OGH 1Ob577/90

OGH1Ob577/904.4.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann, Dr.Schlosser, Dr.Graf und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Walter G*** jun., 2.) Johanna G***, beide Kaufleute, Pischeldorferstraße 118, 9020 Klagenfurt, vertreten durch Dr.Manfred Haslinglehner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei D*** Gesellschaft mbH, Hauptstraße 24, 9620 Hermagor, vertreten durch Dr.Walter Vasoll, Rechtsanwalt in Hermagor, wegen Zuhaltung eines Vertrages (Streitwert S 100.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 18.Oktober 1989, GZ 4 a R 170/89-25, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 20.April 1989, GZ 28 Cg 126/88-20, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die Kläger betreiben in Klagenfurt ein Unternehmen mit Spielautomaten und Billardtischen. Der Vater des Erstklägers und Gatte der Zweitklägerin Walter G*** sen wurde im Jahr 1987 von Hergard S***, die beabsichtigte, zwei im Erdgeschoß ihres Hauses in Hermagor, Hauptstraße 24, gelegene und im Rohbau befindliche Räume im Gesamtausmaß von rund 240 m2 als Spielsalon zu vermieten, aufgesucht. Nach Besichtigung der Örtlichkeiten rief Walter G*** sen den Geschäftsführer der beklagten Partei Werner D*** an, der mit ihm bzw den Klägern bereits seit vielen Jahren in Geschäftsbeziehung stand, und interessierte diesen für das Mietobjekt. Bei einer im Mai 1987 unter Beteiligung der Vermieterin, ihres Vaters Franz P***, des Walter G*** sen als Vertreter der Kläger und des Werner D*** stattgefundenen Besprechung stellte Walter G*** sen Werner D*** in Aussicht, daß er in den von ihm bzw der beklagten Partei zu mietenden Räumlichkeiten einen Gastronomiebetrieb errichten und die Kläger einen Spielsalon mit Billardtischen und Spielautomaten einrichten könnten. Dabei erklärte Werner D*** dem Walter G*** sen, er habe für größere Investitionen nicht genug Geld, weil er gleichzeitig drei andere Betriebe einrichten müsse. Hierauf entgegnete ihm Walter G*** sen, daß für die Grundausstattung der zu mietenden Räumlichkeiten, insbesondere für Fußböden und Fenster, Investitionen in der Größenordnung von rund S 150.000 und für die Ausstattung des Betriebes (Einrichtung einer Theke und Adaptierung des Lokals) weitere Investitionen in Höhe von rund S 200.000 erforderlich seien, wogegen er bzw die Kläger für die Aufstellung der Billardtische und Spielautomaten Investitionskosten in Höhe von 1 bis 1,5 Millionen Schilling aufzuwenden hätten. Dabei wurde davon ausgegangen, daß der Gastronomiebetrieb ein Flächenausmaß von 40 bis 50 m2 umfassen und die restliche Fläche von rund 200 m2 als Spielsalon mit acht Billardtischen und drei Spielautomaten eingerichtet werden sollte. Bei der Unterredung wurde über ein Grundkonzept der weiteren geschäftlichen Zusammenarbeit der Streitteile Einigung erzielt, nicht aber über einen Aufteilungsschlüssel der Nettoerlöse aus den von den Klägern aufzustellenden Spielautomaten und Billardtischen. Walter G*** sen riet Werner D*** lediglich, den Gastronomiebetrieb so klein wie möglich zu gestalten, weil die mit monatlich rund S 100.000 in Aussicht gestellten Einnahmen in erster Linie aus dem Spielsalon erzielt werden könnten. Im Juni 1987 waren sich Walter G*** sen und Werner D*** im wesentlichen über die Ausgestaltung des Spielsalons dahin einig, daß zunächst acht Billardtische, drei Spielautomaten und ein Flipper aufgestellt werden sollten. Am 9.7.1987 schloß Werner D*** für die beklagte Partei mit Hergard S*** einen Mietvertrag, der mit Abschluß der Baulichkeiten, spätestens mit 1.12.1987 beginnen und auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden sollte. Es wurde ein monatlicher wertgesicherter Mietzins von S 12.000 plus 10 % MWSt, sohin S 13.200 vereinbart. Die beklagte Partei verpflichtete sich, auf ihre Kosten den Fußboden samt Isolierung, die Fußbodenheizung, die Isolierung der Wände, die Elektroinstallationen, die Be- und Entlüftung, Verfliesung der sanitären Anlagen, den Wasserab- und zufluß, die Fenster samt Fensterbänken, die Türen und den Haussockel zu errichten.

Am 6.8.1987 schlossen der Erstkläger, Walter G*** sen für die Zweitklägerin und die beklagte Partei einen Automatenaufstellungsvertrag, in dem die Pflichten der Kläger und der beklagten Partei im einzelnen (wie ausführlich festgestellt) dargelegt und der beklagten Partei 30 % des Nettoeinspielergebnisses zugesagt wurden. In einer schriftlichen Sondervereinbarung vom gleichen Tag wurden weitere Vertragspunkte über die Vertragsdauer, die Exklusivverpflichtung zur Aufstellung von Automaten der Kläger, die Ermittlung des Nettoeinspielergebnisses sowie den Übergang des Vertrages auf die beiderseitigen Rechtsnachfolger geregelt. Walter G*** sen war dabei bekannt, daß es sich für die beklagte Partei, anders als bei den bisherigen Automatenaufstellungsverträgen, die er mit der beklagten Partei abgeschlossen hatte und bei denen zumeist eine Beteiligung der beklagten Partei von 30 % an den Nettoeinspielergebnissen vorgesehen war, bei der gegenständlichen Geschäftsverbindung, die mit hohen Investitionskosten für die beklagte Partei verbunden war, nicht um ein reines Nebengeschäft handelte. Für Werner D*** war die von Walter G*** sen beim Abschluß der Vereinbarung bekannt gegebene Höhe der für die Kläger damit verbundenen voraussichtlichen Investitionskosten von 1 bis 1,5 Millionen Schilling dafür entscheidend, daß er sich dazu bereit erklärte, den Vertrag vom 6.8.1987 mit dem Verteilungsschlüssel von 70 % für die Kläger und 30 % für die beklagte Partei zu unterfertigen. Walter G*** sen war auch - wenngleich darüber weder vor noch bei der Unterfertigung des Vertrages vom 6.8.1987 gesprochen wurde - bekannt, daß für Werner D*** die Relation der von beiden Parteien zu tragenden bekanntgegebenen Investitionskosten entscheidend für die Akzeptierung des vorgeschlagenen Verteilungsschlüssels war.

In der Folge weitete die beklagte Partei die Investitionen in den gastronomischen Betrieb erheblich aus, weshalb sie letztlich Investitionen in der Höhe von rund S 2 Millionen tätigte. Die Kläger stellten in den von der beklagten Partei gemieteten Räumen zunächst fünf Billardtische und drei Spielautomaten sowie einen Flipper auf, wofür sie insgesamt rund S 300.000 aufwendeten. Der von der beklagten Partei unter Hinweis auf diese Diskrepanz der Investitionskosten erhobenen Aufforderung, den Verteilungsschlüssel auf 70 : 30 zugunsten der beklagten Partei zu ändern, kam Walter G*** sen nur mit dem Vorschlag, 50 : 50 zu teilen entgegen, welcher Vorschlag von der beklagten Partei abgelehnt wurde. Sie erklärte mit dem Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 22.2.1988 den Klägern gegenüber die Aufhebung des Automatenaufstellungsvertrages vom 6.8.1987 und forderte die Kläger auf, die in den gemieteten Räumen aufgestellten Billardtische und Spielautomaten bis 29.2.1988 abzuholen.

Die Kläger begehrten mit der vorliegenden Klage den Ausspruch, die beklagte Partei sei schuldig, den Aufstellungsvertrag und die Sondervereinbarung vom 6.8.1987 zuzuhalten und in den Betriebsräumlichkeiten in Hermagor, Hauptstraße 24, nur Automaten der Kläger aufzustellen.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, sie sei von Walter G*** sen arglistig über die erforderlichen beiderseitigen Investitionskosten in Irrtum geführt worden, so daß sie den Vertrag nicht zuhalten müsse. Der von Walter G*** sen veranlaßte Irrtum betreffe die Kalkulationsgrundlagen der beklagten Partei, die als Vertragsgrundlage offengelegt worden seien. Überdies sei der Automatenaufstellungsvertrag wegen des Ungleichgewichtes der beiderseitigen Leistungen und Verpflichtungen sittenwidrig.

Die Kläger bestritten das Einwendungsvorbringen der beklagten Partei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte zusätzlich zum eingangs dargelegten Sachverhalt fest:

Walter G*** sen, der sich seit vielen Jahren mit dem Spielautomatenaufstellungsgeschäft befasse sei bekannt gewesen, daß die Aufstellung von acht Billardtischen, drei Spielautomaten und einem Flipper niemals mit Investitionskosten von 1 bis 1,5 Millionen Schilling verbunden sein werde und daß die Kläger auch gar nicht die Absicht hätten, einen derart hohen Betrag auszugeben. Vielmehr sei ihm bekannt gewesen, daß bei einem durchschnittlichen Einkaufspreis von S 30.000 für einen Billardtisch und S 16.000 (im Ersturteil wohl irrtümlich: S 60.000) für einen Spielautomaten sowie rund S 40.000 für einen Flipper die geplanten Investitionen maximal S 400.000 einschließlich Mehrwertsteuer betragen würden. Außerdem sei Walter G*** sen ohne Zweifel bewußt gewesen, daß der beklagten Partei für die Anschaffung von Fenstern, Türen, die Errichtung des Bodens und die Ausgestaltung der gemieteten Räume als Gastronomiebetrieb auch bei einer Betriebsfläche von nur 40 bis 50 m2 wesentliche höhere Investitionskosten als die genannten von S 350.000 erwachsen würden. Er habe Werner D*** die Kostenrelation von S 350.000 zu 1 bis 1,5 Millionen Schilling deshalb genannt, um diesen einerseits zum Einstieg in das Geschäft zu bewegen und andererseits den Verteilungsschlüssel bezüglich der Nettoeinspielergebnisse in einer für die Kläger günstigen Weise zu beeinflussen. Im Rahmen der Ausführungen zur Beweiswürdigung stellte das Erstgericht weiters fest, Walter G*** sen habe Werner D*** bei der Besprechung im Mai 1987 in Hermagor wider besseres Wissen im dargestellten Sinn unrichtig über die Relationen der jeweiligen Investitionskosten informiert.

In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht davon aus, daß die Anfechtung des Vertrages gemäß § 871 ABGB gerechtfertigt sei, weil die Streitteile beim Abschluß des Vertrages vom 6.8.1987 stillschweigend die Höhe der von beiden Seiten getätigten Investitionskosten als Grundlage für den Verteilungsschlüssel angenommen haben, so daß es sich bei dem der beklagten Partei unterlaufenen, durch Walter G*** sen veranlaßten Irrtum um einen Geschäftsirrtum gemäß § 871 ABGB handle. Es seien aber auch die Voraussetzungen für die Anfechtung wegen Arglist gemäß § 870 ABGB gegeben. Walter G*** sen habe Werner D*** und damit die beklagte Partei unter falscher Vorspiegelung der Höhe der Investitionskosten und in Kenntnis davon, daß für Werner D*** die Investitionskosten sowohl für den Vertragsabschluß als auch für die Zustimmung zum vorgeschlagenen Verteilungsschlüssel der Einspielungsergebnisse maßgeblich seien, somit über ein Vertragsmotiv arglistig getäuscht.

Infolge Berufung der Kläger änderte das Gericht zweiter Instanz die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es dem Klagebegehren stattgab. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes, ausgenommen "daß Walter G*** sen von Anfang an nicht bis zu 1,5 Millionen Schilling zu investieren beabsichtigt hätte, weil die Aufstellung der beabsichtigten Tische nie einen solchen Aufwand erfordert hätte"; damit ist wohl die Feststellung im Ersturteil, S 12 unten gemeint, wonach Walter G*** sen, der sich seit vielen Jahren mit dem Spielautomatenaufstellungsgeschäft befaßte, bekannt war, daß die Aufstellung von acht Billardtischen, drei Spielautomaten und einem Flipper niemals mit Investitionskosten von 1 bis 1,5 Millionen Schilling verbunden sein würde und die Kläger auch nicht die Absicht hatten, hiefür einen so hohen Betrag auszugeben. Dazu vertrat das Gericht zweiter Instanz die Rechtsauffassung, diese Feststellung sei nicht erforderlich, weil sich allfällige Willensmängel schon aus dem Inhalt der Erklärungen des Walter G*** sen im Zuge der Vertragsverhandlungen ergeben könnten.

In rechtlicher Hinsicht verneinte das Berufungsgericht das Vorliegen der von der beklagten Partei behaupteten Sittenwidrigkeit des gegenständlichen Vertrages (auf diesen Rechtsgrund kommt die beklagte Partei in der Revision auch nicht mehr zurück). Im übrigen ging es davon aus, daß die Voraussetzungen für die Annahme von Arglist im Sinne des § 870 ABGB nicht gegeben seien; die Irrtumsanfechtung sei schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil der von Walter G*** sen bei der beklagten Partei bewirkte Irrtum lediglich ein Kalkulations- oder Motivirrtum sei, der nach ständiger Rechtsprechung nicht zur Vertragsanfechtung berechtige. Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes gerichtete außerordentliche Revision der beklagten Partei ist gerechtfertigt. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß die Darlegungen der beiderseitigen Investitionsaufkommen durch den Vertreter bzw Verhandlungsgehilfen der Kläger Walter G*** sen und deren Maßgeblichkeit für den mit dem Einnahmenverteilungsschlüssel 70 : 30 zugunsten der Kläger geschlossenen Automatenaufstellungsvertrag für die beklagte Partei nicht eine Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen im Sinne einer Erhebung zum Vertragsinhalt, sondern nur das Abschlußmotiv oder eben die Kalkulationsgrundlage für den Geschäftsführer der beklagten Partei darstellte (JBl 1988, 714; WBl 1987, 62; Koziol-Welser, Grundriß8 I 119). Zutreffend hat das Berufungsgericht für diesen Fall ausgeführt, daß ein - nicht arglistig herbeigeführter - Irrtum der beklagten Partei in diesem Fall nicht zur Vertragsanfechtung berechtige.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 870 ABGB ist, wer vom anderen Teile durch List zu einem Vertrag veranlaßt worden ist, diesen zu halten nicht verbunden. List ist die rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung des Vertragspartners über Umstände, die bei diesem für den Abschluß des konkreten Vertrages bestimmend (kausal) sind; dolus eventualis genügt (Rummel in Rummel2 Rz 2 zu § 870 mwH). Eine Unterscheidung nach der Art des Irrtums (Geschäfts-, Motiv-, Kalkulations-, Erklärungsirrtum) erfolgt nicht, auch ein arglistig herbeigeführter Motivirrtum rechtfertigt die Vertragsanfechtung (Rummel aaO Rz 3 zu § 870 mwH). Der von den Klägern zur Anbahnung und (für die Zweitklägerin) auch zum Abschluß des vorliegenden Automatenaufstellungsvertrages samt Zusatzvereinbarung mit der beklagten Partei tätig gewordene Vater Walter G*** sen ist dabei im Sinne des § 875 ABGB nicht als Dritter anzusehen, so daß seine von der beklagten Partei behauptete und vom Erstgericht festgestellte arglistige Vorgangsweise bei der unrichtigen Darstellung der beiderseitigen und für den Geschäftsführer der beklagten Partei als Vertragsmotiv angenommenen Investitionen den Klägern voll zuzurechnen ist. Das Berufungsgericht meinte, die von den Klägern in ihrer Berufung bekämpfte erstgerichtliche Feststellung, Walter G*** sen sei bei der Darlegung der von den Klägern zu tätigenden Investitionen gegenüber dem Geschäftsführer der beklagten Partei bewußt gewesen, daß solche nicht 1 bis 1,5 Millionen Schilling, sondern maximal S 400.000 betragen würden, sei rechtlich nicht relevant, so daß sie - wenngleich nicht unbedenklich - auch nicht übernommen werde. Entgegen dieser Rechtsauffassung ist für die Behandlung des Arglisteinwandes der beklagten Partei im Sinne der obigen Darlegungen diese Feststellung entscheidend.

Das Berufungsgericht wird daher die Beweisrüge der Berufung auch in diesem Punkte zu erledigen und diese Feststellung zu überprüfen haben, damit der Arglisteinwand der beklagten Partei abschließend beurteilt werden kann.

Diese Erwägungen führen zur Aufhebung des Urteils der zweiten Instanz.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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