OGH 6Ob279/99v

OGH6Ob279/99v25.11.1999

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manuela K*****, vertreten durch Dr. Karl Dieter Zessin, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Andreas Herbert K*****, wegen Anfechtung eines Unterhaltsvergleiches, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 28. September 1999, GZ 3 R 164/99h-5, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

In die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen gemäß § 49 Abs 2 Z 2 JN (idF des EherechtsänderungsG BGBl 1978/280) alle Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt. Die Zuständigkeitsnorm wird in ständiger oberstgerichtlicher Judikatur im Einklang mit den Gesetzesmaterialien (RV 916 BlgNR 14. GP 23) weit ausgelegt (2 Ob 80/98y; 1 Ob 1/98y). Auch die Anfechtung eines Unterhaltsvergleiches ist eine Streitigkeit über den gesetzlichen Unterhalt (3 Ob 2084/96h; 7 Ob 257/97p).

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