OGH 6Ob67/58 (RS0016310)

OGH6Ob67/5825.6.1958

Rechtssatz

Der bevollmächtigte Vertreter einer Vertragspartei oder sonst ein Hilfsorgan, dessen sich die Vertragspartei bei dem Vertragsabschluss oder zur Vorbereitung desselben bedient, ist nicht Dritter im Sinne des § 875 ABGB.

Normen

ABGB §871 CI
ABGB §875

6 Ob 67/58OGH25.06.1958
1 Ob 19/54OGH04.02.1954

Ähnlich; Veröff: EvBl 1954/131

6 Ob 336/64OGH17.02.1965
1 Ob 68/71OGH15.04.1971

Veröff: EvBl 1972/21 S 43

1 Ob 114/71OGH29.04.1971

Veröff: SZ 44/59 = JBl 1972,203 = QuHGZ 1972 1/95

3 Ob 631/78OGH27.06.1979

Beisatz: Folgeprozess zu 1 Ob 68/71 (T1)

2 Ob 581/79OGH18.12.1979

Veröff: HS 10205/21

2 Ob 592/79OGH18.12.1979
5 Ob 512/80OGH01.04.1980
3 Ob 509/80OGH17.12.1980
5 Ob 768/80OGH09.06.1981

nur: Der bevollmächtigte Vertreter einer Vertragspartei ist nicht Dritter im Sinne des § 875 ABGB. (T2) Veröff: SZ 54/88

7 Ob 642/82OGH16.12.1982
1 Ob 722/83OGH21.09.1983

Veröff: SZ 56/135 = RdW 1984,40 = NZ 1984,60

8 Ob 23/84OGH23.05.1984

Auch; Veröff: JBl 1984,669

3 Ob 601/84OGH27.02.1985

Vgl auch

7 Ob 639/85OGH21.11.1985

nur: Ein Hilfsorgan, dessen sich die Vertragspartei bei dem Vertragsabschluss oder zur Vorbereitung desselben bedient, ist nicht Dritter im Sinne des § 875 ABGB. (T3) Beisatz: Hier: Finanzierer bedient sich des Verkäufers als seiner Hilfsperson bei der Anbahnung eines Finanzierungsvertrages. (T4) Veröff: SZ 58/183 = ÖBA 1986,356

3 Ob 614/89OGH28.03.1990

nur T3; Veröff: SZ 63/50 = JBl 1991,245 = MietSlg XLII/15

1 Ob 577/90OGH04.04.1990

Auch

1 Ob 551/94OGH29.08.1994

Vgl; Beisatz: Dem Vertragspartner, der sich eines Gehilfen bedient, ist die Veranlassung des Irrtums des anderen Vertragspartners nur dann zuzurechnen, wenn die Erklärung des Gehilfen, die dazu führte, erkennbar zu seinem Aufgabenbereich beim Zustandekommen des Vertrags gehörte; für die sorglose Verkennung der Fehlvorstellung des Vertragspartners hat der Geschäftsherr nur dann einzustehen, wenn die Tätigkeit des Gehilfen typischerweise hiezu die Möglichkeit gewährt. (T5) Veröff: SZ 67/136

1 Ob 596/95OGH29.08.1995

Auch; nur T3

4 Ob 586/95OGH21.11.1995

Auch; nur T3; Beis wie T4

1 Ob 540/95OGH25.04.1995

Auch; Veröff: SZ 68/77

7 Ob 2727/97vOGH03.12.1997

Vgl auch; Beisatz: Der vom Verkäufer beauftragte Immobilienmakler ist nicht Dritter im Sinn des § 875 ABGB. (T6)

1 Ob 183/00vOGH24.10.2000

Auch; Beis wie T6; Beisatz: Nach den Grundsätzen des vorvertraglichen Schuldverhältnisses haftet - nach Irrtumsrecht - überdies auch der Vertragspartner, dem die fahrlässige Herbeiführung eines rechtlich relevanten Irrtums des anderen zuzurechnen ist. (T7); Veröff: SZ 73/160

2 Ob 112/00kOGH28.06.2001

Auch

9 Ob 186/02xOGH02.10.2002

nur T3; Beis wie T4

5 Ob 41/03wOGH08.04.2003

Auch; nur T3; Beis wie T4

1 Ob 64/04zOGH16.04.2004

Auch; Beisatz: Bewirkt eine solche Person einen Willensmangel, so wird deren Verhalten der Partei, für die sie tätig wurde, so zugerechnet, als hätte diese selbst gehandelt. (T8)

3 Ob 283/06yOGH31.01.2007

Auch

6 Ob 109/09mOGH02.07.2009

Auch; Beisatz: § 875 ABGB gilt nicht für Personen, deren sich ein Teil im Rahmen der Verhandlungen als Gehilfen bedient; diese sind nicht Dritte im Sinne dieser Bestimmung. (T9)<br/>Beisatz: Dabei ist nicht Voraussetzung, dass der Mittelsmann Stellvertreter des Gegners ist; vielmehr ist jeder, der im Auftrag des Gegners handelt und maßgeblich am Zustandekommen des Geschäfts mitgewirkt hat, im Rahmen der Irrtumsanfechtung als Gehilfe des Gegners anzusehen (2 Ob 112/00k), sofern die Erklärung des Gehilfen zu seinem Aufgabenbereich gehört (1 Ob 551/94; 1 Ob 64/04z). (T10)<br/>Beisatz: Der Geschäftsherr hat in diesen Fällen die Anfechtung hinzunehmen, auch wenn er von der Irreführung nichts wusste (5 Ob 41/03w). (T11)<br/>Beisatz: Dass ein Verhandlungsgehilfe in vertraglichen Beziehungen zu beiden Vertragsteilen steht, schließt die Zurechnung seines Verhaltens an einen Vertragsteil nicht aus. (T12)

6 Ob 24/10pOGH18.02.2010

Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11; Beis wie T12; Bem: Hier: erhalten der Anlageberatungsgesellschaft wurde der Abwicklungsbank zugerechnet. (T13)

4 Ob 44/11sOGH05.07.2011

Auch; nur ähnlich T3; Beis ähnlich wie T5; Beis wie T11; Beis wie T12; Beisatz: Hier wurde ein nicht vom Verkäufer beauftragter Vermittler von Aktien als Dritter iSd § 875 ABGB qualifiziert. (T14); Veröff: SZ 2011/83

2 Ob 176/10mOGH22.06.2011

Vgl; Beis wie T6; Vgl Beis wie T7; Auch Beis wie T9; Auch Beis wie T10; Auch Beis wie T11; Auch Beis wie T12; Beisatz: Der den Irrtum Veranlassende muss nicht Stellvertreter des Geschäftsherrn, von diesem aber jedenfalls mit der Verhandlungsführung beauftragt sein. (T15)

4 Ob 129/12tOGH17.12.2012

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage der Zurechnung eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens zur ausführenden Bank. (T16); Veröff: SZ 2012/139

3 Ob 115/16gOGH13.07.2016

Auch; Beis wie T8; Beisatz: Lässt sich eine Vertragspartei durch einen Rechtsanwalt als Erfüllungsgehilfen vertreten, trifft sie selbst nicht dessen weitergehende Aufklärungspflicht als Vertragsverfasser: (T17)<br/>

8 Ob 52/19hOGH24.07.2019

Auch; Beis wie T15

Dokumentnummer

JJR_19580625_OGH0002_0060OB00067_5800000_001

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