OGH 6Ob266/02i

OGH6Ob266/02i7.11.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. Fritz U*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Achim Maurer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Gemeinde D*****, vertreten durch Hajek & Boss & Wagner Rechtsanwälte OEG in Eisenstadt, wegen 70.627,53 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 28. August 2002, GZ 16 R 158/02a-36, mit dem das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 5. April 2002, GZ 2 Cg 47/00x-32, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war Rechtsgrund der Zahlung des Klägers von 971.856 S an die Beklagte nicht der mit Strafurteil vom 16. 9. 1997, 15 Vr 707/95, Hv 2/97 erfolgte Privatbeteiligtenzuspruch. Die Zahlung erfolgte vielmehr noch vor Verkündung des Urteiles und nachdem der Verteidiger des dort angeklagten Klägers nach Anschluss der Beklagten als Privatbeteiligte ausdrücklich erklärt hatte, diesen Betrag anzuerkennen. Der Kläger kann daher seinen Rückzahlungsanspruch nicht darauf gründen, dass der Privatbeteiligtenzuspruch durch die teilweise aufhebende Entscheidung des Obersten Gerichtshofes beseitigt wurde und dass die Beklagte im zweiten Rechtsgang des Strafverfahrens mit ihrem Anspruch auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde. Die Anfechtung des Anerkenntnisses wegen Irrtums macht er im Revisionsverfahren nicht mehr geltend.

Rechtliche Beurteilung

Ob die Zahlung aus der hiefür maßgebenden Sicht des Empfängers als Anerkenntnis verstanden werden durfte, das die Rückforderung ausschließt, stellt eine nach den konkreten Umständen zu lösende Frage des Einzelfalles und somit keine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0113193). Insbesondere auf Grund des Umstandes, dass vor Zahlung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Privatbeteiligtenanschluss der Beklagten in der Hauptverhandlung ausdrücklich ein Anerkenntnis erklärt wurde, ist in der Beurteilung der Vorinstanzen, es liege ein konstitutives Anerkenntnis vor, eine zur Korrektur Anlass gebende Fehlbeurteilung dieses Einzelfalles nicht zu erkennen. Die Auslegung einer Anerkenntniserklärung stellt - wie überhaupt die Auslegung von Verträgen - nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042936). Davon kann aber hier unter den festgestellten Umständen keine Rede sein. Dass es das vordringliche Ziel des Klägers war, durch das Anerkenntnis und die Zahlung der Schadenersatzforderung einer unbedingten Freiheitsstrafe zu entgehen, vermag an diesen Erwägungen nichts zu ändern, weil darin, wie die Vorinstanzen bereits zutreffend ausgeführt haben, bloß ein unbeachtlicher Motivirrtum erblickt werden könnte. Ein Widerspruch der Entscheidungen der Vorinstanzen, die einen Rückforderungsanspruch des Klägers trotz Beseitigung des zunächst erfolgten Privatbeteiligtenzuspruches verneint haben, zum Ergebnis des Strafverfahrens liegt nicht vor: Die Aufhebung des Privatbeteiligtenzuspruches durch den Obersten Gerichtshof (13 Os 78/98 = EvBl 1999/7 [29]), war vielmehr eine Konsequenz der Urteilsaufhebung betreffend die Annahme des vollendeten Betruges, die Verweisung auf den Zivilrechtsweg im zweiten Rechtsgang eine Konsequenz der nunmehr (im Zweifel) erfolgten Verurteilung wegen versuchten Betruges. Abgesehen davon hatte der Kläger den Anspruch bereits erfüllt, sodass ein nachfolgender Zuspruch infolge Erlöschens des Anspruches durch Befriedigung nicht mehr in Frage gekommen wäre (§ 1412 ABGB).

Der in der Revision erhobene Vorwurf, die Vorinstanzen hätten den Kläger mit ihrer Rechtsansicht über das Vorliegen eines konstitutiven Anerkenntnisses überrascht, entbehrt jeder Grundlage, hat doch die Beklagte dem Klageanspruch sofort einen entsprechenden Einwand entgegengehalten, der zu ausführlichen wechselseitigen Stellungnahmen der Streitteile geführt hat.

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