Rechtssatz
Schmerzengeld gebührt auch dem, der durch eine haftungsbegründende Einwirkung auf seine Persönlichkeitsstruktur außerstande gesetzt wird, Schmerz und Leid im Gegensatz zu Wohlbefinden und Freude zu befinden und damit elementarster menschlicher Empfindungen beraubt wird.
3 Ob 116/05p | OGH | 26.07.2006 |
Vgl auch; Beisatz: Kann nachgewiesen werden, dass ein Verletzter besonders schmerzempfindend ist oder keine Schmerzen empfinden kann, so ist dies bei der Bemessung des Schmerzengeldes beachtlich. (T1)<br/>Beisatz: Selbst beim vollständigen Fehlen des Schmerzempfindens kann Schmerzengeld zustehen. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Schon vor Schadenszufügung querschnittgelähmte Klägerin, die aufgrund der beim haftungsbegründenden Ereignis erlittenen Knieverletzung keine Schmerzen in den Beinen empfand; unabhängig von den tatsächlich gespürten Schmerzen besteht aber Anspruch auf einen Sockelbetrag als Mindestersatz für die Schädigung der Persönlichkeit (besondere psychische Belastung). (T3) |
1 Ob 5/09f | OGH | 26.02.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage der Berücksichtigung einer Schmerzmedikation bei der Bemessung des Schmerzengelds. (T5) Bem: Siehe dazu RS124587. (T6) |
2 Ob 106/10t | OGH | 17.02.2011 |
Auch; Beisatz: Für einen Schmerzengeldanspruch ist weder erforderlich, dass der Verletzte die Schmerzen bei klarem Bewusstsein erlebt noch dass er sie rational verarbeitet. (T7)<br/>Auch Beis wie T2; Beisatz: Auch derjenige, dem die Erlebnisfähigkeit genommen wird, erleidet einen schadenersatzrechtlich bedeutsamen Nachteil an seiner Person. (T8) |
2 Ob 48/16x | OGH | 28.03.2017 |
Vgl; Beisatz: Es fällt nicht entscheidend ins Gewicht, ob das Unfallopfer nach dem Unfall noch bei Bewusstsein war und ob es Schmerzen empfand oder nicht. (T9)<br/>Veröff: SZ 2017/37 |
Dokumentnummer
JJR_19920423_OGH0002_0060OB00535_9200000_001
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