Rechtssatz
Wurde die Anzeige wegen mangelnden Tatbestandes gemäß § 90 Abs 1 StPO zurückgelegt, ist die Wiederaufnahmsklage gemäß § 539 Abs 2 Satz 2 ZPO ohne vorgängige mündliche Verhandlung als unzulässig zurückzuweisen.
10 Ob 15/09t | OGH | 21.04.2009 |
Beisatz: Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass eine auf § 530 Abs 1 Z 2 oder 3 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage nach Zurücklegung der Anzeige gemäß § 90 Abs 1 StPO aF (nunmehr: Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 190 Z 2 StPO) und Abweisung eines allenfalls gestellten Subsidiarantrags nach § 48 Abs 1 Z 1 StPO aF (nunmehr: Antrag auf Fortführung des Verfahrens gemäß § 195 StPO) gemäß § 539 Abs 2 ZPO ohne vorgängige mündliche Verhandlung als unzulässig zurückzuweisen ist. (T1) |
6 Ob 121/16m | OGH | 27.06.2016 |
Vgl; Beisatz: Das Zivilgericht ist an die (freisprechende oder die Einstellung verfügende) Entscheidung der Strafbehörden gebunden, sofern diese Entscheidung auf Veranlassung des Zivilgerichts im Sinne des § 539 Abs 1 ZPO ergangen ist. (T2) |
6 Ob 41/17y | OGH | 19.04.2017 |
Auch; Beisatz: Hier: Zurücklegung der Anzeige mangels ausreichenden Anfangsverdachts nach § 35c StAG. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19870317_OGH0002_0060OB00526_8500000_001