Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach § 140 Abs 1 ABGB haben die Eltern nach ihren Kräften anteilig, d. h. unter Berücksichtigung ihrer eigenen Leistungsfähigkeit, zur Deckung der ihren Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse des Kindes beizutragen. Wird das Kind von keinem Elternteil iS des Abs 2 der zitierten Gesetzesstelle betreut, sind beide Elternteile im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit geldunterhaltspflichtig. Wenn nicht gegen beide Elternteile ein gemeinsamer Titel geschaffen wird, ist die Leistungsfähigkeit beider Elternteile zu ermitteln, nach der die Unterhaltsquoten zu bestimmen sind. Dabei würde die Methode, den Unterhalt nach jenen Prozentsätzen zu bestimmen, die angemessen wären, wenn der andere Elternteil seinen Beitrag durch die Betreuung des Kindes leistet, dem Grundgedanken der anteiligen Tragung des Unterhaltes nicht gerecht. Eine solche schematische Betrachtungsweise könnte dazu führen, daß Unterhaltsschuldner mit unterschiedlich hohem Einkommen in ihren Möglichkeiten der Lebensführung ungleich behandelt würden. Die Gesamtbeurteilung muß vielmehr so erfolgen, daß alle Beteiligten in etwa gleichem Maße in die Lage versetzt werden, ihre Bedürfnisse zu befriedigen (EvBl 1991/166; 7 Ob 2337/96v ua; Schwimann in Schwimann, ABGB I2 § 140 Rz 18). Dies bedeutet aber auch, daß bei der Ermittlung des angemessenen Unterhaltes eines in Drittpflege befindlichen Kindes - wie auch in anderen Fällen - primär nicht auf den sogenannten "Regelbedarf", jenen statistischen Bedarf, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensumstände zur Bestreitung eines dem Durchschnitt gleichaltriger Kinder entsprechenden Lebensaufwandes neben der Betreuung durch den haushaltsführenden Elternteil noch zusätzlich hat, abgestellt werden darf. Vielmehr ist der Unterhalt nach den konkreten Lebensverhältnissen der Eltern und den konkreten angemessenen Bedürfnissen des Kindes zu ermitteln. Daß ein Antrag, den Vater zu einem Unterhalt in Höhe des Regelbedarfes zu verpflichten, gestellt wurde, bedeutet nur, daß bei der Ausmessung des Anteiles des Vaters über diesen Betrag nicht hinausgegangen werden durfte.
Die dargelegten Grundsätze hat das Rekursgericht bei seiner Unterhaltsbemessung im vorliegenden Einzelfall berücksichtigt. Wenn es unter Zugrundelegung der Lebens- und Einkommensverhältnisse beider Eltern zu dem Ergebnis gelangt ist, daß durch den dem Vater und der Mutter zumutbaren Unterhalt der Gesamtunterhaltsbedarf des 13jährigen Mädchens nicht überschritten wird, so liegt diese Beurteilung im Rahmen des Bemessungsspielraumes, die keine über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Rechtsfrage darstellt.
Schließlich ist der Rechtsmittelwerber darauf zu verweisen, daß der von der Mutter namens der Minderjährigen gestellte Unterhaltserhöhungsantrag eingebracht wurde, als ihr noch die Vertretung und Vermögensverwaltung für ihre Tochter zukam. Nach der Übertragung der Obsorge auf die Bezirkshauptmannschaft Leoben ist diese dem Antrag beigetreten und hat auch namens der Minderjährigen Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß erhoben.
Die Obsorgeentscheidungen der Vorinstanzen waren im Rahmen dieses Rechtsmittelverfahrens über den Unterhaltsbeschluß des Rekursgerichtes nicht zu überprüfen.
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