OGH 6Ob506/96

OGH6Ob506/9620.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 8.12.1994 verstorbenen Ottilie J*****, ***** infolge Revisionsrekurses der erbserklärten Erbin Hilfsgemeinschaft *****, ***** vertreten durch Dr. Gerd Hartung, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 20. September 1995, AZ 45 R 747/95, 752/95-32, womit der Rekurs dieser Erbin gegen Punkt 3. des Beschlusses des Bezirksgerichtes Hernals vom 22. Juni 1995, GZ 8 A 328/94h-22, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch Aussprüche gemäß § 13 Abs 1 Z 1 und Z 2 oder Z 3 AußStrG zu ergänzen.

Text

Begründung

Die Erblasserin verstarb am 8.12.1994 unter Hinterlassung von zwei letztwilligen Verfügungen vom 13.11.1980 und 22.4.1985. Nach dem jüngeren Testament sind die Rechtsmittelwerberin und der ***** Gemeinnützige Gesellschaft ***** je zur Hälfte zu Erben berufen. Die Rechtsmittelwerberin gab auf Grund der letztwilligen Anordnung vom 22.4.1985 die bedingte Erbserklärung ab. Am 3.5.1995 behauptete Margarete F*****, die Erblasserin habe ihr durch mündliche letztwillige Anordnung ihre Eigentumswohnung in ***** samt Inventar vermacht; sie nahm dieses Legat an und beantragte die Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG.

Nach Einvernahme dreier Testamentszeugen durch den Gerichtskommissär hat das Erstgericht mit dem Beschluß ON 22 im Punkt 1. das Bestehen einer mündlichen letztwilligen Anordnung der Erblasserin zugunsten der Margarete F***** hinsichtlich der genannten erblasserischen Eigentumswohnung samt Inventar, im Punkt 2. die Bevollmächtigung des Bruno F***** durch Margarete F*****, im Punkt 3. die Legatsannahmeerklärung des Bruno F***** namens der Margarete F***** zur Kenntnis genommen, im Punkt 4. angekündigt, daß die Amtsbestätigung erlassen werde und im Punkt 5. mitgeteilt, daß der Akt dem Gerichtskommissär zur Fortsetzung und Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung binnen drei Monaten übermittelt werde.

Mit der Amtsbestätigung ON 23 hat das Erstgericht festgestellt, daß auf Grund der Ergebnisse der Verlassenschaftsabhandlung hinsichtlich der der Erblasserin Ottilie J***** zugeschriebenen 104/1680Anteilen an der Liegenschaft EZ 1191 ***** mit der Grundstücksnummer 1862 Baufläche Grundstücksadresse D***** untrennbar verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung Nr 18 die Einverleibung des Eigentumsrechtes für Margarete F***** geboren am 2.1.1921 vorzunehmen sein werde.

Die erbserklärte Hilfsgemeinschaft ***** erhob gegen beide Beschlüsse in ihrer Gesamtheit Rekurs.

Das Rekursgericht wies den Rekurs gegen den Beschluß ON 22 in Ansehung der Punkte 2., 3. und 5. zurück und gab im übrigen dem Rekurs Folge. Es hob den Beschluß ON 22 in den Punkten 1. und 4. sowie die Amtsbestätigung ON 23 auf und trug dem Erstgericht in diesem Umfang eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels sei dann abzulehnen, wenn die Rechtsstellung des Beteiligten nicht gefährdet sei, so bei bloßen Anfragen, Zurkenntnisnahmen, Mitteilungen, Auskünften sowie bei Maßnahmen des Gerichtes, durch die in die Rechtssphäre des Rekurswerbers nicht eingegriffen werde. Weder durch die Zurkenntnisnahme der Bevollmächtigung des Bruno F***** durch Margarete F*****, noch der Annahmeerklärung des Legates durch Margarete F*****, noch durch die Ankündigung des Erstgerichtes, den Akt dem Gerichtskommissär zur Fortsetzung und Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung zu übermitteln, werde in die Rechtssphäre der Rekurswerberin eingegriffen; in diesen Punkten sei der Rekurs daher zurückzuweisen.

Dies treffe jedoch auf die Zurkenntnisnahme des Bestehens einer letztwilligen Anordnung zugunsten Margarete F***** und für den Beschluß ON 23, die Ausstellung einer Amtsbestätigung, nicht zu. Die Einvernahme von Zeugen einer behaupteten mündlichen letztwilligen Anordnung durch den Gerichtskommissär widerspreche den §§ 65 und 66 AußStrG. Insoweit sei das Verlassenschaftsverfahrens ergänzungsbedürftig.

Das Rekursgericht hat in seinem Beschluß weder ausgesprochen, ob der Wert seines Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt (§ 13 Abs 1 Z 1 AußStrG) noch bejahendenfalls ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 zulässig ist (§ 13 Abs 1 Z 3).

Die erbserklärte Erbin hat gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen Punkt 3. des erstgerichtlichen Beschlusses - die Zurkenntnisnahme der Legatsannahmeerklärung durch Margarete F***** - Revisionsrekurs erhoben.

Rechtliche Beurteilung

Schon in ihrem Rekurs an die zweite Instanz erachtete sie sich durch die Berücksichtigung eines noch nicht formgültig feststehenden Legates, also in einem Anspruch vermögensrechtlicher Natur verletzt. Es ist daher ein Ausspruch erforderlich, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt. Sollte das Rekursgericht unter sinngemäßer Berücksichtigung der Bewertungsvorschriften der §§ 54 f JN zur Auffassung gelangen, daß der Wert seines Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt, so ist weiters ein kurz zu begründender Ausspruch erforderlich, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist. Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, wäre der Rechtsmittelwerberin zur Wahrung des rechtlichen Gehöres Gelegenheit zu geben, ihren Revisionsrekurs durch ihre allfällige Stellungnahme zu ergänzen.

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