ausgleiches gemäß § 94 EheG von seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Ehefrau für alle Zukunft zu entbinden, mit Recht darauf hingewiesen, daß für ein solches Begehren im Aufteilungsverfahren kein Raum sei. Der Zuweisung in die Rechtszuständigkeit des einen oder des anderen Ehegatten sind nur die real noch vorhandenen Vermögenswerte zu unterziehen, nicht mehr vorhandenes Vermögen kann nur im Rahmen der Billigkeit veranschlagt werden. Die Vorinstanzen haben die Grundstücksabverkäufe als notwendig nachträglich endgültig gebilligt. Dieser Beurteilung liegt insofern kein Rechtsirrtum zugrunde, als der Rechtsmittelwerber selbst nach seinen erstinstanzlichen Erklärungen die Notwendigkeit von Grundstücksabverkäufen zur gebotenen Entschuldung zugestand, wegen der drohenden Zwangsversteigerung ein gewisser Zeitdruck bestand, der Rechtsmittelwerber aber seinen Einwand des zu niedrigen Verkaufspreises nicht durch Benennung eines besseren Käufers zu stützen vermochte.
Das Anwachsen der Schuldenlast, die letztlich zur wirtschaftlichen Vernichtung des Bauerngutes führte, kann der Rechtsmittelwerber nicht seiner Ehefrau anlasten. Der Schuldenstand war bei der Aufteilungsentscheidung als Tatsache hinzunehmen. Anzumerken bleibt lediglich, daß rein rechnerisch die wertmäßig ungleichen Zuweisungen aus der Aufteilungsmasse nicht dadurch auszugleichen sind, daß derjenige, der mehr als der andere erhält, ihm den vollen Unterschiedsbetrag zu zahlen hätte, sondern lediglich die Hälfte des Unterschiedsbetrages. Der Ausgleich wäre daher schon mit einer Zahlung von 132.000 S erzielt gewesen. Die Frau hat aber die ihr in Form der Tilgung ihrer Forderungen an rückständigem Unterhalt auferlegte Ausgleichszahlung in doppelter Höhe unbekämpft gelassen.
Dem Revisionsrekurs war daher, soweit er nicht als Anfechtung im Kostenpunkt unzulässig ist, ein Erfolg zu versagen. Der Rechtsmittelwerber hat im Sinne des § 234 AußStrG die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
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