OGH 6Ob635/95

OGH6Ob635/9512.10.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Prückner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz P*****, vertreten durch Dr.Helmut A. Rainer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Otmar M*****, vertreten durch Dr.Johann Paul Cammerlander, Dr.Harald Vill und Dr. Helfried Penz, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 200.000 S sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 18.November 1994, AZ 4 R 270/94 (ON 28), womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 4.Juli 1994, GZ 12 Cg 1101/92b-23, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der außerordentlichen Revision wird Folge gegeben und die Entscheidung zweiter Instanz dahin abgeändert, daß das Ersturteil in der Hauptsache und im Kostenpunkt wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 16.498,80 S bestimmten Kosten des Berufungsverfahren (darin 2.749,80 S USt) und die mit 21.900 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.650 S USt und 12.000 S Barauslagen) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger vereinbarte 1990 bei Abschluß eines Mietvertrags über ein Geschäftslokal zum Betrieb eines Friseursalons mit dem Vermieter, daß dieser im Lokal auf seine Kosten den Boden einschließlich des Bodenbelags herstellt, wogegen der Kläger auf seine Kosten eine Holzdecke samt Deckenbeleuchtung in das Lokal einbaut, die bei einer Räumung durch den Kläger im Lokal verbleiben sollten. Nach Auflassung seines Friseursalons im Jahr 1992 suchte der Kläger einen Käufer für seine Friseursalon-Einrichtung und fand einen solchen im beklagten Friseurmeister; der Vermieter war grundsätzlich mit einer Neuvermietung an einen Friseur einverstanden. Nachdem die Streitteile anhand der mehrseitigen Auftragsbestätigung des Lieferanten der Einrichtungsgegenstände (Beilage A = E) - worin Decke und Deckenbeleuchtung nicht enthalten waren - die Einrichtungsgegenstände durchgegangen waren, verkaufte der Kläger seine Geschäftseinrichtung dem Beklagten mit mündlichem Kaufvertrag vom 16.Juli 1992 um 200.000 S (120.000 S incl. 20 % USt, zahlbar im August 1992, und 80.000 S ohne USt "schwarz", zahlbar am 22.Juli 1992). Nach Abschluß des mündlichen Kaufvertrags machte sich der Kläger zu Hause auf der ihm per Fax zugemittelten Auftragsbestätigung des Lieferanten der Einrichtungsgegenstände (wie Beilagen A = E) Beilage F Vermerke darüber, was ihn der Verkauf gekostet habe, und schrieb auf der letzten Seite dieses Fax auch den Wert die Gegenstände, die der Beklagte gratis übernehmen konnte - Decke samt Deckenbeleuchtung und das Reklameschild - zusammen und vermerkte dabei ausdrücklich, daß diese Gegenstände nicht berechnet würden. Eine Kopie dieser Aufstellung sandte er auch dem Beklagten.

Nach längeren Verhandlungen kam auch ein Mietvertrag zwischen dem Vermieter und dem Beklagten über das Geschäftslokal zustande. Am 22. Juli 1992, dem für die Übergabe der Rate von 80.000 S bestimmten Termin, erklärte der Beklagte, daß er doch nicht kaufen wolle; der Kläger war damit nicht einverstanden. Der Vermieter akzeptierte die Aufhebung des Mietvertrags durch den Beklagten und vermietete das Geschäftslokal anderweitig. Der Kläger mußte die gesamte Geschäftseinrichtung ohne Boden, Decke und Deckenbeleuchtung entfernen und lagerte sie, um sie im Fall des Obsiegens in diesem Rechtstreit dem Beklagten übergeben zu können. Der Kläger ist in der Lage, zwar nicht dieselbe Decke - die bei einem Herausnehmen nicht mehr brauchbar wäre - samt Deckenbeleuchtung, aber eine gleichartige Decke samt Deckenbeleuchtung zu liefern.

Der Kläger begehrte vom Beklagten zuletzt (ON 8 AS 87) die Bezahlung eines Betrags von 216.000 S sA als Kaufpreis (incl. USt auch für den "schwarz" zu zahlenden Teilbetrag) für die verkaufte Geschäftseinrichtung.

Der Beklagte wendete nach Durchführung des Beweisverfahrens über seinen Haupteinwand, keinen Kaufvertrag abgeschlossen zu haben, soweit im Revisionsstadium noch von Bedeutung, im wesentlichen ein:

Sollte tatsächlich ein Kaufvertrag abgeschlossen worden sein, so hätte diesen der Kläger arglistig herbeigeführt, weil er die nicht in seinem, sondern im Eigentum des Vermieters stehende Decke samt Deckenbeleuchtung des Geschäftslokals am 16.Juli 1992 mitverkauft und damit den Beklagten listig über Teile des Kaufgegenstands getäuscht habe.

Der Erstrichter gab dem Klagebegehren mit einem Teilbetrag von 200.000 S sA statt und wies das Mehrbegehren von 16.000 S sA sowie das 5 % p.a. übersteigende Zinsenbegehren unangefochten ab. Er stellte noch fest: Am 16.Juli 1992 habe der Kläger die einzelnen Gegenstände auf der Auftragsbestätigung des Lieferanten nicht abgehakt. Die Decke samt Deckenbeleuchtung hätten zur Geschäftseinrichtung nicht dazugehört, sie seien auch im Kaufpreis nicht inbegriffen gewesen. Das habe auch der Beklagte gesehen, weil in Beilage A Decke und Deckenbeleuchtung nicht inkludiert gewesen seien. Diese Gegenstände seien quasi gratis dazugekommen. Der Kläger habe auch weiters erklärt, daß der Beklagte das Reklameschild, einen Färbeschrank und Handtücher gratis haben könne.

In rechtlicher Hinsicht ging die erste Instanz, soweit im Revisionsverfahren relevant, davon aus, daß der mündliche Kaufvertrag lückenhaft sei, weil für den Fall, daß der Beklagte vom Vermieter nicht miete, keine Regelung vorgesehen habe. Bei ergänzender Vertragsauslegung könne die Antwort darauf nur lauten, daß eben dann der Kläger dem Beklagten tatsächlich nur die sich aus der Auftragsbestätigung des Lieferanten (Beilagen A, E und F) ergebenden Gegenstände verkauft hätte, die ohne weiters demontierbar seien; er hätte dann sicher nicht die Decke, die Deckenbeleuchtung und die Reklameschrift gratis dazugegeben. Da es sich bei diesen drei Sachen ohnedies nur um Gratissachen handle, wäre dann auch der Kaufpreis gleichgeblieben. Auf Arglist oder Irrtum könne sich der Beklagte nicht berufen, weil die zur Geschäftseinrichtung zählenden Sachen aus der Auftragsbestätigung des Lieferanten klar hervorgegangen seien; dem Beklagten habe klar sein müssen, daß er die Decke, die Deckenbeleuchtung, das Reklameschild und allenfalls auch den Boden deshalb gratis dazubekomme, weil der Kläger diese Gegenstände ohnedies nicht aus dem Geschäftslokal entfernen könne. Es sei also für den Beklagten offensichtlich gewesen, daß es sich um solche Gegenstände gehandelt habe, die nicht oder nur unter Zerstörung entfernt hätten werden können. Im übrigen habe sich der Kläger ohnehin bereit erklärt, eine Decke samt Deckenbeleuchtung gleicher Art zu liefern. Dies entspreche auch einer allfälligen ergänzenden Vertragsauslegung: Die Parteien hätten für den Fall, daß es zu keinem Mietvertrag des Beklagten mit dem Vermieter komme, vereinbart, daß der Beklagte bei Bestehen auf Erhalt von Decke samt Deckenbeleuchtung nicht dieselben, sondern gleichartige Sachen erhalten solle.

Die zweite Instanz wies das Klagebegehren gänzlich ab. Es billigte die erstrichterlichen Feststellungen, gelangte aber rechtlich zum Ergebnis, der Beklagte sei wegen arglistiger Täuschung durch den Kläger nicht an den Kaufvertrag gebunden. Der Kläger habe gewußt, daß die Decke und die Deckenbeleuchtung - die einen Wert von zumindest 20.000 S hätten - nicht ihm, sondern dem Hauseigentümer und Vermieter gehörten und diesen Umstand bewußt verschwiegen.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig und gerechtfertigt.

Wer von dem anderen Teile durch List ... zu einem Vertrage veranlaßt worden, ist ihn zu halten nicht verbunden (§ 870 ABGB). Diese Gesetzesbestimmung ermöglicht dem Getäuschten die Anfechtung des Vertrags, also seine Aufhebung wegen des unterlaufenen Willensmangels, ohne zwischen Geschäfts- und Motivirrtum oder zwischen wesentlichem und unwesentlichem Irrtum zu unterscheiden (Gschnitzer in Klang2 IV/1 109 f, 113). List ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung (WBl 1987, 345 ua; Rummel in Rummel2, § 870 ABGB Rz 2), indem entweder der Erklärende absichtlich mittels Vorspiegelung falscher Tatsachen oder Verschweigung wahrer Tatsachen oder durch zumindest bewußte Ausnützung eines bereits vorhandenen Irrtums zur Willensäußerung bewogen wird (vgl JBl 1990, 175; SZ 55/51; 6 Ob 521/94 uva; Koziol-Welser, Grundriß10 I 135). Listige Irreführung beim Vertragsabschluß setzt daher in tatsächlicher Hinsicht stets Irreführungsabsicht voraus (6 Ob 521/94), der Täuschende muß positive Kenntnis haben, daß a) der andere Teil irrt und b) dieser Irrtum einen Einfluß auf den Willensentschluß hat, somit kausal ist (JBl 1990, 175; SZ 41/33; 8 Ob 202/83 ua; Apathy in Schwimann, § 870 ABGB Rz 2); Fahrlässigkeit reicht insoweit nicht aus (MietSlg 41.038; 3 Ob 577/92 = ecolex 1993, 452; 5 Ob 1084/92 ua; Rummel aaO Rz 2; Apathy aaO Rz 2).

Zu Recht rügt der Revisionswerber, daß das Berufungsgericht bei

seiner rechtlichen Beurteilung über das Vorliegen von Arglist des

Klägers den Boden der erstgerichtlichen Feststellungen verlassen

habe. Die Darlegung der Berufungsinstanz, das Erstgericht habe

"sinngemäß" festgestellt, "daß mit zum Kaufgegenstand auch die Decke

und die Deckenbeleuchtung ... gehörten" (ON 28 AS 280 = S 22 der

Urteilsausfertigung zweiter Instanz), trifft nicht zu. Denn das

Erstgericht hat dazu festgestellt (ON 23 AS 201 = S 9 der

Urteilsausfertigung erster Instanz): "... Die Decke samt

Deckenbeleuchtung gehörten zur Geschäftseinrichtung nicht dazu, sie

waren auch im Kaufpreis nicht inbegriffen. Das hat der Beklagte ja

auch gesehen, weil in Beilage A Decke und Deckenbeleuchtung nicht

inkludiert waren. Diese Gegenstände kamen quasi gratis dazu. ... Es

wurde also ein gültiger Kaufvertrag über die Geschäftseinrichtung abgeschlossen." Zutreffend weist der Rechtsmittelwerber aber darauf hin, daß nach den erstgerichtlichen Feststellungen erst nach Abschluß des mündlichen Kaufvertrags vom 16.Juli 1992 der Kläger auf einem Fax (des Lieferanten der Sachen) einen Vermerk über "Decke und Deckenbeleuchtung" gemacht habe; das Urteil erster Instanz enthält aber keine Feststellung dahin, daß die Streitteile vor oder bei Abschluß des mündlichen Kaufvertrags am 16.Juli 1992 über Decke und Deckenbeleuchtung gesprochen und diese Sachen zum Gegenstand ihrer Kaufvertragsverhandlungen gemacht hätten. Es ist daher der vom Beklagten erhobene Einwand der Arglist nicht unter dem Gesichtspunkt von entsprechenden unrichtigen Äußerungen des Klägers, sondern ausschließlich unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob der Kläger seine Aufklärungspflicht als Verkäufer gegenüber dem Beklagten verletzte. Täuschung kann auch durch Unterlassung erfolgen, wenn ein Teil in einem Irrtum befangen ist und der andere nach den Grundsätzen redlichen Verkehrs zur Aufklärung verpflichtet wäre, statt dessen aber den Irrtum zumindest bewußt ausnützte (MietSlg 41.039; WBl 1987, 345; JBl 1982, 36 ua; Rummel aaO Rz 4; Apathy aaO Rz 3; Koziol-Welser aaO 135; Gschnitzer aaO 110; vgl auch Bydlinski, Über listiges Schweigen beim Vertragsabschluß in JBl 1980, 393 ff). Eine allgemeine Aufklärungspflicht besteht nicht, die Verpflichtung ist nur dann zu bejahen, wenn der andere Teil nach den Grundsatzen des redlichen Verkehrs eine Aufklärung erwarten durfte. Diese Schutzpflicht endet an der Grenze objektiver Voraussehbarkeit, einer Gefährdung der Interessen des Gegners. Generelle Aussagen, wann eine Aufklärungspflicht besteht, sind kaum möglich, es kommt, wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, auf die Übung des redlichen Verkehrs (JBl 1992, 450 mwN) für den betreffenden Geschäftstyp (JBl 1982, 36) an. Eine Aufklärung des Beklagten durch den Kläger darüber, daß Decke und Deckenbeleuchtung nicht zu den mitverkauften Sachen gehörten, bestand hier schon deshalb nicht, weil einerseits der Kaufgegenstand durch die als Inventarliste dienende Auftragsbestätigung des Lieferanten vollkommen konkretisiert war und andererseits beim Verkauf einer Geschäftseinrichtung eines Friseursalons Decke und Fußboden des Geschäftslokals schon wegen deren Verbindung mit dem Raum nicht generell als zur Geschäftseinrichtung gehörig angesehen werden können. Eine Täuschung des Beklagten über den Umfang der Kaufsache durch zumindest bewußte mangelnde Aufklärung ist daher zu verneinen. Entgegen der Auffassung der zweiten Instanz konnte eine nach dem Inhalt der Vertragsverhandlungen (gemeinsames Durchgehen der Sachen in der Auftragsbestätigung des Lieferanten) nicht zur Geschäftseinrichtung gehörige und im Kaufpreis auch nicht enthaltene Sache nicht Gegenstand einer Gesamtkaufpreiskalkulation des Beklagten sein.

Ob der Irreführende absichtlich oder doch bewußt vorgegangen ist, ob er Unrichtiges vorgetäuscht hat und ob der Irregeführte dadurch zur Einwilligung gebracht wurde, ist als Frage der Beweiswürdigung eine solche tatsächlicher Natur (SZ 41/33; 5 Ob 1084/92; 8 Ob 202/83 uva) und damit der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof entzogen. Eine derartige Feststellung fehlt hier. Die Argumentation des Berufungsgerichts, der Kläger habe gewußt, daß Decke samt Deckenbeleuchtung nicht ihm, sondern dem Vermieter gehörten, und diesen Umstand dem Beklagten "offenkundig" bewußt verschwiegen, ja habe sich dem Beklagten gegenüber, indem er beide Sachen als Teil des Kaufgegenstands dargestellt habe, sogar positiv so geäußert, sodaß der Beklagte habe annehmen müssen, der Kläger sei Eigentümer dieser Sachen oder zumindest in dem Sinn verfügungsberechtigt, eine Investitionsablöse zu verlangen und ein ebensolches Recht an den Beklagten zu übertragen, ist durch die von der zweiten Instanz gebilligten Feststellungen nicht gedeckt.

Der Anfechtende muß nicht nur das Vorliegen von List nach allgemeinen Regeln behaupten und beweisen (MietSlg 41.039; NZ 1987, 317 ua), wobei es insofern keine Erleichterung durch Anscheinsbeweis gibt (SZ 51/52; Rummel aaO § 870 Rz 2), sondern auch die Ursächlichkeit des durch die Täuschung. Das Verhalten des Täuschenden und damit der Irrtum des Gegners muß für den Vertragsabschluß kausal (JBl 1982, 86; Rummel aaO Rz 3) und deshalb spätestens beim Vertragsabschluß erfolgt sein (Koziol-Welser aaO 135). Für die Urteilsannahme des Gerichts zweiter Instanz, der Umstand, daß die Decke und die Deckenbeleuchtung ins Eigentum des Beklagten übergehen sollten, sei für die Zustimmung des Beklagten zum Vertragsabschluß kausal gewesen, dies liege auf der Hand, fehlt jede Feststellung im Ersturteil. Die Argumentation des Berufungsgerichts, da Decke und Deckenbeleuchtung mindestens mit einem Wert von 20.000 S anzusetzen seien, müsse angesichts dieses nur geringen Preisverhandlungsspielraums der Decke und der Deckenbeleuchtung als Teil des Gesamtkaufgegenstandes immerhin so viel Bedeutung zugekommen sein, daß von einer solchen Mitursächlichkeit ausgegangen werden könne, ist rein hypothetisch. Ob es für diesen gleichfalls dem Anfechtenden obliegenden Beweis eine Beweiserleichterung durch Anscheinsbeweis (vgl dazu Rummel aaO Rz 3) gibt, wovon die zweite Instanz ausgeht, kann auf sich beruhen, weil schon die Täuschung selbst nicht feststeht.

Auch die vom Beklagten in erster Instanz erhobenen Irrtums- und Gewährleistungseinreden (wegen Nichtlieferung von Decke und Deckenbeleuchtung) finden damit ihre Erledigung.

Demnach ist das teilweise klagestattgebende Urteil erster Instanz in der Hauptsache wieder herzustellen. Der Oberste Gerichtshof hat daher über die Kostenanfechtung des Beklagten gegen das erstgerichtliche Urteil zu erkennen, auf welche das Gericht zweiter Instanz infolge der Abänderung in der Hauptsache nicht eingegangen ist (RZ 1994/26; JBl 1991, 791; Kodek in Rechberger, § 528 ZPO Rz 5; Fasching II 353 und IV 459). Inhaltlich ist diese Kostenanfechtung des Beklagten nicht gerechtfertigt. Der rechtzeitige Protokollberichtigungsantrag des Klägers ON 6 war schon angesichts der Fristgebundenheit solcher Anträge (§ 212 Abs 5 ZPO) zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Der Schriftsatz ON 12 enthielt neben einem erfolgreichen (ON 14 AS 129) Protokollberichtigungsantrag auch einen nicht unzweckmäßigen Fristerstreckungsantrag. Der dem Beklagtenvertreter im Wege des § 112 ZPO zugestellte Schriftsatz ON 13 wurde zwar vom Erstrichter in der folgenden Tagsatzung zurückgewiesen (ON 14 AS 130), jedoch dann das darin enthaltene Vorbringen vom 3.Februar 1994 "wie im Schriftsatz ON 13" vom Kläger vorgetragen, ohne daß das Vorbringen nun protokolliert worden wäre. Damit muß auch dieser Schriftsatz als ebenso zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich angesehen werden wie der, der Vorbereitung der Tagsatzung vom 17.Mai 1994 dienende Schriftsatz ON 20.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens fußt auf §§ 41, 50 ZPO.

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