European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0060OB00065.25I.0224.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1.1. Die Beurteilung, ob die Eintrittsvoraussetzung des gemeinsamen Haushalts nach § 14 Abs 3 MRG vorliegt, hängt typischerweise von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0107188).
[2] 1.2. Nach ständiger Rechtsprechung wird eine – im vorliegenden Fall unzweifelhaft – bestehende Wohn‑ und Wirtschaftsgemeinschaft mit der Unterbringung des Mieters in einem Pflegeheim nicht automatisch beendet. Hat der Hauptmieter die Absicht, im Fall der Ermöglichung einer Betreuung zu Hause oder nach einer Besserung seines Gesundheitszustands in die Mietwohnung zurückzukehren und wäre eine solche Rückkehr aufgrund objektiver Tatsachen nicht schlechthin (objektiv betrachtet) ausgeschlossen, wird der gemeinsame Haushalt iSd § 14 Abs 3 MRG durch die vorläufige Unterbrechung des Zusammenlebens nicht aufgehoben (RS0069705 [T2, vgl T5, T6]; 5 Ob 241/20g Rz 4).
[3] 1.3. Beweist die ein Eintrittsrecht behauptende Partei die Willensbekundung des Hauptmieters, nach einem Aufenthalt in einem Alters‑ oder Pflegeheim wieder in das Bestandobjekt zurückzukehren, hat die Vermieterseite zu behaupten und zu beweisen, dass eine solche Rückkehr aufgrund bestimmter objektiver Tatsachen ausgeschlossen war (RS0107852 [T4]). Selbst dass eine Rückkehr in die Wohnung wenig wahrscheinlich ist, sagt noch nichts darüber aus, ob mit entsprechenden Betreuungs- und Hilfsmaßnahmen die Pflege im gemeinsamen Haushalt trotzdem möglich – und sohin jedenfalls nicht schlechthin (objektiv) unmöglich – war (9 Ob 88/08v).
[4] 2. Von diesen Grundsätzen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist das Berufungsgericht nicht abgewichen.
[5] Ausschlaggebend für die Frage, ob eine Abwesenheit nur vorübergehend ist, ist die Willensrichtung des Betroffenen (RS0069705 [T5]), wobei die Rechtsprechung eine Willensbekundung (vgl RS0107852), nicht die Fähigkeit zur Bildung eines rechtsgeschäftlichen Willens, der allenfalls vom Erwachsenenvertreter zu substituieren wäre, verlangt.
[6] Soweit die außerordentliche Revision unterstellt, aufgrund einer Untätigkeit des zum einstweiligen Erwachsenenvertreter bestellten Beklagten sei eine Rückkehr des Mieters in die Wohnung unmöglich gewesen, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt (vgl RS0043312).
[7] Vielmehr steht eine Willensbekundung des Mieters, in die Wohnung zurückkehren zu wollen, ebenso fest, wie die objektive Möglichkeit einer Rückkehr bei entsprechenden Vorkehrungen im Hinblick auf Ausstattung und Pflege. Auch die behauptete Untätigkeit des Beklagten ist den Feststellungen nicht zu entnehmen: Dieser hatte eine Besprechung mit dem ärztlichen und Pflegepersonal über die zukünftige Wohnsituation des Mieters bereits ausgemacht, als dieser nach nur sechswöchigem Aufenthalt im Pflegeheim verstarb.
[8] Die Negativfeststellung zur konkreten Willensrichtung des Beklagten geht nach den dargestellten Grundsätzen (RS0107852 [T4]) zu Lasten der Vermieterin.
[9] Mit dem in der Entscheidung 8 Ob 622/93 beurteilten Fall, in dem ein Rückkehrwille im Hinblick auf einen erst zu begründenden gemeinsamen Haushalt behauptet wurde, ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar.
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