Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Rechtsmittelwerber zeigen keine im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage auf:
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens liegt nicht vor. Das von der anderen Erbengruppe vorgelegte Privatgutachten wurde ausführlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Rekursgericht behandelt, sodass die Revisionsrekurswerber die Urkunde kannten und zum Privatgutachten Stellung nehmen konnten.
Das Rekursgericht stellte ohnehin die im Anlassfall konkret notwendigen Kosten einer Umstellung auf einen Buschenschankbetrieb fest. Die behauptete Abweichung des Rekursgerichts von oberstgerichtlicher Rechtsprechung trifft nicht zu. Die Rechtsmittelwerber bekämpfen mit der Rechtsrüge in Wahrheit die auch im außerstreitigen Verfahren vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbare Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen (6 Ob 307/03w mwN). Die Anfechtung der Ergebnisse von Sachverständigengutachten beim Obersten Gerichtshof ist nur insoweit möglich, als dabei ein Verstoß gegen zwingende Denkgesetze unterlaufen ist (RIS-Justiz RS0040579), wovon aber hier nicht auszugehen ist.
Mit den Ausführungen unter Punkt 3. b) 1 der Rechtsmittelschrift wird keine Rechtsfrage angesprochen, sondern die Beweiswürdigung des Rekursgerichts bekämpft, ist doch die Frage, wie hoch die Kosten der Umstellung auf einen Buschenschankbetrieb sind, eine Tatsachenfrage, die der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen kann.
Die Stellungnahme der Niederösterreichischen Landes-Landwirtschaftskammer bildet ein Beweismittel, enthebt das Gericht aber nicht der Verpflichtung, die für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob ein Erbhof vorliegt, notwendigen tatsächlichen Feststellungen zu treffen und die hiezu erforderlichen Erhebungen durchzuführen (vgl RIS-Justiz RS0050456).
Die Ausführung des Rekursgerichts, die Stellungnahme der Niederösterreichischen Landes-Landwirtschaftskammer berücksichtige nicht die im konkreten Fall erforderlichen Investitionskosten für die Umstellung auf einen Buschenschankbetrieb, ist weder eine „Rechtsmeinung" noch eine „unrichtige Zitierung der Aktenlage" (eine Aktenwidrigkeit), sondern eine Würdigung des Beweismittels anhand anderer aufgenommener Beweise, insbesondere des eingeholten Sachverständigengutachtens.
Die Ausführungen der Rechtsmittelwerber zu der vom Rekursgericht festgestellten Verzinsung des für die Betriebsumstellung notwendigen Fremdkapitals sind unzulässige Neuerungen (§ 66 Abs 2 AußStrG); sie berühren keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage. Tatsachenfeststellungen können vor dem Obersten Gerichtshof nicht gerügt werden (RIS-Justiz RS0007236).
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der angemessene Erhaltungsbedarf im Sinn des § 1 Abs 1 AnerbenG immer nach den örtlichen Verhältnissen zu ermitteln; seine Ermittlung betrifft somit grundsätzlich den Einzelfall und begründet im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG. Die Beurteilung des Rekursgerichts, dass in der Wachau ein Durchschnittsertrag von 10.300 EUR jährlich aus einem Weinbaubetrieb zu einer angemessenen Erhaltung von zwei erwachsenen Personen nach den örtlichen Verhältnissen nicht ausreicht, bedarf keiner Korrektur. Der Richtsatz für Ausgleichszulagen für gemeinsam lebende Ehegatten nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen stellt für die Beurteilung der erforderlichen Ertragsfähigkeit lediglich eine Beurteilungshilfe dar (RIS-Justiz RS0050267 [T2 und T3]).
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