European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0060OB00046.24V.1211.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Beklagte begehrte vom Kläger die Räumung eines näher bezeichneten Kellerraums wegen titelloser Benützung. Sie habe die am 20. 5. 2008 eingeräumte Bittleihe mit Schreiben vom 16. 10. 2020 widerrufen.
[2] Die Vorinstanzen gaben dem Räumungsbegehren statt. Das Berufungsgericht sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 5.000 EUR nicht, die Revision sei jedenfalls unzulässig.
[3] Dagegen erhob der Beklagte ein als außerordentliche Revision bezeichnetes Rechtsmittel.
Rechtliche Beurteilung
[4] Die Revision des Klägers ist unzulässig.
[5] 1. Nach § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 5.000 EUR nicht übersteigt.
[6] Nach § 502 Abs 5 Z 2 ZPO gilt Abs 2 dieser Bestimmung nicht für die unter § 49 Abs 2 Z 5 JN fallenden Räumungsklagen. Diese Ausnahme von den für die Revision geltenden Wertgrenzen ist aber nur anwendbar, wenn es sich nach den Klagebehauptungen (RS0046236 [T2]) um eine Streitigkeit über ein Bestandverhältnis handelt (RS0043261; RS0122891). Räumungsklagen, mit denen die Benützung eines Objekts ohne Rechtsgrund geltend gemacht wird, gehören demnach nicht zu den Streitigkeiten nach § 49 Abs 2 Z 5 JN (RS0046865; RS0043261 [T9]; 8 Ob 69/23i).
[7] 2. Da die Klägerin ihre Räumungsklage auf titellose Benützung in Folge des Widerrufs einer Bittleihe stützt, hat das Berufungsgericht zutreffend einen Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 1 Z 1 ZPO getroffen. Aufgrund der Bewertung des Entscheidungsgegenstands mit 5.000 EUR nicht übersteigend, ist die Revision nach § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
[8] 3. Die vom Beklagtenvertreter im Revisionsverfahren bekannt gegebene einvernehmliche Beendigung des Vollmachtsverhältnisses entfaltet mangels Bestellung eines anderen Rechtsanwalts gemäß § 36 Abs 1 ZPO gegenüber dem Gegner und dem Gericht (RS0035744) keine rechtliche Wirksamkeit (RS0035749; vgl RS0035736; 6 Ob 99/20g [Rz 13]).
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