Spruch:
Der Revision wird stattgegeben. Das angefochtene Berufungsurteil wird im Sinne einer Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteiles in dessen klagsstattgebenden Aussprüchen und im Kostenausspruch abgeändert.
Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 40.027,80 S bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten an Barauslagen 12.000 S und an Umsatzsteuer 4.671,30 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist eine Bank AG, der Beklagte ein Angestellter, der zur Finanzierung einer Vermögensveranlagung bei einer später in die Klägerin eingebrachten Kreditunternehmung (idF Klägerin) ein Darlehen aufgenommen hatte. Im Rechtsstreit über die Kreditrückzahlung machte der Kreditnehmer Mängel des finanzierten Anlageverhältnisses geltend. Bei diesem handelte es sich um einen der in den 80er-Jahren häufigen (vgl etwa die Sachverhalte in ÖBA 1993, 908; ÖBA 1994, 558 oder ÖBA 1995, 51) Fälle der Vermögensbeteiligung an einer sogenannten Hausanteilschein-Gesellschaft. Dieses Vermögensveranlagungsmodell war von einer als Gesellschaft mit beschränkter Haftung organisierten Unternehmensgruppe für Österreich entworfen, durch intensive Werbung bekannt gemacht und in der Form von Tochtergesellschaften partienweise ausgeführt worden: Jede einzelne Beteiligungsgesellschaft erwarb Liegenschaften mit ertragsabwerfenden Objekten aus den Mitteln privater Anleger, die (mittelbar) über ihre Mitgliedschaft an einer als Kommanditistin der Beteiligungsgesellschaft auftretenden Gesellschaft an deren Erträgnissen sowie am Substanzwert teilhaben sollten. Durch eine im Jahr 1985 von der leitenden Unternehmensgruppe vorgenommene organisatorische Umgestaltung war allerdings die Selbständigkeit der einzelnen Beteiligungsgesellschaften voneinander verlorengegangen. Die leitende Unternehmungsgruppe bezeichnete deren Funktion selbst nur noch als "Plazierungsgesellschaften". Die nunmehr in Gestalt einer Aktiengesellschaft organisierte Holdinggesellschaft pries in ihren Werbeprospekten die Zusammenfassung der einzelnen Beteiligungsgesellschaften ("Hausanteilschein-Serien") als Sicherheitserhöhung für alle Anleger. Eine der zahlreichen, nach dem Sprachgebrauch der Werbeschriften nun als sogenannte Plazierungsgesellschaft fungierende Untergesellschaft war eine Gesellschaft & Co KG, die in ihrer Firma außer dem Wort "Hausanteilschein" auch den unterscheidenden Zusatz "Serie X" führte.
Ein diese Gesellschaft betreffendes Informationsblatt mit schlagwortartigen Hinweisen richtete sich nach der Überschrift an "Baranleger". Solchen wurde gegen einen bar zu entrichtenden Ausgabepreis von 110 % der mit einer durch 10.000 teilbaren Vertragssumme von mindestens 50.000 S eine erstmals 1987 gebührende jährliche Barauszahlung von 3,24 % der Vertragssumme sowie für die Zeit nach Ablauf einer zehnjährigen Bindefrist eine Rücklösung "zum Auseinandersetzungsguthaben" verheißen. Die rechtliche Stellung eines Anlegers wurde als "Kommanditist - treuhändig gehaltene Kommanditbeteiligung", die wirtschaftliche Stellung aber als "Miteigentümer am gesamten Vermögen des größten offenen Immobilienfonds Österreich" bezeichnet; auf die Steuervorteile durch Verlustzuweisung wurde besonders hingewiesen.
Die Holdinggesellschaft samt ihren Untergesellschaften genoß im Jahre 1985 und in den beiden folgenden Jahren in Fachkreisen einen guten Ruf. Im Jahre 1985 wurde in Wirtschaftszeitschriften vielfach eine Kapitalveranlagung in Form der Hausanteilscheine empfohlen und dabei die Bonität der Holdinggesellschaft, die Lastenfreiheit ihrer Objekte und die Sicherheit der angebotenen Anlageform hervorgehoben. Erst im Jahr 1988 erschienen im "Gerlach-Report" und im Heft 12 der Zeitschrift Trend Negativberichte.
In dem Bundesland, in dem der Beklagte wohnte, befaßte sich im Sinne eines von der Vertriebsgesellschaft der Unternehmensgruppe erteilten Alleinvermittlungsauftrages eine aus zwei Personen bestehende bürgerlich-rechtliche Erwerbsgesellschaft, die unter einer mit dem Wort "Institut" gebildeten Geschäftsbezeichnung auftrat, mit der Anwerbung von Anlageinteressenten zur Beteiligung an der Serie X. Ende Oktober 1985 ließ das Institut in mehreren lokalen Zeitungen Werbeanzeigen einschalten, in denen - in inhaltlicher Anlehnung an das erwähnte Informationsblatt zur Hausanteilserie X - zur "Privatvorsorge" eine Kapitalbildung im inflationssicheren Immobilienbereich durch das dargebotene "kombinierte Bauten-, Versicherungs- und Immobilienangebot" für "Sparer" angekündigt wurde.
Das Institut befaßte sich nicht nur mit der Vermittlung von Beteiligungen an der Hausanteilschein-Serie X Gesellschaft, sondern auch mit der Vermittlung anderer Vermögensveranlagungen.
Das Institut stand mit der Klägerin insofern in einer Geschäftsverbindung, als es kreditsuchende Interessenten an bar einzuzahlenden Vermögensbeteiligungen zwecks Aufnahme eines Bankdarlehens an die Klägerin vermittelte, so auch im Sinne einer informellen Besprechung mit der Klägerin Interessenten an einer Beteiligung an der Hausanteilschein-Serie X. Dazu hatte das Institut ein Prospekt über "Hausanteil-Vermögensveranlagung" vorgelegt, von der Klägerin Kreditantrag- und Selbstauskunftsformulare ausgefolgt und Provision für die Vermittlung von Kreditnehmern zugesichert erhalten. Zwischen der Klägerin und dem Institut war aber nicht abgesprochen, daß die Klägerin Interessenten ohne Rücksicht auf deren Bonität zum Erwerb von Hausanteil-Schein-Beteiligungen Kredit einräumen würde.
Die Klägerin hatte weder an der Ausarbeitung des Systems zur Finanzierung des Erwerbes von Hausanteil-Schein-Beteiligungen mitgewirkt, noch hatte sie sich am Vertrieb dieser Vermögensveranlagungsform beteiligt.
Die Klägerin hatte weder mit der Holdinggesellschaft der Unternehmensgruppe noch mit einer Tochtergesellschaft von dieser Vereinbarungen über die Gewährung von Krediten zwecks Finanzierung des Erwerbes von Beteiligungen getroffen.
Die Klägerin hatte auch mit Kreditunternehmungen des Bundeslandes, in dem die Holdinggesellschaft der Unternehmensgruppe ihren Sitz hatte, und die mit der Unternehmensgruppe in engerem wirtschaftlichen Kontakt gestanden waren, keine Gespräche über die Bonität der Unternehmensgruppe geführt.
Die Kapitalanlage nach dem System der Hausanteil-Schein-Beteiligungen war von verschiedenen Wirtschaftszeitungen in deren Veröffentlichungen des Jahres 1985 empfohlen worden. Die Bonität der Unternehmensgruppe und ihrer Tochtergesellschaften war nicht nur von inländischen Marktbeobachtern, sondern auch von führenden deutschen Fachleuten auf Anfrage bejaht worden. Erst im Jahr 1988 wurden negative Berichte über die Hausanteil-Schein-Beteiligung veröffentlicht.
Der Beklagte wandte sich nach der Lektüre einer Zeitungseinschaltung des Instituts an dieses und bekundete sein Interesse an einer Vermögensbeteiligung unter Ausnützung steuerlicher Abschreibemöglichkeiten. Einer der beiden Gesellschafter des Instituts empfahl dem Beklagten die Hausanteilschein-Serie X-Beteiligung als eine absolut sichere Sache und stellte eine Kreditfinanzierung in Aussicht. Eine Fremdfinanzierung war für den Beklagten wirtschaftliche Voraussetzung für die empfohlene Vermögensveranlagung. Der Gesellschafter des Instituts (idF Anlageberater) stellte für die Beklagte eine Berechnung der nach den damals "gültigen steuerlichen Vorschriften und Bankkonditionen" unter Zugrundelegung einer steuerlichen Bemessungsgrundlage für 1985 von 450.000 S, der zu erwartenden Zinsenbelastungen, Kredittilgungen, Steuervorteile, Gutschriften und Saldostände auf dem zu eröffnenden Verrechnungskonto für die Jahre 1985 bis 1996 für den Fall einer Beteiligung des Beklagten an der Hausanteil-Serie X-Gesellschaft mit einer Vertragssumme von 200.000 S, einem Erfordernis von 220.000 S und einem Bankkredit in der Höhe von 250.000 S zusammen.
Anhand dieser Berechnung erläuterte der Anlageberater dem Beklagten bei dessen Vorsprache im Büro des Instituts am 20.Dezember 1985 das steuerliche Verlustmodell, demzufolge der Beklagte aus dem Titel einer Verlustzuweisung vom Finanzamt in den folgenden Jahren insgesamt ungefähr 100.000 S erhalten würde; dieser Betrag würde zur Darlehenstilgung Verwendung finden; die Darlehenszinsen würden aus Ausschüttungen der Beteiligungsgesellschaft bedient werden, nach einer zehnjährigen Vertragszeit würde dem Anleger ein Betrag von etwa 190.000 S ausbezahlt; davon wäre der Rest des Bankdarlehens abzudecken.
Der Anlageberater empfahl dem Beklagten, das Darlehen zur Finanzierung der Vermögensbeteiligung bei der Klägerin aufzunehmen. Damit war der Beklagte einverstanden.
Der Anlageberater folgte dem Beklagten eine Ausfertigung des mit 19.12.1985 datierten Informationsschreibens über die Hausanteilschein-Serie X aus. In dieser Aussendung hieß es einleitend:
"mit Ihrer Beteiligung an der Hausanteilschein-Serie X sind Sie Miteigentümer unter anderem am Objekt....". Weiters enthält die Aussendung die Wendung: "Ihr persönlicher Nutzen dabei ist ein zweifacher. Zum einen gelangten Sie in den Genuß hoher Steuervorteile... und zum anderen steigt damit die Werthaltigkeit und der Ertrag Ihrer Immobilienbeteiligung..."
Der Beklagte unterfertigte hierauf den mit 20.12.1984 datierten Zeichnungsschein der Serie X-Gesellschaft über eine Vertragssumme von 200.000 S zu einem binnen drei Wochen ab dem Zeichnungsdatum zu zahlenden Ausgabepreises von 220.000 S mit dem Wunsch nach jährlicher Auszahlung der mit 6.480 S ausgewiesenen Ausschüttungen und Überweisung auf ein Konto der Klägerin.
Der Anlageberater füllte auch nach den Angaben des Beklagten ein Kreditantragsformular der Klägerin und eine formularmäßige Selbstauskunft des Beklagten aus. Die Höhe des gewünschten Kredites betrug 250.000 S, der Zweck das 220.000 S-Barerfordernis zur Beteiligung an der Hausanteilschein-Serie X. Die Selbstauskunft enthielt Angaben über Familien-, Beschäftigungs-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Fremdzahlungsverpflichtungen des Kreditwerbers. Der Beklagte unterfertigte die mit 20.12.1985 datierte Urkunde.
Der Anlageberater übermittelte den Kreditantrag samt Selbstauskunft des Beklagten der Klägerin und stellte ihr dazu auch die für den Beklagten aufgestellte Berechnung seiner Rendite bei Beteiligung an der Hausanteilschein-Serie X-Gesellschaft unter Finanzierung eines Barerfordernisses von 220.000 S durch einen 250.000 S-Bankkredit zur Verfügung.
Der Beklagte pflegte im Zusammenhang mit seinem Kreditantrag keinerlei persönliche Kontakte mit der Klägerin. Er war dieser aber als pünktlicher Zahler aus einem von ihm im Rahmen einer Wohnbauförderung aufgenommenen Darlehen bekannt. Die Klägerin begnügte sich deshalb damit, zur Prüfung der Bonität des Kreditwerbers einen aktuellen Grundbuchsauszug einzuholen, überprüfte aber darüber hinaus die in der Selbstauskunft enthaltenen Angaben nicht weiter.
In ihrem mit 27.Dezember 1985 datierten, an den Beklagten gerichteten und im Wege des Beratungsinstitutes übermittelten Schreiben erklärte die Klägerin ihre Bereitschaft, dem Beklagten einen Einmalkredit im Betrag von 250.000 S gegen Unterfertigung eines Biancoakzepts samt Wechselverpflichtungserklärung und Übergabe von Zeichnungsschein, Pfandbestellungs- und Abtretungsvertrag zur Verfügung zu stellen; erwähnt wurde dabei der aktuelle - einer ausdrücklich vorbehaltenen Neufestsetzung bei Änderungen auf dem Geld- und Kapitalmarkt unterliegende - Zinsfuß von 9 % p.a., kontokorrentmäßige Verrechnung, Abstattung der Zinsenraten ab 1.2.1986 in monatlichen Beträgen von 1.875 S und deren vierteljährliche im nachhinein erfolgende Anlastung auf dem Verrechnungskonto. Hingewiesen wurde auf eine Laufzeit bis 31.12.1995, aber auch auf eine beiderseitige jederzeitige Kündbarkeit. Ausdrücklich hielt die Klägerin in ihrem Zusageschreiben fest, daß sie
"keinerlei Haftung für die Bonität oder Solvenz sämtlicher Firmen, mit denen Sie durch den Kauf des (der) eingangs erwähnten Zeichnungsscheines(e) in geschäftliche Beziehungen getreten sind bzw noch treten werden, übernehmen und auch keinerlei Überprüfungen der Zahlen und Zusagen, die von diesen Firmen gemacht werden bzw wurden, vornehmen".
Diesem Zusageschreiben schloß die Klägerin zur Unterfertigung durch den Beklagten und Rücksendung Kreditvertrag, Unterschriftsprobenblatt, Pfandbestellungs- und Abtretungsvertrag sowie Wechsel und Wechselverpflichtungserklärung an.
Den Kreditvertrag sowie die Urkunden über die Besicherung der Rückzahlungsverpflichtungen des Beklagten, die dieser am 9.Januar 1986 unterschrieben hatte, unterfertigten für die Klägerin zeichnungsberechtigte Personen am 23.Januar 1986.
Nach dem Inhalt des von den Streitteilen geschlossenen Vertrages stellte die Klägerin dem Beklagten einen einmal ausnützbaren Kredit in der Höhe von 250.000 S zur Verfügung, wozu u.a. vereinbart wurde, daß der Kredit "bis auf weiteres, vorerst längstens bis 31.12.1995 gewährt werde", aber "von seiten des Kreditnehmers und der...Bank jederzeit kündbar" sei; ferner daß die dem Verrechnungskonto vierteljährlich anzulastenden Zinsen ab 1.2.1986 durch monatliche Zahlungen von 1.875 S zu begleichen seien, daß die Zinsen 9 % p.a., kontokorrentmäßig (vom fallenden Kapital) berechnet und die Verzugszinsen 3 % über den vereinbarten Zinsen, mindestens 12 % betragen, die Kreditkonditionen aber bei näher umschriebener Änderung der Verhältnisse einer Neufassung unterlägen und in einem solchen Fall auch eine Neuberechnung der Zinstilgungsmonatsrate erfolgen müsse. Zur Sicherstellung der Bankforderungen wurde nicht nur die Begebung eines Biancowechsels samt Wechselverpflichtungserklärung vereinbart, sondern auch die Verpfändung und Abtretung des vom Beklagten erworbenen Zeichnungsscheins (seiner Hausanteilschein-Serie X-Beteiligung). Als Grundlage für die Krediteinräumung wurden ausdrücklich die allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditinstitute in der jeweils geltenden Fassung festgehalten.
Nach dem Inhalt des - formularmäßig auf eine Beteiligung des Pfandbestellers an der Hausanteilschein-Serie 8 - oder Serie X abgestellten - Pfandbestellungsvertrages bestellte der Beklagte die Kommanditbeteiligung an der Hausanteilschein GesmbH & Co KG Serie X im Nominale von 200.000 S bzw alle sich aus der Beteiligung ergebenden Vermögensrechte der Klägerin zur Besicherung ihres Kredites zum Pfand; gleichzeitig wurde die Beteiligungsgesellschaft angewiesen, ab sofort Zahlungen, die dem Pfandbesteller aus dem Beteiligungsverhältnis zustehen, nur noch an die Klägerin zu leisten. Diese Vereinbarung nahmen sowohl die Beteiligungsgesellschaft und ihre Komplementärgesellschaft als auch die Treuhandgesellschaft und die Unternehmensgruppe zustimmend zur Kenntnis.
Nach dem Inhalt des Abtretungsvertrages trat der Beklagte seine mit Hilfe des von der Klägerin gewährten Kredites erworbene Kommanditbeteiligung an der Hausanteilschein-Serie X-Gesellschaft der Klägerin zur Besicherung des Kredites ab. Beteiligungsgesellschaft, deren Komplementärin, Treuhandgesellschaft und Unternehmensgruppe stimmten dem zu.
Die von der Beteiligungsgesellschaft (Serie X) über die von einer Treuhand AG treuhändig gehaltene Kommanditbeteiligung des Beklagten ausgestellte und mit dem Wort "Hausanteilschein" überschriebene Urkunde wurde im Original unmittelbar der Klägerin übermittelt, der Beklagte selbst erhielt lediglich eine Kopie zugesandt.
Die Unternehmensgruppe stellte zur Zeichnung des Beklagten diesem ein prospektgemäßes Kaufanbot. Mit diesem verpflichtete sich die Holdinggesellschaft dem Kommanditisten, falls dieser seinen Verpflichtungen nachgekommen sein werde, dessen Beteiligung nach Ablauf der zehnjährigen Vertragszeit um 135 % der Vertragssumme binnen 12 Monaten nach Ablauf der Vertragszeit "zurückzukaufen".
Die Klägerin überwies auf Weisung des Beklagten zu Lasten des diesem eingeräumten Kredites am 14.Januar 1986 220.000 S auf das Konto der Treuhandaktiengesellschaft, behielt für Urkundengebühren, Bearbeitungs- und sonstige Kosten einen Betrag von insgesamt 7.090 S ein und brachte einen weiteren Betrag von 22.910 S dem Verrechnungskonto des Beklagten gut.
Das Finanzamt anerkannte eine Verlustzuweisung an den Beklagten und überwies aus diesem Titel einen Betrag von 148.200 S an die Klägerin, die diesen Betrag am 11.Februar 1987 dem Verrechnungskonto des Beklagten gutbrachte. Im Sinne einer Weisung des Beklagten brachte die Klägerin einen Teilbetrag von 70.000 S zur Darlehenskapitaltilgung dem Kreditkonto gut und überwies einen weiteren Betrag von 70.000 S auf ein Konto des Beklagten bei einem anderen Kreditinstitut. Danach ergab sich auf dem Kreditkapitalkonto des Beklagten ein Saldo von 180.000 S. Die Darlehenszinsen wurden vierteljährlich vom Verrechnungskonto abgebucht. Die Beteiligungsgesellschaft überwies der Klägerin 1987 und auch 1988 den vertraglich vereinbarten Jahresbetrag von 6.480 S. Diese Überweisungen brachte die Klägerin dem Verrechnungskonto des Beklagten gut.
Jeweils auf Ersuchen des Beklagten setzte die Klägerin den Zinssatz für das gewährte Darlehen im Februar 1988 (von 9 % auf 8,5 %) und im April 1988 (von 8,5 % auf 8,25 %) herab.
Im Sommer 1988 geriet der Beklagte gegenüber der Klägerin mit Zinszahlungen in Verzug, zahlte aber nach Mahnung Anfang September 1988 3.000 S und Mitte Oktober 1988 weitere 11.000 S.
Nach dem Eingang der Jahreszahlung der Beteiligungsgesellschaft für 1988 am 27.12.1988 wies das Verrechnungskonto des Beklagten zum 31.12.1988 ein Guthaben von 10.710,11 S aus.
Im Jahr 1989 überwies der Beklagte an die Klägerin zur Abdeckung aufgelaufener Zinsen 5.486 S. Zum Jahresende 1989 wies das Verrechnungskonto des Beklagten einen Negativstand von 8.186 S aus.
Im Jahr 1990 gingen keine Zahlungen auf diese Konto ein, weder von der Beteiligungsgesellschaft (Serie X), noch vom Beklagten unmittelbar.
Mit einem Schreiben vom 8.Oktober 1990 mahnte die Klägerin beim Beklagten unter Hinweis auf die Verrechnung von Überziehungszinsen einen auf dem Verrechnungskonto bestehenden Rückstand von rund 22.200 S ein und erneuerte ihre Mahnung mit Schreiben vom 25.Oktober 1990.
In dem dadurch ausgelösten anwaltlichen Briefwechsel berief sich der Vertreter des Beklagten vor allem auf eine die Bank treffende Verletzung von Aufklärungspflichten und kündigte an, daß der Beklagte nicht bereit sei, Zahlungen zur Kreditrückführung zu leisten, solange die quartalmäßigen Ausschüttungen der Beteiligungsgesellschaft (Serie X) eingestellt blieben.
Mit 30.April 1991 betrugen die Verpflichtungen des Beklagten gegenüber der Klägerin aus dem zum Jahreswechsel 1985/86 in Anspruch genommenen Darlehen 215.434 S. Nach dem Stand des Kapitalkontos hafteten 181.537,50 S und nach dem Stand des Verrechnungskontos 33.816,21 S aus.
Die Kreditzinsen betrugen ab Juli 1991 10 % p.a.
Über das Vermögen der Beteiligungsgesellschaft (Serie X) selbst ist kein Insolvenzverfahren anhängig, wohl aber wurde Ende April 1989 über die Komplementärgesellschaft der Konkurs eröffnet.
Die Klägerin begehrte mit ihrer am 3.Mai 1991 angebrachten Klage vom Beklagten den zum 1.Mai 1991 offenen Betrag von 215.434 S samt 14,5 % Verzugszinsen ab 1.5.1991.
Nach dem Prozeßstandpunkt der klagenden Bank sei der ihrem beklagten Bankkunden zur Finanzierung seiner Kommanditbeteiligung in der Form eines Hausanteilscheins der Serie X-Gesellschaft eingeräumte und ausgenutzte Kredit ohne jede Rücksicht auf die Entwicklung der vom Beklagten auf dessen ausschließlich eigenes Risiko vorgenommenen Beteiligung rein bankvertragsrechtlich zu beurteilen.
Die Klägerin sei nicht über ihre Funktion als Finanzierer hinaus aufgetreten; sie sei weder in das Vermögensanlagemodell organisatorisch eingebunden gewesen (keine Vertragsbeziehungen zur Beteiligungs- oder deren Holdinggesellschaft oder einer anderen Konzerngesellschaft), noch habe sie sich am Vertrieb der Beteiligung beteiligt und sei auch für die Werbung zur Beteiligung nicht zur Verfügung gestanden. Die Klägerin habe nicht nur kein als Garantie für die Bonität der zu finanzierenden Beteiligung aufzufassendes Verhalten gesetzt, sondern vielmehr ausdrücklich einen gegenteiligen Vorbehalt erklärt.
Die Klägerin habe auch gegenüber dem Beklagten keinerlei Warnpflichten verletzt. Sie habe zur Kreditausnützung durch den Beklagten weder ein Wissen anderer Kreditunternehmungen, die aufgrund längerer Geschäftsbeziehungen zu den Konzerngesellschaften Kenntnis vom Aufbau und der Vermögenslage dieser Gesellschaften besaßen, teilgehabt, noch selbst Verdacht gegen die Seriosität des Anlagemodells und seiner Betreiber gehegt oder diesbezüglich auch nur Bedenken haben müssen. Es bestünde keinerlei Grundlage für einen sogenannten Einwendungsdurchgriff.
Nach dem Prozeßstandpunkt des Beklagten dagegen habe das der Klage zugrundegelegte Finanzierungsgeschäft mit der finanzierten Beteiligung eine Einheit gebildet, zwischen der Betriebsgesellschaft und der Klägerin als Finanzierer habe es über die Kreditkonditionen Kontakte gegeben. Die Beteiligungsgesellschaft habe ihre vertraglich zugesicherten periodischen Ausschüttungen eingestellt, das Kaufanbot der Unternehmensgruppe sei seit der Konkurseröffnung über deren Vermögen wertlos, wegen Wegfalles wesentlicher Vertragsgrundlagen sei deshalb das Vertragsverhältnis über die Hausanteil-Schein-Beteiligung des Beklagten aufgehoben und ebenso der Kreditvertrag. Dieser unterläge einer Rückabwicklung, sei aber keine taugliche Rechtsgrundlage für die Klagsforderungen mehr. Das finanzierte Beteiligungsgeschäft unterläge der Irrtumsanfechtung, weil der Beklagte prospektwidrig kein dingliches Anteilsrecht (an Liegenschaften), sondern nur eine Hausanteil-Schein-Beteiligung erworben habe; die Unternehmensgruppe sei schon zur Zeit der Hausanteilscheinzeichnung durch den Beklagten konkursreif und das Kaufanbot von vornherein wertlos gewesen (dies sei auch der Klägerin bekannt gewesen); schließlich sei die Hausanteil-Schein-Beteiligung an der Serie X-Gesellschaft nach der dem Beklagten nicht entsprechend dargelegten Konzeption als reines Abschreibemodell aufgebaut und für den Beklagten von vornherein unrealistisch gewesen. Sowohl die Beteiligungs-, als auch die Treuhandgesellschaft seien von Anfang an gegenüber dem Beklagten treuwidrig vorgegangen. Dem Beklagten stünde gegenüber der Klägerin als der Finanziererin, solange die Beteiligungsgesellschaft ihre vertraglich zugesagten periodischen Ausschüttungen eingestellt ließe, im Sinne des § 1052 ABGB ein Leistungsverweigerungsrecht zu.
Der Kreditvertrag selbst kranke aber an folgendem:
Er sei infolge Dissenses nicht wirksam zustandegekommen, weil der Kreditantrag des Beklagten im Sinne der Erklärungen des vermittelnden Anlageberaters dahin zu verstehen gewesen wäre, daß der monatliche Zinsenbetrag von 1.875 S (zur Gänze) durch Gutschriften der Beteiligungsgesellschaft und durch Steuervorteile abzudecken sei.
Die Klägerin habe es (rechtswidrig und schuldhaft) unterlassen, den Beklagten über die ihr bekannte schlechte Vermögenslage der Beteiligungsgesellschaft zu unterrichten und den Beklagten deshalb vor seiner geplanten Beteiligung zu warnen. Die Klägerin habe den Beklagten auch nicht darüber aufgeklärt, daß die Treuhandgesellschaft keine wirksame Kontrolle ausübe; tatsächlich habe sich die Beteiligungsgesellschaft - ohne daß die Interessen der Anleger berücksichtigt worden wären - ihres gesamten Liegenschaftsvermögens entäußert.
Die Klägerin habe sich bei der Vermittlung des der Klage zugrunde gelegten Kreditvertrages derselben Person bedient wie die Vertriebsgesellschaft zur Gewinnung von Anlegern, Wissen und Verhalten des Vermittlers seien der Klägerin zuzurechnen.
Keinesfalls wären aber die der Klage zugrundegelegten Forderungen fällig, weil nur in Ansehung der auf dem Verrechnungskonto gebuchten Forderungen, nicht aber bezüglich der auf dem Kreditkonto gebuchten Beträge Rückstände vorlägen, das Kreditverhältnis nicht aufgehoben worden sei und eine Kündigung auch dem Anlageplan widerspräche und deshalb unzulässig wäre.
Aufrechnungsweise machte der Beklagte eine Schadenersatzforderung im Betrag von 220.000 S wegen Verlustes des Beteiligungswertes infolge Verletzung der Aufklärungs- und Warnpflichten durch die Klägerin geltend.
Das Prozeßgericht erster Instanz erkannte mit einem dreigliedrigen Urteilsspruch, daß die Klagsforderung im Betrag von 215.434 S zu Recht, die Gegenforderung aber bis zur Höhe der Klagsforderung nicht zu Recht bestehe und daß der Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 215.434 S samt 13 % Zinsen seit 1.Mai 1991 an die Klägerin verpflichtet sei.
Das Zinsenmehrbegehren im Ausmaß von 1,5 % wurde - unbekämpft - abgewiesenen.
Das Berufungsgericht änderte dieses erstinstanzliche Urteil im Sinne einer vollständigen Klagsabweisung ab. Dazu sprach es aus, daß eine Revisionszulässigkeitsvoraussetzung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht vorläge.
Das Prozeßgericht erachtete einen sogenannten Einwendungsdurchgriff als nicht gerechtfertigt: Die Klägerin habe sich auf die Rolle eines Kreditgebers beschränkt; auch ein Wegfall der Geschäftsgrundlage sei nicht anzunehmen, weil das Risiko einer Kommanditbeteiligung (auch im Falle einer Drittfinanzierung) grundsätzlich der Kommanditist zu tragen habe und eine ertragsreiche Verwendung der Darlehensvaluta keine typische Voraussetzung des Kreditgeschäftes sei. Der Klägerin läge auch keine Verletzung von Aufklärungspflichten gegenüber dem Beklagten als ihrem (werdenden) Bankkunden zur Last: Sie habe dem Beklagten weder positives Wissen über atypische Risken der von ihm beabsichtigten Vermögensanlage verschwiegen, noch ihm zur geplanten Vermögensanlage geraten. Insbesondere bei risikoträchtigen Vermögensveranlagungen sei es nicht Sache der das Anlageerfordernis finanzierenden Bank, das Anlagerisiko für ihren Kunden abzuschätzen. Abgesehen davon habe das Modell der Hausanteil-Schein-Beteiligungen bis 1988 allgemein als sicher gegolten. Die Klägerin habe nach ihrem Wissensstand zum Jahreswechsel 1985/86 diesbezüglich keinen Grund zu Zweifeln gehabt.
Die Klägerin habe dem Beklagten ausdrücklich erklärt, für die Bonität und Solvenz der hinter der Hausanteilschein-Beteiligung stehenden Gesellschaften keine Haftung zu übernehmen. Der von den Streitteilen geschlossene Kreditvertrag unterläge keiner Irrtumsanfechtung durch den Beklagten.
Zufolge ausdrücklich erklärter Zahlungsverweigerung des im Verzug befindlichen Beklagten habe sich eine Fälligstellung des Kredits durch die Klägerin erübrigt.
Das Berufungsgericht gelangte demgegenüber in rechtlicher Beurteilung, der E.d.OGH vom 30.Juni 1993, 7 Ob 346/93, ÖBA 1993,908 mit Anm von P.Bydlinski f, folgend zur Annahme eines dem wirksamen Zustandekommen des von der Klägerin zugrundegelegten Kreditvertrages entgegenstehenden Dissenses über Art und Inhalt der Rückzahlungsverpflichtungen des Kreditnehmers.
Der Kläger ficht das abändernde Berufungsurteil wegen qualifiziert unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem Abänderungsantrag im Sinne des Klagebegehrens an.
Der Beklagte strebt mit der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung die Zurückweisung der Revision mangels Vorliegens einer der nach § 502 Abs 1 ZPO erheblichen Rechtsfrage, hilfsweise die Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist schon mit Rücksicht darauf zulässig, daß inzwischen die vom Berufungsgericht für seine Ansicht zum Dissens ergangene oberstgerichtliche Entscheidung in der höchstrichterlichen Rechtsprechung mehrfach abgelehnt wurde. Die Revision ist auch berechtigt.
Die Vertragsgestaltung zwischen dem Beklagten und der Beteiligungsgesellschaft sowie die Regelung der Darlehensgewährung durch die hier klagende Bank an den Beklagten samt Besicherung der Rückzahlungsverpflichtungen folgten zwar einem vielfach angewandten Modell, dennoch unterliegt aber jeder Einzelfall nach dem jeweils festgestellten Sachverhalt einer individuellen Beurteilung:
Die vom Berufungsgericht für seine Ansicht zitierte oberstgerichtliche Entscheidung vom 30.6.1993, 7 Ob 546/93, ÖBA 1993, 908 = ecolex 1993, 664 über die Wertung der Erklärungen des Vertragsmittlers wurde zunächst von P.Bydlinski in ÖBA 1993, 911 überzeugend kritisiert und vom Obersten Gerichtshof daraufhin nicht weiter aufrechterhalten (1 Ob 599/93, ÖBA 1994, 558 mit Anm von Apathy = WBl 1994, 273 mit Glosse von Hammerer = ecolex 1994, 460; 6 Ob 600/94, ÖBA 1995, 51; 8 Ob 649/93, ÖBA 1995, 146 mit Anm von Koziol). Der erkennende Senat sieht sich nicht bestimmt, von der in 1 Ob 599/93 dargelegten Rechtsansicht wieder abzuweichen.
Zur Frage der Zinsentilgung ist im vorliegenden Fall nach den getroffenen Feststellungen noch darauf hinzuweisen, daß ein Darlehensnehmer in der Lage des Beklagten bei einem mit der Beteiligungsgesellschaft vereinbarten, periodisch wiederkehrenden, gleichbleibenden Ausschüttungsbetrag einerseits, einem der Marktanpassung und damit unter Umständen auch einer Erhöhung unterliegenden Darlehenszinsfuß anderseits keinesfalls kritiklos darauf hätte vertrauen dürfen, daß die Zinsen immer ohne zusätzliche eigene Barzahlung des Kreditnehmers aus anderen Quellen zur Tilgung gebracht werden können.
Das schließt auch einen erheblichen Irrtum des Beklagten in Ansehung der mit der Klägerin vereinbarten Kreditrückzahlung aus.
Daß dem von der Klägerin als vermittelnden Vertragshelfer eingesetzten Anlageberater aber etwa eine vorhanden gewesene unlautere Absicht der Beteiligungsgesellschaft bekannt gewesen wäre, wurde nicht einmal behauptet.
Was nun die Möglichkeit anlangt, Einwendungen, die dem Beklagten etwa gegen die Organisatoren der Beteiligung zustünden, auch den auf das Kreditgeschäft gegründeten Forderungen der Klägerin wirksam entgegenzusetzen, muß nach dem festgestellten Sachverhalt davon ausgegangen werden, daß die Klägerin sich an der Planung, Vermarktung, Werbung oder sonstigen Förderung der Anlagemöglichkeit in keiner Weise beteiligte und sich vielmehr auf die Rolle des reinen Finanzierers beschränkte.
Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 21.3.1991, 6 Ob 577,578/90, ÖBA 1991, 917 mit krit Anm von Apathy dargelegt, daß seit der positiv-rechtlichen Beschränkung des Einwendungsdurchgriffes auf die in § 18 KSchG geregelten Fälle eine analoge Anwendung zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, aber doch nur sehr eingeschränkt zulässig sein könne. Die Vermögensbeteiligungen mit steuerlichen Verlustmodellen bewegen sich regelmäßig in einer Größenordnung, die typischerweise einen Schutz vor unüberlegtem Geschäftsabschluß wegen Verlockung einer erstrebenswert erscheinenden rechtlichen Stellung ohne verfügbare Barmittel nicht erforderlich erscheinen ließe; vor allem aber ist eine bewußte Ausnützung steuerlicher Entlastungsmöglichkeiten neben der Kalkulation anderer Ertragserwartungen durch den Anleger typisch, so daß ein besonderer Schutz vor Verlockung zu einem Geschäftsabschluß trotz fehlender Barmittel nicht geboten erscheint. Ungeachtet vielfacher Kritik hält der Oberste Gerichtshof daher an seiner auf die anschauliche Formel gebrachten Auffassung fest, daß im Fall drittfinanzierter risikoträchtiger Beteiligungen der in Rede stehende Einwendungsdurchgriff zu Lasten des Finanzierers grundsätzlich ausgeschlossen bleibt (vgl zuletzt ÖBA 1995, 51 mit Anm von Apathy und ÖBA 1995, 146; aber auch ecolex 1995, 480 mit editorial von Wilhelm S 461 = WBl 1995, 337 mit Besprechungsaufsatz von Heidinger WBl 1995, 314). Eine schuldhafte Verletzung von Aufklärungspflichten fällt der Klägerin nach dem festgestellten Sachverhalt selbst unter Zugrundelegung der in der Literatur teilweise vertretenen weitherzigen Auslegung einer solchen Verpflichtung keinesfalls zur Last: Der Klägerin fehlte nicht nur positives Wissen über die Absichten der Organisatoren und die atypischen Risken der Hausanteilbeteiligung, das Vermögensanlagemodell galt zur Zeit des Kreditvertragsabschlusses in Fachkreisen als sicher, besondere Umstände, die einem Bankfachmann bedenklich oder gar verdächtig hätten erscheinen müssen, waren für die Klägerin nicht erkennbar.
Die Klagsforderung, deren Höhe unangefochten blieb und deren vom Prozeßgericht erster Instanz zutreffend bejahte Fälligkeit im Rechtsmittelverfahren kein Gegenstand der Erörterungen mehr war, besteht zu Recht, die eingewendete Gegenforderung aber mangels eines von der Beklagten zu vertretenden schuldhaften Verhaltens nicht.
Aus diesen Erwägungen war in Stattgebung der Revision das erstinstanzliche Urteil in seinen klagsstattgebenden Aussprüchen sowie im Kostenausspruch wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
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