Spruch:
Die außerordentlichen Revisionen werden gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Die Klägerin hat sich mit zwei Beteiligungsverträgen an der beklagten Gesellschaft beteiligt. Der umfangreiche Vertragstext enthält ua Bestimmungen über die Beteiligung der stillen Gesellschafterin am Gewinn und am Verlust der Gesellschaft sowie über die Ansprüche bei Beendigung des Gesellschaftsverhältnisses. In einem Zusatz jeweils am Ende der beiden Beteiligungsverträge wurden aber die vorherigen Vertragsbestimmungen mit einem "Zahlungsflussprogramm" teilweise noviert. Die Klägerin sollte für die Jahre 1992 bis 1997 jeweils zum 31. März bestimmte Rückzahlungsbeträge unter den Titeln "Vorwegabschichtung" und "Gewinnzuweisung" erhalten. Das "Zahlungsflussprogramm" wurde "rechtsverbindlich vereinbart und garantiert". Über das Vermögen der Beklagten wurde am 21. 12. 1992 der Konkurs eröffnet. Dieser wurde nach Bestätigung eines am 16. 12. 1994 angenommenen Zwangsausgleichs aufgehoben.
Die Klägerin begehrt gestützt auf die Beteiligungsverträge die 20 %-Ausgleichsquote laut "Zahlungsflussprogramm" und zusätzlich auch den Ersatz der Kreditzinsen (ebenfalls quotenmäßig), die ihr infolge Fremdfinanzierung der Beteiligungsbeträge entstanden seien.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte zur Zahlung der begehrten Quote hinsichtlich des Kapitalbetrages (Darlehen = Beteiligungsbetrag) und zum quotenmäßigen Ersatz nur eines Teils der begehrten Zinsen verurteilt und die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens mit Verjährung begründet.
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentlichen Revisionen beider Parteien sind mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig.
Die Klägerin strebt die Qualifikation der Beteiligungsverträge als stille Gesellschaft an, weil sie damit die Begründung des Berufungsgerichtes zu widerlegen versucht, dass wegen der sofortigen Fälligkeit der Darlehensrückzahlung der Darlehensvertrag aufgelöst sei und daher ab der Konkurseröffnung die vertraglich bis 1997 auflaufenden Zinsen nicht mehr entstehen konnten. Auch die Beklagte geht von einer Gesellschafterbeteiligung aus, weil im Konkurs der Gesellschaft nach den Eigenkapitalersatzregeln ein Konkursteilnahmeanspruch ausgeschlossen sei (SZ 69/208 mwN). Unzutreffend legt die Beklagte allerdings den Vertragstext (P 14. des Beteiligungsvertrages) dahin aus, dass nach einem Konkurs oder Zwangsausgleich überhaupt kein Anspruch des stillen Gesellschafters mehr bestehen könne. Diese Frage betrifft aber eine von den Umständen des Einzelfalls abhängige Auslegung eines Vertrages, die vom Berufungsgericht in vertretbarer Weise vorgenommen wurde.
Die Vorinstanzen haben die festgestellten Beteiligungsverträge, die ohne den novierenden Zusatz über das "Zahlungsflussprogramm" zweifelsfrei Gesellschaftsverträge über die Errichtung einer atypischen oder typischen stillen Gesellschaft wären, im Einklang mit der Lehre und der oberstgerichtlichen Rechtsprechung als Darlehen qualifiziert (zur Abgrenzung einer stillen Gesellschaft zur atypischen Gesellschaft: 8 Ob 112/97x; zur Abgrenzung der stillen Gesellschaft zum Darlehen: 7 Ob 568/88 = RdW 1988, 350; 8 Ob 553/89 = WBl 1989, 351; Straube HGB2 Rz 31 zu § 178; Rebhan in Jabornegg, HGB Rz 29). Für die Annahme einer stillen Gesellschaft fehlen die Indizien der Geschäftsführungsbefugnis, Kontrollrechte und vor allem der Beteiligung am Verlust der Gesellschaft. Demgegenüber liegen die Indizien für ein Darlehen vor: Fixe Zinsen und Rückzahlung des Beteiligungsbetrages (HS 124/53) sowie die festgestellten Sicherheiten der Geldgeberin (Rebhan aaO).
Nach § 14 Abs 2 KO wurde die Rückzahlung der Darlehensbeträge mit der Konkurseröffnung fällig. Die Ansicht des Berufungsgeriches, dass ab diesem Termin die vereinbarten Darlehenszinsen nicht mehr zustünden, ist eine vertretbare Auslegung der nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilenden Vertragsbestimmungen (P 14. der Beteiligungsverträge).
Die dreijährige Verjährungsfrist für die Zinsen beginnt ab Fälligkeit der Zinsen (SZ 50/102). Dies gilt für gesetzliche und vertragliche Zinsen (SZ 60/213; ÖBA 1993, 658) und nach § 1480 ABGB auch für Annuitäten zur Kapitalstilgung (SZ 62/65; HS 24.727). Nach der Entscheidung ÖBA 1993, 658 gilt die dreijährige Verjährungsfrist auch für garantierte Leistungen, also für die von der Beklagten mit unechter Garantie zugesagte Erfüllung der eigenen Leistung.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin den nicht verjährten Teil der Darlehehensspesen für die Aufbringung der Beteiligungsverträge aus dem Titel des Schadenersatzes zugesprochen. Dagegen wird in der außerordentlichen Revision der Beklagten kein konkreter Einwand vorgebracht, sodass es beim Zinsenzuspruch zu verbleiben hat.
Dem von der Klägerin anstrebten weiteren Zinsenzuspruch ist entgegenzuhalten, dass sie nicht dargetan hat, warum ihre Kreditkosten keine (nicht ersatzfähigen) "Sowiesokosten" sein sollten. Bei vertragsgemäßer Erfüllung durch die Beklagte hätte die Klägerin ihre Kreditkosten keinesfalls verlangen können. Die Konkurseröffnung hat die Kreditkosten nicht verursacht. Ein Schaden der Klägerin kann nur durch den Verzug der Beklagten bei der Rückzahlung des Darlehens entstanden sein. Dann wären die Kreditspesen ersatzfähig. Auf einen solchen Sachverhalt hat sich die Klägerin im Verfahren erster Instanz aber nicht berufen und nur auf die Zinsenbelastung durch die Kreditaufnahme unter Hinweis auf die vorgelegten Urkunden hingewiesen. Die schadenersatzrechtliche Begründung des Berufungsgerichtes ist zwar durchaus schlüssig, erfolgte aber ohne ausreichendes Parteivorbringen.
Schließlich wenden sich die Revisionsausführungen der Klägerin gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes, die Klägerin habe nur eine 20 %-Quote der genau präzisierten Teilansprüche begehrt. Die Klägerin strebt demgegenüber die Auslegung ihres Klagevorbringens dahin an, dass sie ein Wiederaufleben der Ausgleichsforderung geltend gemacht habe, sodass verjährte Ansprüche der Ausgleichsquote mit wiederauflebenden Forderungen ausgeglichen werden könnten und aus diesem Grund der Klage zur Gänze stattzugeben gewesen wäre. Bei Richtigkeit dieser Ansicht müsste allerdings die Klage insgesamt wegen Unschlüssigkeit sogar abgewiesen werden. Bei einer alternativen Klagehäufung könnte wegen Verletzung des Bestimmtheitserfordernisses kein Versäumungsurteil gefällt werden, weil der Umfang der Rechtskraft nicht beurteilt werden könnte (Rechberger, ZPO2 Rz 6 zu § 226). Davon abgesehen bestehen aber hier gegen die jedenfalls vertretbare Auslegung des Parteivorbringens der Klägerin durch das Berufungsgericht keine Bedenken. Sie hat zwar das Wiederaufleben der Forderungen behauptet, diesbezüglich aber ausdrücklich einen Ausdehnungsvorbehalt erklärt. Die Revisionsausführungen stehen dazu in unlösbarem Widerspruch.
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