OGH 6Ob648/90 (RS0076054)

OGH6Ob648/9011.10.1990

Rechtssatz

Diese Bestimmung legt es zwar nahe, dass bei der Notwendigkeit der Exekutionsführung im Ausland die Exekutionsführung aussichtslos scheint, das Gericht ist aber nicht jedweder Prüfung hierüber enthoben. Sind der Aufenthaltsort und die Beschäftigung des Unterhaltsschuldners bekannt und ist die gegenseitige Vollstreckung durch internationale Verträge - wie hier mit der Schweiz - wohl geordnet, so kann von einer aussichtslos scheinenden Exekution keine Rede sein.

Normen

UVG §4 Z1

6 Ob 648/90OGH11.10.1990

Veröff: ÖA 1991,110

3 Ob 529/91OGH08.05.1991

nur: Diese Bestimmung legt es nahe, dass bei der Notwendigkeit der Exekutionsführung im Ausland die Exekutionsführung aussichtslos scheint. (T1); Beisatz: Vorhergehende Exekutionsführung ist jedenfalls nur dann zu verlangen, wenn sie in absehbarer Zeit ein positives Ergebnis erwarten lässt. (T2)

2 Ob 533/92OGH28.10.1992

Veröff: ZfRV 1993,215

4 Ob 530/94OGH26.04.1994

Beisatz: Hier: Deutsches Urteil in Deutschland zu vollstrecken. (T3)

1 Ob 516/95OGH27.03.1995

Auch: Beisatz: Liegen geordnete Vollstreckungsbeziehungen vor, kann eine Exekutionsführung im Sinne des § 4 Z 1 UVG nur dann als aussichtslos erscheinen, wenn das aufgrund von Erfahrungen über die Behördenpraxis de facto befürchtet werden müsste. Diesbezüglich sind konkrete Umstände zu behaupten und zu beweisen. (T4)

6 Ob 276/99bOGH25.11.1999

Vgl auch

7 Ob 73/00mOGH29.05.2000

nur: Diese Bestimmung legt es zwar nahe, dass bei der Notwendigkeit der Exekutionsführung im Ausland die Exekutionsführung aussichtslos scheint, das Gericht ist aber nicht jedweder Prüfung hierüber enthoben. (T5); Beisatz: Wenn bei Ländern wie der BRD eine Vollstreckung durch internationale Verträge nicht bloß angeordnet, sondern auch nach der Behördenpraxis gewährleistet ist (vgl ÖA 1991, 111; RZ 1991/23 ua) so bedarf es konkreter Umstände, die die Aussichtslosigkeit annehmen lassen. (T6); Beisatz: Solche Umstände wurden aber erhoben, wenn nach der Auskunft einer deutschen Behörde, eine Exekution in absehbarer Zeit kaum einen Erfolg erwarten lässt. (T7); Beisatz: Längere Zeit in Anspruch nehmende Erhebungen widersprächen dem Zweck des UVG, den Minderjährigen möglichst rasch zu seinem Unterhalt zu verhelfen. (T8)

6 Ob 262/00yOGH23.11.2000

Auch; Beis wie T8; Beisatz: Eine Exekutionsführung im Ausland vor der Vorschussgewährung ist nur dann erforderlich, wenn kumulativ die Voraussetzungen vorliegen, dass die Vollstreckbarkeit durch die Behördenpraxis im Ausland gesichert ist und dass ferner der Aufenthalt des Unterhaltsschuldners und sein Beschäftigungsverhältnis bekannt sind. Wenn eine dieser Voraussetzungen fehlt, liegt die Aussichtslosigkeit einer Exekutionsführung im Ausland zumindest nahe. (T9)

1 Ob 74/04wOGH16.04.2004

Beis wie T4; Beisatz: Hier: Aufgrund der Tatsache, dass in Spanien ebenso wie in Österreich die EuGVVO gilt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass zwischen den beiden genannten Ländern geordnete Vollstreckungsbeziehungen bestehen. (T10); Beisatz: Lediglich unnötiger Verwaltungsaufwand und Prüfungsaufwand ist im Verfahren über die Zuerkennung von Unterhaltsvorschüssen zu vermeiden, um dem Pflegebefohlenen möglichst rasch die Befriedigung seines Unterhaltsanspruchs zu verschaffen. Eine bloß geringe Zeitverzögerung als Folge des Auslandsaufenthalts des Unterhaltspflichtigen ist auch von der Zielsetzung des UVG her in Kauf zu nehmen. (T11)

8 Ob 93/06vOGH21.09.2006

Vgl auch; Beis wie T8

10 Ob 103/08gOGH24.11.2009

Vgl auch; Beisatz: Eine Exekutionsführung im Ausland erscheint dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht von vornherein als „aussichtslos"; es verbleibt vielmehr ein Spielraum für die Anwendung des § 3 UVG, wenn der Aufenthalt und die Beschäftigung des Unterhaltsschuldners bekannt sind und die Vollstreckung unbeschwerlich ist, zB weil der Titel in demselben Staat zu vollstrecken ist, in dem er geschaffen wurde. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19901011_OGH0002_0060OB00648_9000000_001

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