Normen
ABGB §36
ABGB §1217
4. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz §7
ABGB §36
ABGB §1217
4. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz §7
Spruch:
Begriff der "Ehepakte" im Sinne des § 1217 ABGB. Den Parteien bleibt es unbenommen die vom Gesetz demonstrativ aufgezählten Vertragstypen zu modifizieren oder neue zu entwickeln § 7 Abs. 1 der 4. DVEheG ist auf das eheliche Güterrecht nicht analog anzuwenden; auch eine Anknüpfung an das Heimatrecht des Mannes oder an den Wohnsitz der Ehegatten bei der Eheschließung ist abzulehnen, ebenso eine Heranziehung der §§ 36, 37 ABGB
OGH 17. Dezember 1976, 6 Ob 591/76 (OLG Wien 4 R 19, 20/76; LG Eisenstadt 3 Cg 391/74)
Text
Die Streitteile haben am 28. April 1968 vor dem Standesamt Kittsee die Ehe geschlossen. Mit dem Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 21. April 1975, 3 Cg 86/73, welches im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz in diesem Rechtsstreit (28. November 1975) noch nicht rechtskräftig war, wurde die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden des Beklagten geschieden. Inzwischen wurde dieses Urteil auch in dritter Instanz durch das Urteil des OGH vom 11. März 1976, 6 Ob 523/76, bestätigt. Die Klägerin besitzt die österreichisch-bulgarische Doppelstaatsbürgerschaft und besaß diese auch im Zeitpunkt des Abschlusses der für diesen Rechtsstreit entscheidenden Verträge vom 18. Oktober 1966 und 6. Jänner 1968. Der Beklagte ist und war bulgarischer Staatsbürger.
Die Klägerin ist bücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaften Nr. 1745 Garten, 1746/1 Haus KNr. 540 samt Hof und Wirtschaftsgebäude, 1747 Garten, 1744/118 Acker und 1746/2 Garten, alle eingetragen in EZ 1342 Grundbuch Kittsee. Bei diesen Liegenschaften handelt es sich um eine große Gemüsegärtnerei. Bis Ende 1973 bewirtschafteten die Streitteile die Gärtnerei gemeinsam. Seit Beginn des Jahres 1974 führt der Beklagte den Betrieb allein.
Am 18. Oktober 1966, also noch vor der Eheschließung, schlossen die Streitteile in Polykraiste, Bezirk Weliko Tirnowo, Bulgarien, nach der vorgelegten Übersetzung wörtlich folgenden Vertrag ab:
"Vertrag-Übereinkommen
Am 18. Oktober 1966 wurde in Polykraiste, Bezirk Weliko Tirnowo, Bulgarien, gegenwärtiger Vertrag zwischen uns: Jona Atanassowa A, geboren in dem Dorf Polykraiste, jetzt österreichische Staatsangehörige, einerseits und Nikola Kostadinov K aus dem Dorf Polykraiste, Bezirk Weliko Tirnowo, andererseits über folgendes abgeschlossen:
1. Wir beide, Jona Atanassowa A und Nikola Kostadinov K sind übereingekommen die bürgerliche Ehe bis zum Monat Mai 1968 zu schließen, indem wir die Gesetze Bulgariens und Österreichs einhalten und Jona Atanassowa A wird den Namen Jona Atanassowa K tragen.
2. Jona Atanassowa A verpflichtet sich bis zum 18. Oktober 1966 ein öffentliches notarielles Testament zu errichten, in welchem sie 1/2 id. Teil zu Gunsten von Nikola Kostadinov K, 1/4 id. Teil zu Gunsten von Kostadin Nikolov K aus dem Dorf Polykraiste und 1/4 id. Teil zu Gunsten von Marijanka Nikolowa K vermacht. Diese idealen Teile beziehen sich auf ihr ganzes Vermögen bewegliches und unbewegliches Besitztum, Geld, Wertsachen und Beiträge, unabhängig davon wo sie sich befinden, in Bulgarien, in Österreich, oder in anderen Ländern. Das ist ihr erstes und letztes Testament und sie verpflichtet sich es nicht zu widerrufen und keine anderen Testamente zu Gunsten einem anderen zu errichten, indem sie ausdrücklich erklärt, daß falls sie ein anderes Testament errichtet, ist dieses vor den bulgarischen und österreichischen Behörden ungültig, denn es wird nicht ihren tatsächlichen Willen ausdrückenÜ
3. Jona Atanassowa A verpflichtet sich bis zum 18. Oktober 1966 die Adoption von Marijanka Nikolowa K aus dem Dorf Polykraiste laut dem Gesetz vorzunehmen, indem sie kein Recht hat dieselbe Adoption zu widerrufen und sie hat auch kein Recht die Adoption eines anderen vorzunehmen, indem sie ausdrücklich erklärt, daß falls sie eine andere solche Adoption vornimmt, ist dieselbe vor den bulgarischen und den österreichischen Behörden ungültig, weil sie ihren tatsächlichen Willen und Wunsch nicht ausdrücken wird.
4. Nikola Kostadinov K verpflichtet sich bis zum 2. November Jona Atanassowa A den Betrag von 80.000 (achtzigtausend) Lewa gegen Quittung auszuhändigen, womit sie ihre Rechnungen mit den anderen Erben ihres verstorbenen Gatten Zwjatko Nikoforoff A regeln wird. Die anderen Erben wohnen in Bulgarien.
5. Nikola Kostadinov K verpflichtet sich bis zum 2. November 1966 Jona Atanassowa A den Betrag 59.000 S (neunundfünfzigtausend Schilling) gegen Quittung auszuhändigen, damit sie ihre Rechnungen, verbunden mit derselben Erbschaft ihres verstorbenen Gatten regeln kann.
6. Jona Atanassowa A erklärt sich als einverstanden mit der Ausführung alles angegeben in den Punkten 1, 2, 3, 4 und 5 dieses Vertrages seitens Nikola Kostadinov K und sie überträgt die Hälfte 1/2 id. Teil ihres ganzen Vermögens, bewegliches und unbewegliches Besitztum, Rechte, Wertpapiere, Geld und Beiträge, unabhängig wo sich dieselben befinden und so wird Nikola Kostadinov K vollständiger Eigentümer - Besitzer dieses 1/2 id. Teils des obenangegebenen Vermögens von Jona. Dieses Vermögen besteht aus:
a) zirka siebzig Dekar Bodenfläche in dem Dorf Kittsee 540, Burgenland, Austria, samt mit den dort aufgebauten Haus, Scheune, Wohnhaus für die Arbeiter, drei Treibhäuser zirka 120 m2, drei Gewächshäuser - sonnige zirka 5000 m2, einem Traktor, einem Lastwagen, und einem anderen landwirtschaftlichen Inventar und Gebäuden;
b) zwei Geschäften mit Wohnbauten und zirka 2000 m2 Fläche im Zentrum des Dorfs Kittsee, Burgenland, Austria;
c) zirka 20 Dekar bebautes Land in Großenzersdorf, Österreich. Das obgenannte Vermögen wird auf zirka 3.000.000 S (drei Millionen Schilling) durchschnittliche Einschätzung des Marktes gegen heutiges Datum geschätzt.
Mit Ausführung des in den Punkten 1, 2, 3, 4 und 5 zu diesem Vertrag dargelegten wird Nikola Kostadinov K vollständiger Besitzer und Eigentümer des 1/2 id. Teiles des obenangegebenen Vermögens, bewegliches und unbewegliches Besitztum und Geld, Wertsachen und Beiträge, indem sich Jona A verpflichtet, ihm das notwendige laut den Gesetzen der Länder Bulgarien und Österreich Dokument zu beschaffen, womit er als Besitzer des so gekauften Vermögens bestätigt wird, wobei dieser Vertrag - Übereinkommen in diesem Teil ein vorläufiger Vertrag im Sinne des § 19 von SSD sowie auch im Sinne des Osterreichischen Gesetzes darstellt, welches Nikola Kostadinov K berechtigt ihn so zu formulieren, wie das Gesetz des entsprechenden Landes es vorsieht.
In Zukunft werden alle Kapitaleinlagen, das Geld in den Banken, alle Einkäufe, Verkäufe und Auszahlungen auf den Namen der Firma Jona und Nikola K, Dorf Kittsee 540 Burgenland, Austria mit den gleichen Rechten für die beiden geführt.
Jona Atanassowa A hat kein Recht anzuordnen, zu verkaufen, zu verpfänden, zu vermachen oder eine andere Anordnung zu machen bevor sie die schriftliche Zustimmung von Nikola Kostadinov K aus dem Dorf Polykraiste, Bulgarien hat.
7. Nikola Kostadinov K verpflichtet sich jedes Jahr nach der Beendigung der Betriebssaison Jona Atanassowa A (K) den Betrag von 20.000 (zwanzigtausend) bis 500.000 (fünfhunderttausend) S gegen Quittung auszuhändigen, je nachdem wie seine Möglichkeiten sind gegenüber dem Preis des ganzen oben dargelegten Vermögens bewegliches und unbewegliches Besitztum und anderes Vermögen, bis er ihr den gesamten Betrag von zirka 3.000.000 S (drei Millionen) einschließlich die in den Punkten 4 und 5 zu diesem Vertrag angegebenen Beträge bezahlt hat, damit er auf dieser Weise Eigentümer des ganzen obenangegebenen Vermögens wird, indem er seinen ganzen Wert ausgezahlt hat und damit wird er einziger Eigentümer des Vermögens.
Außer diesen Bezahlungen der obenangegebenen Beträge verpflichtet sich Nikola K oder seine Erben laut diesem Punkt den vollen Unterhalt, Versorgung, Bekleidung, Heilung und Unterbringung von Jona Atanassowa A (K) bis zu ihrem Tod zu übernehmen. Falls Nikola Kostadinov K vor Jona Atanassowa A (K) stirbt, so hat die letzte kein Recht neue Adoptionen vorzunehmen, Testamente zu errichten und falls sie das o. a. vornimmt, gelten dieselben nicht. Als einzige Erben gesetzliche und unserem Willen nach bleiben Kostadin und Marijana Nikolowi K.
Nach der Auszahlung der Beträge verpflichtet sich Jona Atanassowa A Nikola K das notwendige Dokument zu beschaffen, womit er als Eigentümer des Vermögens laut dem Gesetz bestätigt wird. Gegenwärtiger Vertrag stellt ein vorläufiger Vertrag im Sinne des § 19 des SSD und des Gesetzes in Österreich dar, wobei, wenn A ihre Verpflichtung nicht erfüllt, hat K das Recht sich ein solches Dokument laut dem Gesetz zu beschaffen, womit er seine Rechte laut diesem Vertrag regeln wird und Besitzer des ganzen Vermögens wird.
8. Bis die Verpflichtungen aus dem Punkt 7 dieses Vertrages ausgeführt werden, verpflichten sich Jona A (K) und Nikola K der Kostadin und Marijana Nikolowi K einen Unterhalt bis zur Vollendung ihrer Hochschulbildung zu bestreiten, sowie auch dieselben bei der Einrichtung ihres Lebens zu unterstützen.
9. Die beiden Vertragspartner Jona Atanassowa A (K) und Nikola Kostadinov K erklären, daß wir diesen Vertrag mit reinem Gewissen und vollem Verständnis für die Rechte und Verpflichtungen, die sich daraus ergeben unterzeichnen und wir sind einverstanden damit, daß diese Rechte laut der Ordnung vorgesehen in den Gesetzen der V. R. Bulgarien und Österreich geregelt werden, damit man Resultate und Ziele aus diesem Vertrag hat.
10. Dieser, von den Vertragsparteien, der die Verpflichtungen zu diesem Vertrag verletzt, verpflichtet sich eine Konventionalstrafe in Höhe von 2.000.000 S (zwei Millionen Schilling) zu bezahlen. Gegenwärtiger Vertrag - Übereinkommen wurde in dem Dorf Polykraiste. Bezirk Weliko Tirnowo, Bulgarien, von Jona Atanassowa A und Nikola Kostadinov K, beide geboren in dem Dorf Polykraiste, Bezirk Weliko
Timowo, Bulgarien, angefertigt. Vertragspartner: 1. Jona Kuschewa A,
2. Nikola Kostadinov K und
Zeugen: 1. (gez.) unleserlich, 2. (gez.) unleserlich.
Das Exekutivkomitee des Dorfgemeindevolksrates in dem Dorf Polykraiste mit Vertreter Georgi Petkov B - Sekretär des Exekutivkomitees bestätigt die Echtheit der obenstehenden Unterschriften von Jona A und Nikola Kostadinov K. welche vor mir in meinem Arbeitszimmer vollzogen wurden. Der Vertrag - Übereinkommen enthält 12 Seiten.
Nr. 230/18. 10. 1966 Dorf Polykraiste Sekretär des Exekutivkomitees:
gez. unleserlich."
Am 6. Jänner schlossen die Streitteile in Ungarn folgenden weiteren Vertrag:
"Kauf- und Verkaufsvertrag
1. Jona K verkauft dem Nikola K
A. Insgesamt Parzelle Nr 1746/1-0 1859, Nr 1746/2-0.3536 ha mit zwei Häusern, zwei Treibhäusern, Küche, Schuppen und anderes, Parzelle Nr.1745-1.8084 und Teil von der Parzelle Nr.1747-0.8000 ha mit zwei Orangerien 3000 m2 Stayr, Traktor, Fräse, Röhren, Apparate und 1200 Rahmen.
B. Insgesamt Parzelle Nr 1744/118-0.2136 und 359/1 Haus - 190-0.1305 in Kittsee 540, Burgenland, Austria.
C. Insgesamt Parzelle Nr 530/1 und 2, Nr 529/11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21 und 22 in Groß Enzersdorf für 1.200.000 /eine Million und zweihunderttausend/Sch. durch Notariatsakt bis 20. 12. 1972.
2. Insgesamt P. Nr. 1747-1.8982 ha mit Treibhäusern in Kittsee 540.
B. Parzelle Nr 530/3, 4, 5, 6, 7 und 8 in Groß Enzersdorf für 1.700.000/eine Million und siebenhunderttausend/Sch. durch Notariatsakt bis 30. 12. 1975.
Jona K hat nicht das Recht zu vermachen, zu verkaufen oder zu vermieten ohne das Einverständnis des N. K. Wenn J. K ihre Verpflichtungen in der angegebenen Termine nicht nachkommt, gehen alle Gerichts, Rechtsanwalts und Zeugenschaftsgebühren auf ihre Rechnung. Dieser Vertrag ist unzertrennlich mit dem vorhergehenden Vertrag vom 18. 10. 1966, unterzeichnet in dem Dorf Polikraischte, W. Tirnowo, Bulgarien von Jona Atanassowa K und Nikola Kostadinov K, beide gebürtig in Dorf Polikraischte, W. Tirnowo, Bulgarien.
6. Jänner 1968 Vertragspartner: 1/K
Jona Halasztelek Jona
Atanassowa K Smogue Bela-52 2/gez.
unleserlich/Nikola Kostadinov K/ Ungarn Zeugen:
1. Kostadin Kostadinov P 2. Petko Neikov N."
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin, den Beklagten zur Räumung ihrer Liegenschaften, insbesondere auch der darauf befindlichen Glashäuser, und zur Übergabe der Objekte geräumt von seinen Fahrnissen zu verurteilen. Sie brachte vor, daß zwischen den Streitteilen keinerlei Vertragsverhältnis betreffend die gemeinsame Wirtschaftsführung auf diesen Grundstücken bestehe. Sie habe den Beklagten lediglich in seiner Eigenschaft als Ehegatte selbstverständlich mitarbeiten lassen. Das Zusammenleben der Streitteile habe sich jedoch in der Folge verschlechtert, so daß die Ehe völlig zerrüttet sei. Seit der Bewilligung des abgesonderten Wohnortes im Scheidungsverfahren lebten die Streitteile getrennt. Der Beklagte habe die Klägerin ab Beginn des Jahres 1974 von der Mitarbeit in der Gärtnerei ausgeschlossen und bewirtschafte diese seither gegen den ausdrücklich erklärten Willen der Klägerin allein. Er verkaufe auch die Erzeugnisse des Betriebes. Einen Rechtstitel zur Bewirtschaftung der Gärtnerei besitze der Beklagte nicht.
Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Er wendete ein, die Klägerin habe sich auf Grund der Verträge vom 18. Oktober 1966 und 6. Jänner 1968 verpflichtet, ihm bis längstens 20. Dezember 1972 das Eigentum an den Grundstücken Nr. 1744/118 Acker, 1745 Garten, 1746/1 Haus KNr. 540 samt Hof und Wirtschaftsgebäude, 1746/2 Garten sowie einem 8000 m2 großen Teil des Grundstückes 1747, alle eingetragen in EZ 1342 KG Kittsee, einzuräumen. Außerdem habe sie sich verpflichtet, die Gemüsegärtnerei lebenslänglich mit ihm zu betreiben. Es liege daher eine zumindest auf die Dauer der Ehe abgeschlossene offene Handelsgesellschaft, zumindest aber eine Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechtes vor. Selbst wenn die Verträge wegen Formmangels ungültig sein sollten, sei eine Heilung der Formmängel hinsichtlich der gemeinsamen Bewirtschaftung der Gärtnerei durch Erfüllung eingetreten. Darüber hinaus habe die Klägerin dem Beklagten mit Pachtvertrag vom 1. Jänner 1969 alle Parzellen der Gemüsegärtnerei bis 31. Dezember 1994 verpachtet. Auch deshalb bestehe keine Raumungsverpflichtung des Beklagten. Dem Räumungsbegehren stehe auch die aufrechte Ehe entgegen, die den Beklagten zur Benützung der Liegenschaften, insbesondere des von ihm bewohnten Hauses der Klägerin berechtige.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren Folge. Es stellte außer dem oben wiedergegebenen Sachverhalt noch folgendes fest:
Zur Beendigung der gemeinsamen Bewirtschaftung des Gärtnereibetriebes kam es wegen der inzwischen eingetretenen Entfremdung der Streitteile und der völligen Zerrüttung ihrer Ehe. Die Streitteile schlossen am 1. Jänner 1969 den Pachtvertrag Beilage 8 ab. Vor dem 31. Dezember 1973 erklärte die Klägerin schriftlich ihren Rücktritt von diesem Vertrag nicht. Nach der Absicht beider Teile wurde der Vertrag nur deshalb geschlossen, damit der Beklagte einen sogenannten Produzentenschein erhält und die Erzeugnisse der Gärtnerei auf Wiener Märkten absetzen kann. Es wurde auch ein Pachtschilling vereinbart. Im Jahr 1974 wollte der Beklagte Zahlungen auf den Pachtschilling leisten, doch verweigerte die Klägerin die Annahme mit der Begründung, daß ein gültiger Vertrag nicht zustande gekommen sei. Am 27. November 1975 überwies der Beklagte der Klägerin neuerlich einen Betrag von 30 000 S als Pachtzins für das Jahr 1975.
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, bei den Verträgen vom 18. Oktober 1966 und 6. Jänner 1968 handle es sich um Ehepakte, deren Gültigkeit nach österreichischem Recht zu beurteilen sei, weil die überwiegende Zahl der Anknüpfungspunkte auf das österreichische Recht verweise, nämlich die lex rei sitae, der Umstand, daß die Verträge ausschließlich in Österreich zu erfüllen seien und nur hier Rechtswirkungen hervorbringen sollten, der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Streitteile und der ordre public - Charakter des Notariatszwangsgesetzes. Mangels Einhaltung der Form des Notariatsaktes seien diese Verträge weder als Ehepakte noch als Vorverträge gültig. Beim Pachtvertrag vom 1. Jänner 1969 handle es sich jedoch nur um einen Scheinvertrag. Wegen der umfassenden Regelung des Vermögensstandes der Streitteile während ihrer Ehe könne auch nicht angenommen werden, daß wegen einer tatsächlich erfolgten gemeinsamen Bewirtschaftung der Gärtnerei und somit einer tatsächlichen Erfüllung der geschlossenen Verträge in diesem Punkt eine teilweise. Gültigkeit der an sich ungültigen Verträge durch tatsächliche Erfüllung eingetreten sei. Die Verträge seien in ihrem vermögensrechtlichen Teil, wozu auch die Vereinbarung über eine gemeinsame Bewirtschaftung der Gärtnerei gehöre, so umfassend und zusammenhängend, daß sie in jenem Teil unteilbar und damit insgesamt wegen Formmangels ungültig seien. Der Beklagte bewirtschafte daher die Gärtnerei der Klägerin ohne gültigen Rechtstitel und gegen ihren ausdrücklich erklärten Willen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge, sprach jedoch aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 50 000 S übersteige. Es ging von den Feststellungen des Erstgerichtes aus und ergänzte sie noch dahin, daß Punkt 1 des Pachtvertrages vom 1. Jänner 1969 vorsieht, daß die Pachtdauer am 1. Jänner 1969 beginnt und am 31. Dezember 1974 endet. Auf der S. 2 der Urkunde heiße es dagegen: "K verpachtet an K am 1. Jänner 1969 bis zum 31. Dezember 1974 das in den Rubriken 4 und 5 Besitztum bis zu dem Datum seines Verkaufes durch einen Notar laut Punkt 1 des Vertrages vom 6. Jänner 1968. Die beiden Seiten haben Recht auf eine schriftliche Absage bis Datum 31. Dezember 1970. Nach diesem Datum wird die Gültigkeit bis zum 31. Dezember 1994". In den Rubriken 4 und 5 sind die Grundstücke Nr. 1746/2 und 1745 angeführt.
Rechtlich führte das Berufungsgericht aus, selbst wenn man davon ausgehe, daß die gemeinsame Bewirtschaftung der Liegenschaften nicht, wie unbekämpft festgestellt worden sei, nur auf dem Familienverhältnis, sondern auch auf den Verträgen vom 18. Oktober 1966 und 6. Jänner 1968 beruhe, könne von einer Erfüllung der erträge nur für die Vergangenheit gesprochen werden. Eine völlige Erfüllung liege daher nicht vor. Aus der teilweisen Erfüllung der Verträge könne aber eine Bindung der Klägerin für die Zukunft noch nicht abgeleitet werden. Im übrigen teilte das Berufungsgericht die Rechtsansicht des Erstgerichtes.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Rechtsrüge ist nicht berechtigt. Was zunächst die Frage des Pachtvertrages vom 1. Jänner 1969 anlangt, so haben die Untergerichte festgestellt, daß dieser nur abgeschlossen wurde, damit der Beklagte einen sogenannten Produzentenschein erhalten und die Erzeugnisse der Gärtnerei auf Wiener Märkten verkaufen könne. Daß es sich darnach bei diesem Pachtvertrag um einen Scheinvertrag handelt, wird in der Revision nicht mehr bestritten. Daß aber die Errichtung dieses Pachtvertrages zur Verschaffung eines Produzentenscheines nur dann verständlich wäre, wenn der Beklagte die Gärtnerei im Einvernehmen mit der Klägerin tatsächlich bewirtschaftet, dort Gemüse produziert und dieses im eigenen Namen auf den Märkten verkauft hätte, woraus sich eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung ergebe, findet in den Feststellungen der Untergerichte keine Deckung. Daß die Gärtnerei gemeinsam bewirtschaftet wurde und diese Bewirtschaftung erst mit der Zerrüttung der Ehe endete, haben die Untergerichte aber ohnehin festgestellt.
Für den Rechtsstreit entscheidend ist daher, ob die Verträge vom 18. Oktober 1966 und 6. Jänner 1968 in Österreich Rechtswirkungen erzeugen. Diesbezüglich ist zunächst die Frage des anzuwendenden Rechtes von Bedeutung. Wenn nämlich die Aktenlage (wie im vorliegenden Fall wegen des Abschlusses der Verträge im Ausland und der verschiedenen Staatsangehörigkeit der Streitteile) Anhaltspunkte für die Möglichkeit der Anwendung ausländischen Rechtes bietet, muß die Frage, ob in einem Rechtsstreit österreichisches oder ausländisches Recht anzuwenden ist, von Amts wegen geprüft werden (Schwind, Handbuch des österreichischen IPR, 69; Gschnitzer, Lehrbuch Allg. Teil, 48; Fasching III, 273; SZ 25/17; SZ 34/134; JBl. 1974, 369 u. a.). Hiebei ist zunächst an Hand des österreichischen Rechtes eine primäre Qualifikation der am 18. Oktober 1966 in Bulgarien und am 6. Jänner 1968 in Ungarn abgeschlossenen Verträge zwischen den Streitteilen vorzunehmen, d.
h. es muß der Sachverhalt im System des inländischen Rechtes eingeordnet werden (Schwind, 48; Scheucher, Einige Bemerkungen zum Qualifikationsproblem, ZfRV, 1961, 228 f.; Hoyer in einer Entscheidungsbesprechung in ZfRV 1971, 292).
Bei der Untersuchung der Rechtsnatur der beiden im Ausland abgeschlossenen Verträge ist zunächst zu beachten, daß die Streitteile in erster Instanz keine Behauptungen darüber aufgestellt haben, daß der Parteiwille in den schriftlichen Verträgen Beilagen 2 und 3 nicht deutlich zum Ausdruck komme und daher durch andere Beweise zu erforschen sei. Die Klägerin hat ja überhaupt den Abschluß dieser Verträge und die Echtheit ihrer Unterschrift auf den Urkunden bestritten, aber auch der Beklagte berief sich immer nur auf den Vertragstext. Folgerichtig sind daher die Untergerichte einzig und allein von den schriftlichen Verträgen ausgegangen. Da auch keine der beiden Parteien diese Vorgangsweise im Rechtsmittelverfahren als Feststellungsmangel gerügt hat, muß auch der OGH ausschließlich vom Text der Urkunden ausgehen. Dabei kann der Inhalt der Urkunden im Rahmen der rechtlichen Beurteilung der Streitsache selbständig gewürdigt werden (MietSlg 23 674; SZ 46/69 u. v. a.).
Betrachtet man die beiden Verträge vom 18. Oktober 1966, Beilage 2, und vom 6. Jänner 1968, Beilage 3, welche nach der ausdrücklichen Erklärung in Beilage 3 in unzertrennlichem Zusammenhang miteinander stehen, so ergibt sich nach Ansicht des OGH zusammenfassend, daß es sich bei den darin enthaltenen vermögensrechtlichen Bestimmungen um Ehepakte handelt. Der grundlegende Vertrag vom 18. Oktober 1966 enthält eine ganze Reihe von Bestimmungen, welche sich letzten Endes alle aus Punkt 1 des Vertrages, nämlich der beabsichtigten Eheschließung zwischen den Streitteilen, ableiten. Im Zusammenhang mit dieser, ausdrücklich an die Spitze des Vertrages gestellten Absichtserklärung erfolgten eine Reihe familienrechtlicher, erbrechtlicher und vermögensrechtlicher Vereinbarungen, die ihrem ganzen Inhalt nach die Grundlage nur in der beabsichtigten Eheschließung haben können. Dies gilt sowohl für die Adoption der Tochter des Beklagten durch die Klägerin als auch für das "unwiderrufliche" Testament zugunsten des Beklagten und seiner Angehörigen und die vermögensrechtlichen Vereinbarungen. Letztere umfassen dabei nicht nur die Regelung des Übergangs zunächst des halben, woraus immer bestehenden Vermögens der Klägerin an den Beklagten sowie des Rechtes, auch die andere Hälfte um einen bestimmten Preis zu erwerben, sondern enthalten auch die Bestimmung, daß die Streitteile in Zukunft alle Kapitaleinlagen, das Geld in den Banken, alle Einkäufe, Verkäufe und Auszahlungen auf einen gemeinsamen Namen mit allen Rechten für beide Teile führen werden. Darüber hinaus wurden Bestimmungen über die Unterhaltsleistung des Beklagten oder seiner Erben an die Klägerin aufgenommen. Alle diese Vereinbarungen können nicht, wie dies der Revisionswerber meint, voneinander isoliert, sondern nur zusammen unter der gleichsam die Präambel des Vertrages darstellenden Absichtserklärung der Streitteile, die Ehe zu schließen, beurteilt werden. Aus dem ganzen Vertragsinhalt geht hervor, daß die Parteien keineswegs gewillt waren, lediglich einzelne Teile der vermögensrechtlichen Bestimmungen zu verwirklichen, sondern daß diese nur als Ganzes oder gar nicht in Kraft gesetzt werden sollten. Denn die vermögensrechtlichen Bestimmungen des Vertrages bauen so aufeinander auf, daß daraus der Wille der Parteien abzuleiten ist, sie nur gemeinsam zu verwirklichen. Hiefür spricht schließlich auch der Umstand, daß Punkt 10 des Vertrages bei einer Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen eine Konventionalstrafe von 2 Millionen S vorsieht. Damit erweisen sich aber die Erwägungen der Revision darüber, ob einzelne Teile des Vertrages als Kaufvertrag oder Gesellschaftsvertrag, unabhängig von den anderen Teilen, aufrecht erhalten werden könnten, als unzutreffend.
Geht man aber davon aus, daß die vermögensrechtlichen Bestimmungen des Vertrages nach dem daraus hervorleuchtenden Willen der Parteien nur als Ganzes und nicht nur in einzelnen Teilen verwirklicht werden sollten, dann können sie auch nur in ihrer Gesamtheit der Beurteilung, unter welchen Vertragstypus sie einzuordnen sind, unterzogen werden.
Gemäß § 1217 ABGB heißen Ehepakte diejenigen Verträge, welche in Absicht auf die eheliche Verbindung über das Vermögen geschlossen werden. Diese haben vorzüglich das Heiratsgut, die Widerlage, die Morgengabe, die Gütergemeinschaft, die Verwaltung und Fruchtnießung des eigenen Vermögens, die Erbfolge oder die auf den Todesfall bestimmte lebenslange Fruchtnießung des Vermögens und den Witwengehalt zum Gegenstand. Aus den Gebrauch des Wortes "vorzüglich" ergibt sich eindeutig, daß § 1217 ABGB nur eine demonstrative Aufzählung der als Ehepakte zu qualifizierenden Verträge vornimmt und daher auch andere Rechtsfiguren möglich sind, wie ja überhaupt das österreichische Recht vom Grundsatz der Vertragsfreiheit beherrscht wird. Das Gesetz stellt daher den Parteien für die Regelung ihrer güterrechtlichen Verhältnisse einige Vertragtypen zur Verfügung, ohne aber eine von diesen abweichende Regelung zu verbieten. Den Parteien bleibt es unbenommen, die vorhandenen Typen zu modifizieren oder neue zu entwickeln (Weiß in Klang[2] V, 679; Koziol - Welser, Grundriß[3] II, 162; Gschnitzer, Lehrbuch, Familienrecht, 56). Allerdings gehört nicht jeder vermögensrechtliche Vertrag, der anläßlich einer Ehe geschlossen wird, schon deshalb zu den Ehepakten. Für Ehepakte ist vielmehr Voraussetzung, daß die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten während der Ehe und bei Auflösung der Ehe gestaltetwerden (Weiß, 684; Koziol - Welser, 162; Gschnitzer, 61; Ehrenzweig[2] II/2, 140; SZ 22/177; RZ 1965, 83; RZ 1962, 138 u. a.). Zur Annahme eines Ehepaktes reicht es aber nicht aus, daß die Eheschließung den Anlaß zu einem Vertrag bildet. Durch die Vereinbarung muß vielmehr der Güterstand zwischen den Ehegatten im allgemeinen geregelt werden, was dann nicht der Fall ist, wenn nur ein beschränkter wirtschaftlicher Zweck erreicht werden soll (Jud. 166; EvBl. 1954/188; JBl. 1953, 416; JBl. 1973, 208 u. a.).
Wendet man diese Grundsätze auf den Vertrag Beilage 2 an, dann gelangt man zu dem Ergebnis, daß die Parteien durch diesen Vertrag nicht bloß eine Vermögensverschiebung oder einen beschränkten wirtschaftlichen Zweck verwirklichen, sondern ganz allgemein ihre vermögensrechtlichen Beziehungen während der in Aussicht genommenen künftigen Ehe regeln wollten. Sie bedienten sich dabei keiner der im ABGB vorgesehenen Vertragstypen, doch ist der Zweck der Regelung unverkennbar. Die Klägerin sollte zunächst mit dem vom Beklagten zur Verfügung gestellten Beträgen ihre Verbindlichkeiten abdecken. Sodann sollte die Hälfte des gesamten Vermögens der Klägerin auf den Beklagten übergehen und die Ehegatten danach auf gemeinsame Rechnung wirtschaften. Punkt 6 des Vertrages Beilage 2 ist so allgemein gehalten, daß er nicht nur den Gärtnereibetrieb der Klägerin, sondern offenbar nach der Vermögensübertragung ("in Zukunft") das gesamte Vermögen beider Streitteile umfassen sollte. Eine derartige umfassende und allgemeine Regelung der vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Streitteilen stellt aber keineswegs einen Gesellschaftsvertrag, sondern vielmehr einen Ehepakt im Sinne des § 1217 ABGB dar. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Vertrag auch Bestimmungen enthält, die mit den vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten nichts zu tun haben, wie die Adoption der Tochter des Beklagten durch die Klägerin, und daß dem Beklagten das Recht eingeräumt wurde, unter gewissen Bedingungen in Zukunft auch die andere Hälfte des Vermögens der Klägerin zu erwerben.
Es ist daher nun zu prüfen, nach welchem Recht ein derartiger Ehepakt zu beurteilen ist.
Während für den deutschen Rechtsbereich Art. 15 EGBGB vorsieht, daß das eheliche Güterrecht nach deutschen Gesetzen beurteilt wird, wenn der Ehemann zur Zeit der Eheschließung ein Deutscher war, und Art. 11 EGBGB auch Bestimmungen für die Form der Rechtsgeschäfte enthält, fehlt für den österreichischen Rechtsbereich eine Norm über das anzuwendende Recht. § 7 Abs. 1 der 4. DVEheG kann hier entgegen der Ansicht der Entscheidung JBl. 1969, 501 (mit zustimmender Besprechung von Schwind, von welcher er allerdings inzwischen wieder abgerückt ist: siehe unten) deshalb nicht analog angewendet werden, weil der Gesetzgeber seinerzeit zwar eine Reihe von familienrechtlichen Bestimmungen des EGBGB für den österreichischen Rechtsbereich übernommen hat, nicht jedoch die Art. 15 und 16 EGBGB. Daraus ergibt sich klar, daß die Regeln der Art. 15 und 16 EGBGB in Österreich nicht gelten sollten, womit auch eine analoge Anwendung des § 7 Abs. 1 der 4. DVEheG auf das eheliche Güterrecht dem Willen des Gesetzgebers widerspräche (Schwind, Handbuch des österr. Internat. Privatrechts, 164). Mangels einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ist daher nach Anknüpfungspunkten zu suchen. Die österreichische Lehre vertrat seit Walker (Internat. Privatrecht[5], 768 f.) die Auffassung, daß das eheliche Güterrecht von dem Heimatrecht des Ehemannes im Zeitpunkt der Eheschließung, also von einem unwandelbaren Statut beherrscht werde (Ehrenzweig System[2] I/1, 117; Walker - Verdroß - Droßberg - Satter in Klang[2] I/1, 253; Gschnitzer, Lehrbuch Allgem. Teil, 51; Mänhardt, Das Internat. Personen- und Familienrecht Österreichs, 37, der allerdings auch das allgemeine Ehewirkungsstatut für anwendbar hält; Köhler, Internat. Privatrecht[3], 75; Bolla, Grundriß des österr. Internat. Privatrechts, 60). In jüngster Zeit nimmt allerdings Schwind, 166) die Anknüpfung an die §§ 36, 37 ABGB vor, und meint, jede andere Anknüpfung weiche vom Gesetz ab und sei rechtspolitisch diktierte freie Rechtsfindung. Er verweist jedoch darauf, daß sich als Anknüpfung auch das Statut des gesetzlichen Güterstandes und das Ehewirkungsstatut anböten und daneben Rechtswahl in Betracht komme.
Die ältere Rechtsprechung (GlU 13 176, 9164, 2701, 764, 694) ging dagegen von dem zur Zeit und am Wohnsitz der Gatten bei der Eheschließung geltenden Recht aus (im gleichen Sinne schon Unger, System[5] 1, 194 und Burckhard, System 1, 238 f.). In SZ 6/337 wurde dagegen ausgesprochen, daß sich das eheliche Güterrecht nach dem Wohnsitz des Mannes zur Zeit der Eheschließung richtet, daß aber dort, wo es sich um unbewegliche Güter und an diesen bestehende ehegüterliche Rechte handle, das Realstatut zur Anwendung zu kommen hätte. In der Entscheidung JBl. 1969, 501 schließlich, wird, wenn auch in sehr vorsichtiger Formulierung ("gegen die Anwendung der ehegüterrechtlichen Bestimmungen des BGB... bestehen keine Bedenken") die Rechtsansicht der zweiten Instanz gebilligt, daß sich die ehegüterrechtlichen Beziehungen nach dem Heimatrecht der Ehegatten richten, wobei § 7 der 4. DVEheG analog angewendet wurde.
Keiner dieser in Lehre und Rechtsprechung bisher vertretenen Ansichten kann uneingeschränkt beigetreten werden.
Gegen die bis zu den Ausführungen Schwinds von der Lehre vertretene Ansicht, das Heimatrecht des Mannes im Zeitpunkt der Eheschließung sei für das eheliche Güterrecht ausschlaggebend, spricht vor allem, daß sie der geänderten Stellung der Ehegatten in der Ehe, welche sich auch und vor allem im wirtschaftlichen Bereich ausgewirkt hat, nicht mehr gerecht wird. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine ausdrückliche diesbezügliche Bestimmung dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 7 B-VG widersprechen würde. Die schon seit längerer Zeit immer mehr in den Vordergrund rückende Gleichberechtigung von Mann und Frau macht es jedenfalls erforderlich, auch im Internationalen Privatrecht dann, wenn eine ausdrückliche Regelung fehlt, bei verschiedener Staatsbürgerschaft der Ehegatten vom Prinzip der Anknüpfung an das Heimatrecht des Mannes abzugehen (vgl. dazu für den deutschen Rechtsbereich die Ausführungen von Gamillscheg, Gleichberechtigung der Frau und Reform des Internationalen Eherechts, RabelsZ 1969, 654, mit einer umfassenden Darstellung der Lehre und deutschen Rechtsprechung zu diesem Problem; Kegel, Die Reform des deutschen Internationalen Eherechts, RabelsZ 1960, 201).
Aber auch der Ansicht Schwinds, es seien auf das eheliche Güterrecht die Bestimmungen der §§ 36, 37 ABGB anzuwenden, kann nicht beigepflichtet werden. Zwar handelt es sich bei Ehepakten um Verträge, und auch der Gesetzgeber ordnete sie im zweiten Teil des ABGB unter den persönlichen Sachrechten ein. Es darf jedoch nicht übersehen werden, daß Ehepakte nicht bloß wie andere Verträge nur schuld- und sachenrechtliche Wirkungen nach sich ziehen. Das eheliche Güterrecht äußert Wirkungen auch im Erbrecht und im Konkursrecht, und es wird selbst in seiner Wirksamkeit von der Gültigkeit und dem aufrechten Bestand der Ehe wesentlich beeinflußt. Gerade die eng mit der Wirksamkeit von Ehepakten im Zusammenhang stehende Frage der Aufhebung, Nichtigerklärung und Scheidung der Ehe wird aber weitgehend vom Prinzip der Staatsbürgerschaft sowie dem Aufenthaltsort der Ehegatten beherrscht. Alles dies läßt nach Ansicht des OGH eine uneingeschränkte Anwendung der §§ 36 und 37 ABGB auf Ehepakte nicht zu.
Daß eine analoge Anwendung des § 7 der 4. DVEheG, wie sie die Entscheidung JBl. 1969, 501, billigt, nicht möglich ist, wurde bereits dargetan. Aber auch die in der Älteren Rechtsprechung vertretene Ansicht, entscheidend sei allein das am Wohnsitz der Ehegatten bei Eheschließung geltende Recht, kann nicht befriedigen, weil sie die Staatsbürgerschaft als Anknüpfungspunkt völlig außer acht läßt und damit ein für den Bestand der Ehe und somit auch für die Wirksamkeit und Dauer von Ehepakten bedeutsames Element unberücksichtigt läßt.
Eine (eindeutige) Rechtswahl, wie sie wohl auch beim Abschluß von Ehepakten möglich wäre (Schwind, 166; vgl. dazu auch Art. 26 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen, BGBl. 79/1974), die allerdings hinsichtlich der Anwendung des ausländischen Rechtes ihre Grenze im Prinzip des ordre public finden müßte, haben die Streitteile nicht vorgenommen, wenngleich an einigen Stellen des Vertrages (auch) auf die österreichischen Rechtsvorschriften verwiesen wird. Immerhin kann diesen Hinweisen aber entnommen werden, daß die Parteien bei Abschluß des Vertrages auch auf österreichische Rechtsvorschriften Bedacht nehmen wollten. Es muß daher geprüft werden, ob weitere auf das österreichische Recht hinweisende Anknüpfungspunkte vorliegen, die im Zusammenhang mit den Hinweisen im Vertrag die Unterstellung des Vertrages unter österreichisches Recht begrunden.
Bei der Lösung dieses Problemes ist im vorliegenden Rechtsstreit zunächst zu beachten, daß die Streitteile eine verschiedene Staatsbürgerschaft besitzen. Ist nämlich bei einer mehrfachen Staatsbürgerschaft (wie hier bei der Klägerin) eine davon die inländische, dann ist ausschließlich die inländische Staatsbürgerschaft zu berücksichtigen (Schwind, 100 und die dort zitierte Literatur; EvBl. 1966/281; EvBl. 1975/63). Dazu kommt noch, daß die Klägerin ihre Ehe in Österreich abgeschlossen hat und hier wohnt, so daß auch der von Schwind, 100 erwähnte Ausnahmefall, daß keine Verbindung mehr zu Österreich besteht, hier nicht gegeben ist. Der in neueren Entwürfen zum Internationalen Privatrecht (§ 16 im Zusammenhang mit § 15 Abs. 1 a des Entwurfes von Schwind in ZfRV 1971, 161) und in Staatsverträgen (Art. 26 Abs. 1 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Polen, BGBl. 79/1974) in erster Linie berücksichtigte Anknüpfungspunkt der gemeinsamen Staatsangehörigkeit beider Ehegatten kann daher nicht herangezogen werden.
Als weiterer Anknüpfungspunkt bietet sich jedoch die Tatsache an, daß sich die Streitteile seit ihrer Eheschließung in Österreich aufhalten und auch alle vermögensrechtlichen Wirkungen des Vertrages hier eintreten sollten. Dem steht allein der Umstand gegenüber, daß die Verträge in Bulgarien und Ungarn geschlossen wurden. Gerade der Umstand, daß die Verträge in zwei verschiedenen Staaten abgeschlossen wurden, deutet jedoch darauf hin, daß die Parteien dem Ort des Vertragsabschlusses für die Frage des anzuwendenden Rechtes keine wesentliche Bedeutung beigemessen haben. Damit kommt aber dem Abschluß der Ehe und dem Aufenthalt der Streitteile in Österreich in Verbindung mit der Tatsache, daß sich das Gesamtvermögen, auf welches sich der Ehepakt bezieht, in Österreich befindet und die Wirkungen des Vertrages hier eintreten sollen, die ausschlaggebende Bedeutung zu, besonders wenn man berücksichtigt, daß die Parteien auch auf die österreichischen Gesetze verwiesen haben. Die engste Beziehung ist diejenige zur österreichischen Rechtsordnung. Der OGH vertritt daher die Ansicht, daß auf die vorliegenden Verträge österreichisches Recht anzuwenden ist.
Da Vorverträge als Hilfsgeschäfte wie das Hauptgeschäft zu behandeln sind (Gschnitzer in Klang[2]IV/1, 438; SZ 42/136), ist nach den auf die Verträge anzuwendenden österreichischen Bestimmungen die Frage zu prüfen, ob bereits endgültige Verträge oder nur Vorverträge vorliegen.
Betrachtet man die Punkte 6 und 7 des Vertrages Beilage 2, welche die Regelung der vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen den Streitteilen enthalten, so ließe zunächst die Formulierung, daß sich die Klägerin verpflichtet, dem Beklagten das laut den Gesetzen der "Länder" Bulgarien und Österreich notwendige Dokument zu verschaffen, womit er als Besitzer des so gekauften Vermögens bestätigt wird, darauf schließen, daß damit nur die Ausfertigung der für die grundbücherliche Durchführung erforderlichen Urkunden gemeint wäre und daher in Wahrheit bereits ein bindender Vertrag vorliege. In Punkt 6 verweisen jedoch die Streitteile ausdrücklich darauf, daß dieser Teil des Vertrages ein vorläufiger Vertrag im Sinne des § 19 des SSt. (das ist das in der Volksrepublik Bulgarien geltende Gesetz für die Verpflichtungen und die Verträge), sowie auch im Sinne des österreichischen Gesetzes darstellt. In Punkt 7 heißt es ganz allgemein, daß gegenwärtiger Vertrag einen vorläufigem Vertrag im Sinne des § 19 des SSt. und der Gesetze in Österreich darstellt. Unter einem vorläufigen Vertrag im Sinne der Gesetze in Österreich kann nur die Bestimmung des § 936 ABGB verstanden werden. Da nach dem vom Beklagten selbst im Verfahren 3 Cg 4/75 des Landesgerichtes Eisenstadt vorgelegten Gutachten auch § 19 SSt. eine Regelung des Vorvertrages nach bulgarischem Recht enthält, wobei auch nach diesem Recht eine Klage auf Abschluß des endgültigen Vertrages vorgesehen ist, ergibt sich nach Ansicht des OGH, daß die Parteien zumindest die Punkte 6 und 7 des Vertrages noch nicht als Hauptvertrag, sondern als Vorvertrag abschließen wollten. Anders wären die erwähnten Hinweise auf die diesbezüglichen gesetzlichen Bestimmungen in Bulgarien und Österreich nicht zu erklären. Schließlich spricht aber auch noch Punkt 9 des Vertrages für die Absicht der Parteien nur einen Vorvertrag abzuschließen, da sie dort ihr Einverständnis bekunden, daß die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Verpflichtungen laut der Ordnung, vorgesehen in den Gesetzen der Volksrepublik Bulgarien und Österreich, geregelt werden, damit man Resultate und Ziele aus diesem Vertrag hat. Auch hier wird also ausdrücklich auf eine weitere Regelung nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen verwiesen. Daß es sich im vorliegenden Fall um Ehepakte handelt, schließt dabei die Möglichkeit eines Vorvertrages nicht aus. Da das Gesetz über die Art des abzuschließenden Hauptvertrages schweigt, gibt es nämlich Vorverträge grundsätzlich zu allen Arten von Verträgen und damit auch zu Ehepakten (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 571; vgl. auch RZ 1976, 15). Vorvertraglichen Charakter besitzen dabei nicht nur die Bestimmungen über die Vermögensübertragung, sondern auch jene über die Gemeinsamkeit der Kapitaleinlagen, Einkäufe, Verkäufe usw. Dies ergibt sich aus der Stellung dieser Bestimmung innerhalb des Vertrages. Sie ist nicht in einem eigenen Punkt, sondern in Punkt 6 enthalten, welcher die Übertragung des halben Vermögens der Klägerin an den Beklagten vorsieht, und steht in unzertrennlichem Zusammenhang mit jener Bestimmung ("in Zukunft"). Die Punkte 6 und 7 des Vertrages stellen daher nur einen Vorvertrag zu einem Ehepakt dar.
Liegt aber ein nach österreichischem Recht zu beurteilender Vorvertrag zu einem Ehepakt vor, dann erübrigen sich weitere Untersuchungen darüber, ob dieser Vorvertrag etwa schon deshalb unwirksam wäre, weil er nicht in Form eines Notariatsaktes abgeschlossen wurde. Alle Erörterungen darüber, ob die Form der Ehepakte dem Recht des Errichtungsortes unterliegt (vgl. dazu etwa Schwind, 167 und 285 und SZ 45/119 einerseits und Bolla, 60 sowie SZ 25/103 (hier zur Abtretung von GmbH-Anteilen) anderseits) sind nämlich deshalb bedeutungslos, weil der Beklagte auch aus einem formell gültigen Vorvertrag gemäß § 936 ABGB materiell keine Rechte mehr ableiten könnte. Es wurde bereits ausgeführt, daß der Vorvertrag vom 18. Oktober 1966, Beilage 2, in seinen Punkten 6 und 7 eine einheitliche Regelung der vermögensrechtlichen Verhältnisse zwischen den Streitteilen während der Ehe zum Ziel hatte und nach seiner offensichtlichen Zielvorstellung nur als Ganzes verwirklicht werden sollte, weshalb eine teilweise Heilung durch Erfüllung nicht möglich erscheint. Diese als Vorvertrag zu einem Ehepakt zu wertenden Bestimmungen enthalten aber zunächst keine Angabe des Zeitpunktes, bis zu welchem der Hauptvertrag abgeschlossen werden sollte. Selbst wenn man aber hiefür den 2. November 1966 (den Zeitpunkt der vorgesehenen Zahlung der 80 000 Lewa und 59 000 S durch den Beklagten an die Klägerin) oder aber den der beabsichtigten Eheschließung (Mai 1968) sinngemäß annehmen wollte, wäre für den Beklagten nichts gewonnen. Gemäß § 936 ABGB muß nämlich auf die Vollziehung solcher Zusagen längstens in einem Jahr nach dem bedungenen Zeitpunkt gedrungen werden, widrigenfalls das Recht erloschen ist. Diese Präklusivfrist beginnt mit dem für den Abschluß des Hauptvertrages in Aussicht genommenen Zeitpunkt zu laufen (Gschnitzer in Klang[2]IV/1, 578; Koziol - Welser, Grundriß[3]I, 88; Gschnitzer, Lehrbuch, Schuldrecht, Allg. Teil, 13; SZ 20/256). Die Vollziehung der Zusage besteht dabei im Abschluß des Hauptvertrages. Auf den Abschluß dieses Hauptvertrages muß daher innerhalb eines Jahres geklagt werden (Koziol - Welser, 88; Gschnitzer, 578). Dies ist aber im vorliegenden Fall nicht geschehen. Alle Ausführungen der Revision über die Heilung allfälliger Formmängel durch tatsächliche Vollziehung übersehen, daß selbst nach den Behauptungen des Beklagten nicht die gesamte Vereinbarung, sondern nur die gemeinsame Bewirtschaftung (der Gärtnerei) vollzogen worden sein soll. Die wie ausgeführt - voneinander untrennbaren Bestimmungen der Punkte 6 und 7 des Vertrages sehen aber nicht nur die gemeinsame Bewirtschaftung, sondern weit darüber hinausgehende finanzielle Regelungen vor, so daß von einem tatsächlichen Vollzug des Vertrages nicht ausgegangen werden kann. Daher erübrigen sich auch Feststellungen darüber, ob die gemeinsame Bewirtschaftung nur Ausfluß der ehelichen Gemeinschaft war oder ihre Grundlage in den abgeschlossenen Verträgen hatte.
Ist aber das Recht des Beklagten aus dem Übereinkommen Beilage 2 nach § 936 ABGB erloschen, dann kann er sich auch nicht mit Erfolg auf den Vertrag vom 6. Jänner 1968, Beilage 3, berufen, denn dieser steht nach seinem Wortlaut in unzertrennlichem Zusammenhang mit dem Vertrag Beilage 2 und teilt damit dessen rechtliches Schicksal.
Der Beklagte hat die Liegenschaft der Klägerin daher ohne Rechtstitel inne, weshalb die Untergerichte mit Recht dem Räumungsbegehren der Klägerin Folge gegeben haben.
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