OGH 6Ob601/82 (RS0002841)

OGH6Ob601/827.6.1984

Rechtssatz

Den im Liegenschaftszwangsversteigerungsverfahren gerichtlich bestellten Schätzungsgutachter trifft gegenüber dem späteren Ersteher in Ansehung der gutächtlichen Äußerung zur Schätzwertermittlung keine besondere Sorgfaltspflicht. Selbst auf Fahrlässigkeit beruhende Abweichungen des vom Sachverständigen im Liegenschaftszwangsversteigerungsverfahren ermittelten Schätzwertes von dem unter Beachtung der Schätzungsgrundsätze und dem Wissen und den Erfahrungen der Branchenkundigen zu erwartenden Näherungswert einschließlich einer Toleranzgrenze begründeten mangels Rechtswidrigkeitszusammenhanges keinen Schadenersatzanspruch des späteren Erstehers für Nachteile, die diesem im Vertrauen auf eine weitgehende Annäherung des Schätzwertes an den Verkehrswert der versteigerten Liegenschaft erwachsen sein mögen.

Normen

ABGB §1299 A2
ABGB §1300 B
EO §140
EO §141
EO §143
EO §189
LBG ArtIII Z2
LBG §9 Abs1 Z2

6 Ob 601/82OGH07.06.1984

SZ 57/105 (krit Nowotny, JBl 1987,282)

8 Ob 25/97bOGH12.06.1997

Vgl auch

1 Ob 79/00zOGH13.06.2000

Gegenteilig; Beisatz: Seit dem am 1. 7. 1992 in Kraft getretenen Liegenschaftsbewertungsgesetz fällt auch die Beschreibung der wertbestimmenden Faktoren des Exekutionsobjekts - also die Befundaufnahme - nach § 141 Abs 1 EO in Verbindung mit § 9 Abs 1 Z 2 LBG eindeutig in den Pflichtenkreis des gerichtlich bestellten Sachverständigen. (T1) Beisatz: Die Vermögensinteressen des Erstehers im Zwangsversteigerungsverfahren werden vom Schutzzweck der Normen, die der zur Bewertung des Exekutionsobjekts gerichtlich bestellte Sachverständige zu beachten hat, erfasst. Der Sachverständige haftet für sein unrichtiges Bewertungsgutachten bereits bei Fahrlässigkeit. (T2); Veröff: SZ 73/96

9 Ob 56/11tOGH29.05.2012

Gegenteilig; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2; Beisatz: zum Rechtswidrigkeitszusammenhang siehe RS0127857. (T3)<br/>Veröff: SZ 2012/58

Dokumentnummer

JJR_19840607_OGH0002_0060OB00601_8200000_004

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