OGH 6Ob605/83 (RS0033801)

OGH6Ob605/8314.11.1985

Rechtssatz

Auszugleichen ist bei fehlendem oder gleichgewichtigem Verschulden des Kondiktionsgläubigers und Kondiktionsschuldners nur der nach objektiven Kriterien zu bestimmende Nettonutzen, also der Unterschied zwischen dem objektiven Wert der Leistung abzüglich aller mit der konkreten Art und Weise der Leistung für den Kondiktionsschuldner unmittelbar verbundenen Nachteile. Für die Verminderung des verschafften Nutzens unter das übliche Entgelt der vom Kondiktionsgläubiger erbrachten Leistung ist der Kondiktionsschuldner beweispflichtig.

Normen

ABGB §1431 A
ABGB §1431 A1

6 Ob 605/83OGH14.11.1985

Veröff: ZVR 1987/112 S 339

8 Ob 201/97kOGH13.11.1997

nur: Für die Verminderung des verschafften Nutzens unter das übliche Entgelt der vom Kondiktionsgläubiger erbrachten Leistung ist der Kondiktionsschuldner beweispflichtig. (T1)

6 Ob 29/06tOGH09.03.2006

Vgl auch; Beisatz: Die Beweislast für eine verschuldensbedingte Anspruchsbegrenzung - und damit für das Verschulden des Anspruchswerbers- trifft damit dessen Gegner, im vorliegenden Fall also die Beklagte. Auch dafür, dass der Eintritt des Geschäftszweckes wider Treu und Glauben durch die Klägerin vereitelt wurde, ist als rechtsvernichtende Tatsache die Beklagte beweispflichtig. (T2); Beisatz: Hier: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung nach §1435 ABGB. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19851114_OGH0002_0060OB00605_8300000_004

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