Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Für das gegen die Liegenschaftsnachbarn gerichtete Wiederherstellungs- und Unterlassungsbegehren bildet der öffentlich-rechtliche Widmungsbescheid vom 18. 7. 1968 keine direkte Grundlage (RS0038504). Er ist nur für die Auslegung der zu Gunsten der Nachbarn in den Kaufverträgen vereinbarten Klausel bedeutsam, wonach die Nachbarn wechselseitig die Zufahrtsmöglichkeit durch Einräumung von Dienstbarkeiten sicherzustellen haben. Die Klägerin verfügt über eine Zufahrtsmöglichkeit. Das bekämpfte restriktive Auslegungsergebnis der Vorinstanzen hängt von den festgestellten Umständen des Einzelfalls ab. Rechtsfragen erheblicher Bedeutung sind nicht zu lösen. Eine unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und Einzelfallgerechtigkeit gemäß § 502 Abs 1 ZPO wahrzunehmende rechtliche Fehlbeurteilung liegt nicht vor.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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