OGH 6Ob33/25h

OGH6Ob33/25h26.3.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*, vertreten durch Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei R* Ltd, *, Malta, vertreten durch Dr. Christian Rapani, Rechtsanwalt in Graz, wegen 31.127 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 20. Jänner 2025, GZ 2 R 151/24a‑18, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00033.25H.0326.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Beklagte ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz in Malta und bietet über eine von ihr betriebene Website Dienstleistungen auf dem Gebiet des Glücksspiels auch in Österreich an. Sie verfügt über keine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielrecht.

[2] Der Kläger ist Verbraucher, nahm in der Zeit vom 18. 10. 2020 bis 23. 11. 2021 an von der Beklagten angebotenen Online‑Glücksspielen teil und verlor dabei insgesamt 31.642,97 EUR. Er begehrt Rückersatz seines Verlustes.

[3] Das Berufungsgericht bestätigte das klagsstattgebende Urteil des Erstgerichts und ließ die ordentliche Revision nicht zu.

Rechtliche Beurteilung

[4] Die außerordentliche Revision der Beklagten, die keine Rechtsfragen von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, ist nicht zulässig. Dies bedarf nur einer kurzen Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO):

[5] 1. Der Oberste Gerichtshof judiziert in nunmehr ständiger Rechtsprechung, dass das österreichische System der Glücksspielkonzessionen nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf dem Glücksspielmarkt und auch unter Bedachtnahme auf die Werbemaßnahmen der Konzessionäre im Sinn der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) und der von diesem aufgezeigten Vorgaben nicht gegen Unionsrecht verstößt (RS0130636 [T7]; vgl nur 9 Ob 66/24g; 1 Ob 91/24z; 3 Ob 147/24z; 5 Ob 177/24a). Der von der Beklagten vermissten detaillierten Feststellungen zu den Vorgaben des Bundesministeriums für Finanzen für Werbemaßnahmen des Monopolisten bedurfte es daher ebenso wenig wie jener zur Nichtausschreibung dreier zusätzlicher Spielbankenkonzessionen (3 Ob 147/24z; 5 Ob 177/24a).

[6] Eine Unvereinbarkeit der ständigen österreichischen Rechtsprechung zum Glücksspielgesetz mit dem Maltesischen Glücksspielgesetz, das der Förderung der Niederlassung von Glücksspielanbietern in Malta dienen soll, kann entgegen der Ansicht der Beklagten nicht dazu führen, dass die Anwendung der österreichischen Vorschriften „gemäß dem ordre public [gemeint: von Malta] unzulässig“ wäre (3 Ob 147/24z; 5 Ob 177/24a).

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