Rechtssatz
Es genügt, wenn das auf Zuhaltung eines Kaufvertrages über eine Liegenschaft gerichtliche Klagebegehren auf Einwilligung in genau angeführte, bestimmte bücherliche Eintragung abgestellt ist. Es muss nicht auf Errichtung und Unterfertigung eines schriftlichen Vertrages geklagt werden. Das Vorliegen eines gültigen Rechtsgrundes kann als Vorfrage in der Begründung des Urteils geklärt werden.
5 Ob 284/66 | OGH | 10.11.1966 |
EvBl 1967/406 S 576 |
6 Ob 71/69 | OGH | 02.04.1969 |
nur: Es genügt, wenn das auf Zuhaltung eines Kaufvertrages über eine Liegenschaft gerichtliche Klagebegehren auf Einwilligung in genau angeführte, bestimmte bücherliche Eintragung abgestellt ist. Es muss nicht auf Errichtung und Unterfertigung eines schriftlichen Vertrages geklagt werden. (T1) <br/>Veröff: NZ 1970,41 |
8 Ob 159/69 | OGH | 23.09.1969 |
nur T1; Beisatz: Mündliche Vereinbarung der Übergabe eines Grundstückes als Erwerbstitel. (T2) |
6 Ob 249/72 | OGH | 14.12.1972 |
Beisatz: Hier Ausübung eines Vorkaufsrechtes. (T3) |
2 Ob 74/75 | OGH | 15.05.1975 |
nur T1 |
4 Ob 575/76 | OGH | 19.10.1976 |
nur T1 |
4 Ob 595/76 | OGH | 14.12.1976 |
nur T1; Beisatz: Begehren auf Einwilligung zur Abschreibung und Einverleibung. (T4) |
2 Ob 527/78 | OGH | 27.04.1978 |
nur T1; Beisatz: Tauschvertrag (T5) |
9 Ob 70/17k | OGH | 18.12.2017 |
Auch; Beisatz: Der Verkäufer ist bei Verurteilung zur Einwilligung in die begehrte bücherliche Eintragung neben der Abgabe aller erforderlichen Erklärungen auch zur Vornahme aller zur Übertragung des Eigentumsrechts an dem Kaufobjekt erforderlichen Handlungen verpflichtet, so etwa auch zur Erstellung eines Teilungsplans. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19600127_OGH0002_0060OB00356_5900000_001
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