Rechtssatz
Der bevollmächtigte Vertreter einer Vertragspartei oder sonst ein Hilfsorgan, dessen sich die Vertragspartei bei dem Vertragsabschluss oder zur Vorbereitung desselben bedient, ist nicht Dritter im Sinne des § 875 ABGB.
1 Ob 19/54 | OGH | 04.02.1954 |
Ähnlich; Veröff: EvBl 1954/131 |
1 Ob 68/71 | OGH | 15.04.1971 |
Veröff: EvBl 1972/21 S 43 |
3 Ob 631/78 | OGH | 27.06.1979 |
Beisatz: Folgeprozess zu 1 Ob 68/71 (T1) |
2 Ob 581/79 | OGH | 18.12.1979 |
Veröff: HS 10205/21 |
7 Ob 639/85 | OGH | 21.11.1985 |
nur: Ein Hilfsorgan, dessen sich die Vertragspartei bei dem Vertragsabschluss oder zur Vorbereitung desselben bedient, ist nicht Dritter im Sinne des § 875 ABGB. (T3) Beisatz: Hier: Finanzierer bedient sich des Verkäufers als seiner Hilfsperson bei der Anbahnung eines Finanzierungsvertrages. (T4) Veröff: SZ 58/183 = ÖBA 1986,356 |
3 Ob 614/89 | OGH | 28.03.1990 |
nur T3; Veröff: SZ 63/50 = JBl 1991,245 = MietSlg XLII/15 |
1 Ob 551/94 | OGH | 29.08.1994 |
Vgl; Beisatz: Dem Vertragspartner, der sich eines Gehilfen bedient, ist die Veranlassung des Irrtums des anderen Vertragspartners nur dann zuzurechnen, wenn die Erklärung des Gehilfen, die dazu führte, erkennbar zu seinem Aufgabenbereich beim Zustandekommen des Vertrags gehörte; für die sorglose Verkennung der Fehlvorstellung des Vertragspartners hat der Geschäftsherr nur dann einzustehen, wenn die Tätigkeit des Gehilfen typischerweise hiezu die Möglichkeit gewährt. (T5) Veröff: SZ 67/136 |
7 Ob 2727/97v | OGH | 03.12.1997 |
Vgl auch; Beisatz: Der vom Verkäufer beauftragte Immobilienmakler ist nicht Dritter im Sinn des § 875 ABGB. (T6) |
1 Ob 183/00v | OGH | 24.10.2000 |
Auch; Beis wie T6; Beisatz: Nach den Grundsätzen des vorvertraglichen Schuldverhältnisses haftet - nach Irrtumsrecht - überdies auch der Vertragspartner, dem die fahrlässige Herbeiführung eines rechtlich relevanten Irrtums des anderen zuzurechnen ist. (T7); Veröff: SZ 73/160 |
1 Ob 64/04z | OGH | 16.04.2004 |
Auch; Beisatz: Bewirkt eine solche Person einen Willensmangel, so wird deren Verhalten der Partei, für die sie tätig wurde, so zugerechnet, als hätte diese selbst gehandelt. (T8) |
6 Ob 109/09m | OGH | 02.07.2009 |
Auch; Beisatz: § 875 ABGB gilt nicht für Personen, deren sich ein Teil im Rahmen der Verhandlungen als Gehilfen bedient; diese sind nicht Dritte im Sinne dieser Bestimmung. (T9)<br/>Beisatz: Dabei ist nicht Voraussetzung, dass der Mittelsmann Stellvertreter des Gegners ist; vielmehr ist jeder, der im Auftrag des Gegners handelt und maßgeblich am Zustandekommen des Geschäfts mitgewirkt hat, im Rahmen der Irrtumsanfechtung als Gehilfe des Gegners anzusehen (2 Ob 112/00k), sofern die Erklärung des Gehilfen zu seinem Aufgabenbereich gehört (1 Ob 551/94; 1 Ob 64/04z). (T10)<br/>Beisatz: Der Geschäftsherr hat in diesen Fällen die Anfechtung hinzunehmen, auch wenn er von der Irreführung nichts wusste (5 Ob 41/03w). (T11)<br/>Beisatz: Dass ein Verhandlungsgehilfe in vertraglichen Beziehungen zu beiden Vertragsteilen steht, schließt die Zurechnung seines Verhaltens an einen Vertragsteil nicht aus. (T12) |
6 Ob 24/10p | OGH | 18.02.2010 |
Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12; Bem: Hier: erhalten der Anlageberatungsgesellschaft wurde der Abwicklungsbank zugerechnet. (T13) |
4 Ob 44/11s | OGH | 05.07.2011 |
Auch; nur ähnlich T3; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T11; Beis wie T12; Beisatz: Hier wurde ein nicht vom Verkäufer beauftragter Vermittler von Aktien als Dritter iSd § 875 ABGB qualifiziert. (T14); Veröff: SZ 2011/83 |
2 Ob 176/10m | OGH | 22.06.2011 |
Vgl; Beis wie T6; Vgl Beis wie T7; Auch Beis wie T9; Auch Beis wie T10; Auch Beis wie T11; Auch Beis wie T12; Beisatz: Der den Irrtum Veranlassende muss nicht Stellvertreter des Geschäftsherrn, von diesem aber jedenfalls mit der Verhandlungsführung beauftragt sein. (T15) |
4 Ob 129/12t | OGH | 17.12.2012 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage der Zurechnung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens zur ausführenden Bank. (T16); Veröff: SZ 2012/139 |
3 Ob 115/16g | OGH | 13.07.2016 |
Auch; Beis wie T8; Beisatz: Lässt sich eine Vertragspartei durch einen Rechtsanwalt als Erfüllungsgehilfen vertreten, trifft sie selbst nicht dessen weitergehende Aufklärungspflicht als Vertragsverfasser: (T17)<br/> |
Dokumentnummer
JJR_19580625_OGH0002_0060OB00067_5800000_001
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