OGH 9Ob56/11t (RS0127857)

OGH9Ob56/11t29.5.2012

Rechtssatz

Der Sachverständige, der nach § 141 Abs 1 EO, § 2 LBG die Schätzung eines Exekutionsobjekts vornimmt, hat den Verkehrswert der Sache korrekt zu ermitteln. Erfolgt der Zuschlag an den Ersteher zu einem Meistbot, das wegen eines vom Sachverständigen hervorgerufenen Irrtums zwar unter dem überhöhten, jedoch über dem richtigen Verkehrswert liegt, so hat der Sachverständige dem Ersteher gemäß § 141 Abs 5 EO für die Differenz zum richtigen Verkehrswert einzustehen. Die Differenz zwischen dem tatsächlichen und einem verhältnismäßig geringeren aufgrund des richtigen Verkehrswerts angenommenen fiktiven Meistbot steht dagegen nicht mehr im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der Pflicht des Sachverständigen zur korrekten Verkehrswertermittlung.

Normen

ABGB §1295 Ia9
ABGB §1299 A2
ABGB §1299 A3
ABGB §1300 D
EO §141 Abs1
LBG §2

9 Ob 56/11tOGH29.05.2012

Veröff: SZ 2012/58

3 Ob 170/17xOGH20.12.2017

Beisatz: Es besteht kein Anlass, in diesem Zusammenhang zwischen Versteigerungsverfahren, an denen sich mehrere Bieter beteiligen, und solchen, bei denen der einzige Bieter den Zuschlag erhält, zu differenzieren. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20120529_OGH0002_0090OB00056_11T0000_001