OGH 6Ob343/97b

OGH6Ob343/97b24.11.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei B*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Berger und Dr.Josef W. Aichlreiter, Rechtsanwälte in Salzburg, wider den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Ferdinand S*****, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in Salzburg, wegen Unterlassung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 10. September 1997, GZ 6 R 169/97h-10, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 402 Abs 4 und § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528 a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung der Frage, ob Tatsachen verbreitet wurden und welcher Sinngehalt (Bedeutungsinhalt) der Äußerung entnommen werden kann, auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerung an, wobei das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers, nicht aber der subjektive Wille des Erklärenden maßgeblich ist (MR 1995, 16 mwN; 6 Ob 2230/96a; 6 Ob 2300/96w).

Die Auffassung des Rekursgerichtes, wonach die Äußerung des Beklagten den gegen die Klägerin gerichteten Vorwurf enthalte, sie habe eine Bauplatzerklärung "auf erschlichender Grundlage" erreicht und damit gegen Verwaltungsvorschriften verstoßen, steht mit dieser Rechtsprechung in Einklang. Eine auffallende Fehlbeurteilung ist angesichts des Gesamtzusammenhanges nicht zu erkennen.

Die inkriminierte Äußerung enthält somit eine überprüfbare Tatsachenbehauptung, die rufschädigend und zugleich (wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen österreichische Rechtsvorschriften) ehrenbeleidigend im Sinn des § 1330 Abs 1 ABGB ist (vgl 6 Ob 2230/96a). Der Beklagte hat die Wahrheit der seiner Behauptung zugrundeliegenden Tatsachen nicht nachgewiesen. Er kann sich damit auch nicht auf das Recht auf freie Meinungsäußerung (Art 10 MRK) berufen. Beleidigende falsche Tatsachenbehauptungen (und Werturteile auf der Basis unrichtiger Tatsachenbehauptungen) können auch im Wege einer Interessenabwägung oder mit dem Recht auf Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt werden (stRsp MR 1993, 14; 6 Ob 2105/96v mwN; 6 Ob 2230/96a).

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