Rechtssatz
Die neuere Rechtsprechung des OGH erkennt Legataren als Nachlaßgläubigern nur wegen eines Eingriffs in die ihnen nach den §§ 811, 812 und 815 ABGB zustehenden Rechte oder wenn sonst in ihre Vermögensrechte unmittelbar eingegriffen wird, Beteiligtenstellung und damit Rekursberechtigung zu.
6 Ob 48/67 | OGH | 29.03.1967 |
Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 298/66 |
5 Ob 306/74 | OGH | 18.02.1975 |
Beisatz: Hier: Vorgehen nach § 72 Abs 1 trotz Vorhandenseins eines Vermögens (Liegenschaft). (T1) |
6 Ob 24/75 | OGH | 27.02.1975 |
Auch |
1 Ob 790/76 | OGH | 22.12.1976 |
Beisatz: Die bloße Behauptung, Legatar zu sein, kann nicht ausreichen, um dadurch Einfluß auf den Gang des Abhandlungsverfahrens zu gewinnen. (T2) |
1 Ob 633/91 | OGH | 18.12.1991 |
Auch; nur: Die neuere Rechtsprechung des OGH erkennt Legataren als Nachlaßgläubigern nur wegen eines Eingriffs in die ihnen nach den §§ 811, 812 und 815 ABGB zustehenden Rechte Beteiligtenstellung und damit Rekursberechtigung zu. (T3) Beisatz: Darüber hinaus bleibt selbst ihnen die Einflußnahme auf die Verlassenschaftsabhandlung verwehrt. (T4) |
2 Ob 84/17t | OGH | 28.09.2017 |
Auch; Beisatz: Hier: Einantwortung ohne Sicherstellung eines Nachlegats zugunsten eines Pflegebefohlenen. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19661005_OGH0002_0060OB00298_6600000_001
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