OGH 6Ob599/94

OGH6Ob599/9430.6.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Redl, Dr.Kellner und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Gerhart P*****, vertreten durch Dr.Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Dismas P*****, vertreten durch Dr.Gunther Gahleitner, Rechtsanwalt in Wien, 2) Margit K*****, vertreten durch Dr.Renate Pfenningstorff, Rechtsanwältin in Wien, wegen "Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft" (Gesamtstreitwert 693.340,86 S), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 28. Juni 1993, GZ 40 R 179/93-42, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 14.Jänner 1993, GZ 33 C 1113/91g-30, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der außerordentlichen Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird in Ansehung der begehrten Aufhebung der Gemeinschaft der Streitteile zu je 1/3 durch körperliche Teilung a) betreffend die Forderungen gegen die Zweitbeklagte von 200.000 S und die Forderung der Verlassenschaft gegen die erblasserische Enkeltochter Dipl.Ing. Martina W***** aus einem Darlehen von 10.000 S sA bestätigt und b) betreffend Guthaben bei der Creditanstalt-Bankverein Konten Nr 1950-77946/50 und Nr 0050-18544/00 sowie Sparbücher Nr 6050-01-87814, 6050-00-45053 und 6050-08-85797 dahin abgeändert, daß die klagsstattgebende Entscheidung des Erstgerichtes wieder hergestellt wird.

Im übrigen werden die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben. Dem Erstgericht wird insoweit eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Die Revisionsbeantwortung der erstbeklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile sind seit 26.Juli 1989 als Geschwister je zu 1/3

rechtskräftig eingeantwortete gesetzliche Erben nach ihrer am

26. Jänner 1988 verstorbenen Mutter (folgend Erblasserin). Mit

Beschluß vom gleichen Tag (ON 47 im Verlaßakt) wurden sie gemeinsam

ermächtigt, ungeachtet allfälliger Klauseln oder sonstiger nicht

exekutionsrechtlicher Sperren über folgende in den Nachlaß gehörenden

Guthaben frei zu verfügen: bei der Creditanstalt-Bankverein in Wien,

Konten Nr ... und Nr ... , bei der Bausparkasse der Österr.

Sparkassen in Wien, Bausparkonto Nr. ... , bei der

Creditanstalt-Bankverein in Wien, Depot-Nr. ... , und drei Sparbücher

Nr. ... , wovon zwei auf Überbringer und eines auf die Erblasserin

lautet, sowie aus gewährten Darlehen gegen die Zweitbeklagte über 100.000 S seit 25.September 1986 und über 100.000 S seit 2.Juli 1986 sowie der Verlassenschaft gegen die erblasserische Enkeltochter Dipl.Ing.Martina W***** von 10.000 S. Die Sparbücher befinden sich in einem nur den Beklagten zugänglichen Depot. Die Verlassenschaft umfaßte weitere Vermögensgegenstände; nur bezüglich eines Teils derselben (Schmuck) erfolgte bisher eine gerichtliche Teilung.

Der Kläger begehrt gegenüber seinen beiden Miterben - neben einem beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien verbliebenen Teilanspruch auf eidliche Vermögensbekanntgabe nach Art XLII EGZPO - mit dem an das Erstgericht nach § 230a ZPO überwiesenen Klagsteilanspruch die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft der Streitteile zu je 1/3 durch körperliche Teilung der oben bezeichneten Guthaben und Forderungen. In eventu möge das Gericht nach seinem Ermessen die obige Teilung unter einem vornehmen, in eventu, die Miteigentumsgemeinschaft an den obgenannten Vermögenswerten werde wie folgt körperlich aufgeteilt: Die Beklagten verpflichten sich, die bis heute ausschließlich in ihrem Besitze befindlichen Vermögenswerte binnen acht Tagen zu realisieren und 1/3 des Realisates unter Vorlage einer vollständigen und richtigen Abrechnung sowie unter Herausgabe der jeweiligen Bankbelege und vollständigen Kopien der aufzulösenden bzw aufgelösten Sparbücher an den Kläger binnen weiterer acht Tage auszuzahlen. Dazu brachte der Kläger, der somit nicht die "Aufteilung der Verlassenschaft", sondern die Aufhebung der gemeinsamen Gläubigerschaft der Miterben an einem Teil des behaupteten gemeinsamen Erbenvermögens anstrebt, im wesentlichen vor, zu einer einvernehmlichen Aufteilung der Vermögenswerte sei es deshalb nicht gekommen, weil die Beklagten bis heute jegliches Gespräch mit dem Kläger abgelehnt und dadurch dessen Versuche, zu einer einvernehmlichen Aufteilung zu kommen, vereitelt hätten.

Der Erstbeklagte wendet ein, unter Einbeziehung der weiteren, in der Klage nicht genannten Verlassenschaftsaktiven und -passiven und unter Abzug von vom Kläger im Innenverhältnis allein zu tragenden, weil von diesem allein verursachten Nachlaßschulden, für welche die Erben nach außen zur ungeteilten Hand hafteten, stehe dem Kläger vorbehaltlich von Kursschwankungen von im erblasserischen Wertpapierdepot erliegenden Wertpapieren ein Geldbetrag von 182.901,61 S zu, welcher anerkannt werde. Dem Kläger fehle das Rechtsschutzinteresse, weil er die Klage während anhängiger Vergleichsgespräche eingebracht habe.

Die Zweitbeklagte beteiligte sich - offenbar wegen außergerichtlicher Einigung mit dem Kläger - nach Erstattung der Klagebeantwortung nicht mehr am Verfahren, ist diesem aber dennoch beizuziehen (§ 14 ZPO). Daher hatte der Oberste Gerichtshof vorerst eine Zustellung des Berufungsurteils ON 42 an die Zweitbeklagtenvertreterin veranlaßt, weil Anwaltszwang (§ 27 Abs 1 ZPO) besteht und die Bekanntgabe der Vollmachtsrücklegung ON 20 durch die Rechtsvertreterin der Zweitbeklagten gegenüber dem Gericht mangels Bestellung eines anderen Rechtsvertreters unwirksam blieb (§ 36 Abs 1 ZPO).

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren modifiziert statt durch Aufhebung der Gesamthandgläubigerschaft der Streitteile als Erben zu je 1/3 nach der Erblasserin an den drei Konten, dem Depot und dem Überbringersparbuch sowie Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft an den beiden Inhabersparbüchern. Die Teilung bloß einzelner Nachlaßsachen sei zulässig; die Einwendungen der Beklagten, welche darauf abzielten, auch andere, in der Klage nicht genannte Nachlaßaktiven und -passiven in die Teilung einzubeziehen, gingen deshalb ins Leere. Eine Teilung sei nur dann zulässig, wenn sie zur Unzeit oder zum Nachteil der übrigen Teilhaber erfolge; das Vorliegen derartiger Teilungshindernisse sei von den Parteien nicht behauptet worden. Die Teilung sei daher grundsätzlich zulässig. Überbringer-Sparbücher würden nach sachenrechtlichen Grundsätzen übertragen, der Eigentümer solcher Sparbücher sei auch Gläubiger der darin verbrieften Forderung. Gingen solche Sparbücher im Erbweg auf mehrere Erben über, so würden sie daran Miteigentum zu ideellen Anteilen im Verhältnis ihrer Erbquoten erwerben.

Überbringer-Sparbücher seien somit Gegenstand der Teilungsklage nach § 830 ABGB. Ein Schuldverhältnis mit Solidarhaftung sei in der Regel unteilbar; dies müsse umgekehrt auch für Schuldverhältnisse mit solidarer Berechtigung mehrerer Gläubiger gelten. Bei den neben den beiden Überbringer-Sparbüchern in der Klage genannten Vermögenswerten (Guthaben auf Konten, Darlehensforderungen) handle es sich somit auf Gläubigerseite um unteilbare Forderungen und daher Gesamthandforderungen, die nach den Grundsätzen der Gemeinschaft des Eigentums (§§ 825 ff ABGB) geteilt würden. Auch insoweit sei daher die Teilungsklage zulässig. Demnach sei Naturalteilung anzuordnen gewesen. Unter Realteilung sei im gegebenen Zusammenhang nicht die hier unmögliche "physische Zerlegung" der gegenständlichen Vermögenswerte, sondern deren Realisierung und Aufteilung des Realisates zu verstehen. Das vom Kläger gestellte Hauptbegehren enthalte zwar keinen Vorschlag, auf welche Weise die Realisierung der Teilung geschehen solle. Ein solcher Vorschlag sei kein zwingendes Erfordernis der Teilungsklage. Die auf Naturalteilung gerichtete Teilungsklage dürfe, müsse aber keinen Teilungsvorschlag enthalten. Enthalte sie keinen Teilungsvorschlag, so bleibe die Naturalteilung der den Parteien noch immer offenstehenden außergerichtlichen Einigung oder dem Exekutionsrichter im Verfahren nach § 351 EO überlassen. Lediglich die Eventualbegehren, über die nicht mehr abzusprechen sei, enthielten Vorschläge zur Realisierung der Teilung.

Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab. Alle Forderungen seien teilbare Geldforderungen; daß ein Erbe über sie (zum Teil) nicht allein verfügen könne, ändere daran nichts. Dem Kläger fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil er bereits Leistungs- oder Manifestationsklage mit nachfolgender Umstellung in ein Herausgabe- oder Zahlungsbegehren in Ansehung der teilbaren Geldforderungen führen könne.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig und teilweise gerechtfertigt.

Mit der Einantwortung werden die Erben ex lege Miteigentümer der körperlichen Nachlaßsachen nach dem Verhältnis ihrer Erbteile (SZ 63/30; 1 Ob 527/93 = ecolex 1993, 460; Welser in Rummel2, Rz 1 f zu § 550 ABGB; Aicher-Ostheim, OHG und Erbengemeinschaft in ÖJZ 1981, 252 ff, 255; Prochnig, Die Erbteilung in NZ 1956, 6 f). Die Aufteilung dieses gemeinsamen Nachlasses durch Zuweisung an die einzelnen Miterben ist im ABGB nicht geregelt; sie erfolgt regelmäßig nach den Bestimmungen über die Aufhebung einer Vermögensgemeinschaft. Die Aufhebung dieser Miteigentumsgemeinschaft an körperlichen Nachlaßsachen erfolgt durch entweder real, etwa durch Änderung in den ideellen Anteilen, oder civil vorzunehmende (SZ 63/30; Welser aaO Rz 3 zu § 550 ABGB; Kralik in Ehrenzweig, Erbrecht3 393) Erbteilung und diese wieder einvernehmlich durch einstimmiges, gerichtliches (§§ 170 f AußStrG) oder außergerichtliches Erbteilungsübereinkommen oder durch Erbteilungsklage. Anders verhält es sich mit Nachlaßforderungen. Die Aufhebung der Gemeinschaft tritt bei teilbaren Nachlaßforderungen ex lege ein. Mit Einantwortung zerfällt eine teilbare Nachlaßforderung in selbständige obligatorische Teilforderungen iS der §§ 888 f ABGB (SZ 17/97; GlUNF 4.798; GlU 15.825; Welser aaO Rz 2 zu § 550 ABGB mwN; Eccher in Schwimann, Rz 2 zu § 550 ABGB; Kralik aaO 338 mwN in FN 2; Koziol-Welser, Grundriß9 II 402), die keinen Gegenstand der Erbteilung bilden und von jedem Miterben unmittelbar nach Abschluß der Nachlaßabhandlung und Rechtskraft der Einantwortungsurkunde, worin die den einzelnen Miterben zustehenden Anteile ihnen auf Grund ihrer Erbteile zuzuweisen sind, geltend gemacht werden können (Weiß in Klang2 III 167). Unteilbare Nachlaßforderungen mehrerer Miterben sind dagegen Gesamthandforderungen (Welser aaO Rz 2 zu § 550 ABGB) und nach den Grundsätzen der Gemeinschaft des Eigentums (§§ 825 ff ABGB) in der Weise zu teilen, wie es für körperliche Nachlaßsachen dargestellt wurde. Diese Grundsätze müssen auch dann gelten, wenn wie hier nur ein Teil des behaupteten gemeinsamen Vermögens der Erbengemeinschaft geteilt werden soll und der Kläger behauptet, keine Erbteilungsklage anzubringen.

Es stellt sich daher die Frage, ob Gegenstand des klägerischen Teilungsbegehrens auch teilbare Forderungen sind. Maßgeblich ist nicht die Teilbarkeit im buchstäblichen Sinn, sondern im Rechtssinn (RZ 1970, 124). Eine Forderung ist teilbar, wenn die Leistung teilbar ist. Die Leistung ist im allgemeinen dann teilbar - wobei aber naturgemäß vorrangig Sinn und Zweck der jeweils auszulegenden Erklärung (des Gesetzgebers oder der Parteien) zu berücksichtigen sind - wenn sie sich, wie zB bei Geldschulden (Gamerith in Rummel2, Rz 1 zu § 889 ABGB), in Teilleistungen zerlegen läßt, die von der Gesamtleistung nur in der Größe, nicht in der Beschaffenheit verschieden sind, sodaß ihr Wert im entsprechenden Verhältnis zu ihrer Größe steht, wenn sie sich ohne Wertminderung in gleichartige Teile zerlegen läßt (Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 22) und rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen. Bezogen auf die vom Kläger mit seinen Begehren angestrebte reale Vermögensteilung ergibt sich damit folgendes:

a) Die Darlehensforderungen der Erblasserin von 200.000 S gegen die Zweitbeklagte und der Verlassenschaft von 10.000 S gegen die Enkeltochter der Erblasserin sind teilbare Forderungen, die mit Rechtskraft der Einantwortung bereits geteilt sind und sich daher einer neuerlichen Teilung durch Gerichtsurteil entziehen, weil insoweit keine Erbengemeinschaft mehr besteht. In diesem Umfang ist die Entscheidung der zweiten Instanz zu bestätigen.

b) Weiters begehrt der Kläger die Realteilung von auf zwei Bankkonten erliegenden Guthaben, in Ansehung derer nach dem Beschluß des Verlaßgerichtes eine gemeinsame Verfügungsberechtigung der drei Miterben besteht. Einer von Seiten der Bank wohl wünschenswerten Alleinverfügungsberechtigung jedes Kontoinhabers bei einem Gemeinschaftskonto (Punkt 3. Abs 2 der AGBKr; vgl dazu auch Gamerith aaO Rz 4 zu § 892 ABGB) ist durch diesen Gerichtsbeschluß die Grundlage entzogen. Es handelt sich vielmehr um sogenannte "Und-Konti". Bezüglich eines Kontos entspricht die gemeinsame Verfügungsberechtigung dem für die Gemeinschaft geltenden § 848 Satz 2 und 3 ABGB, wonach die Forderungen der Gemeinschaft Gesamthandforderungen iS des § 890 ABGB sind (BankArch 1988, 160 mit Anm von Iro). Die Bank muß daher nur allen zusammen leisten; ein einzelner der mehreren Kontoinhaber kann über die seinem Miteigentumsanteil entsprechende Guthabensforderung am Konto allein nicht verfügen (Iro in Avancini-Iro-Koziol, Österr. Bankvertragsrecht

I Rz 4/98 und FN 123 f; vgl dazu auch Hofmeister in Schwimann, Rz 3 zu §§ 848, 848 a ABGB; Apathy in Schwimann, Rz 6 zu § 890 ABGB mwN). Ungeachtet der Tatsache, daß es sich beim Anspruch eines der mehreren Kontoinhaber gegen die Bank auf Auszahlung des Guthabens um eine Geldforderung handelt, stehen daher der Annahme einer teilbaren Forderung im obigen Sinn wegen der fehlenden Alleinverfügungsberechtigung jedes einzelnen über das Konto verfügungsberechtigten Miterben rechtliche Hindernisse entgegen. Der Einwand der Unzeit wurde insofern nicht näher ausgeführt, sodaß in diesem Umfang in Abänderung der Entscheidung zweiter Instanz das Ersturteil wieder herzustellen ist.

c) Gleiches gilt für die begehrte Teilung der Sparbücher. Gemäß § 18 Abs 7 KWG dürfen Auszahlungen nur gegen Vorlage der Sparurkunde geleistet werden. Um das auch hier bestehende rechtliche Hindernis der durch das Verlaßgericht auch hier angeordneten gemeinsamen Verfügungsberechtigung über die Sparurkunden und damit die Sparguthaben zu beseitigen, bedarf es gleichfalls der gerichtlichen Teilung. Der rechtliche Charakter der vorliegenden Sparurkunden iS des Wertpapierrechts (vgl dazu Avancini, Die Sparurkunde aus zivil- und strafrechtlicher Sicht in ÖJZ 1986, 353 ff) kann dabei hier auf sich beruhen.

d) Zur angestrebten Teilung des Guthabens bei einer Bausparkasse, Bausparkonto ... kann noch nicht abschließend Stellung genommen werden. Im Bausparvertrag - einem kombinierten Spar- und Kreditvertrag (SZ 64/145 = EFSlg XXVIII/9 = BankArch 1992, 274 mit Anm von Iro; Odelga in BankArch 1966, 92 ff, 95 ff) - erlangt der Sparer das Recht, daß ihm nach Leistung bestimmter Ansparbeträge in die Zuteilungsmasse der Bausparkasse (Mindestsparbetrag) und Ablauf einer vereinbarten Mindestsparzeit sein Sparguthaben ausbezahlt und ein Darlehen gewährt wird; beide Beträge zusammen ergeben die sogenannte Vertragssumme, deren Zuteilung unter Beachtung einer bestimmten Zuteilungsreihenfolge auf Antrag des Bausparers erfolgt. Das langfristig unkündbare Tilgungsdarlehen kann nur für bestimmte Zwecke in Anspruch genommen werden und ist mit einem begünstigten Zinssatz versehen (§ 112 VAG 1931 idF BGBl 1982/645 und 1986/325 - das erst mit 1.Jänner 1994 in Kraft getretene BausparkassenG, Art III des FinanzmarktanpassungsG 1993 BGBl 1993/532 ist hier noch unanwendbar; BankArch 1992, 829; Nowotny in RdW 1987, 218 f; Laurer in Fremuth-Laurer-Pötzlberger-Ruess, Handkommentar zum Kreditwesengesetz, Rz 13 zu § 2 KWG). Der Inhalt des Bausparvertrages richtet sich in der Regel nach den allgemeinen Spar- und Darlehensbedingungen der Bausparkasse (§ 118 VAG 1931). Im vorliegenden Fall muß erst der Inhalt des dem Konto zugrunde liegenden Bausparvertrages einschließlich der allfälligen Möglichkeit und den Voraussetzungen zur Auflösung des Bausparvertrages und Fälligstellung der angesparten Beträge beim Tod des Bausparers sowie einer allfälligen Vertragsfortsetzung durch Erben festgestellt werden, um die Frage der Teilbarkeit der gesamten Leistungen, wozu auch die mögliche zweckgebundene Darlehensgewährung gehört, sicher beurteilen zu können.

e) Zur angestrebten Teilung des Guthabens bei der Creditanstalt-Bankverein "Depot-Nr ..." kann gleichfalls noch nicht abschließend Stellung genommen werden. Gegenstand der Teilung ist möglicherweise kein (Giro)Konto, sondern ein Wertpapierdepot; dies entspräche auch dem Inhalt der Klagebeantwortung (ON 2 AS 12) und wird vom Erstrichter zu prüfen sein. Wertpapiere sind real - und nur dies ist hier zu prüfen - teilbar, falls eine Stückelung möglich ist (Thomas in Palandt, BGB53 Anm 3 zu § 752 BGB; Aderhold in Handkommentar zum BGB9 Rz 3 zu § 752 BGB).

Zutreffend erkannte der Erstrichter, daß die Naturalteilungsklage keinen Teilungsvorschlag enthalten muß (MietSlg 38.046/11, 36.056; SZ 33/8 ua; Gamerith aaO Rz 5 zu § 841 ABGB; Hofmeister aaO Rz 11 zu § 841 ABGB). Enthält sie keinen Teilungsvorschlag, so darf sich das Gericht auf die Verhandlung und Entscheidung über das keinen Teilungsvorschlag enthaltende Klagebegehren beschränken und die Durchführung der Naturalteilung der den Parteien noch immer offenstehenden außergerichtlichen Einigung oder dem Exekutionsrichter im Verfahren nach § 351 EO überlassen, der die durch den vollstreckbaren Titel angeordnete körperliche Teilung mit entsprechender Bedachtnahme auf §§ 841 bis 847 ABGB unter Zuziehung der Beteiligten auszuführen hat (MietSlg 38/11; Hofmeister aaO Rz 11 zu § 841 ABGB).

In Ansehung der angestrebten Teilung von Darlehensforderungen ist die Entscheidung der zweiten Instanz zu bestätigen, in Ansehung der angestrebten Teilung von Guthaben aus zwei Konten sowie der Sparbücher ist in Abänderung des Berufungsurteiles die Entscheidung erster Instanz wieder herzustellen; im übrigen sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 392 Abs 2, 52 Abs 2, 50 ZPO.

Die an die erste Instanz gerichtete Revisionsbeantwortung des Erstbeklagten langte erst nach Fristablauf beim Obersten Gerichtshof ein und ist deshalb zurückzuweisen.

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