Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
In der Auffassung der Vorinstanzen, die in Punkt 11 der Pfandbestellungsvereinbarung enthaltene Klausel in extrem kleiner und schwer lesbarer Schrift, wonach die Verpfändung zur Sicherstellung aller Forderungen an Haupt- und Nebenverbindlichkeiten aus bereits gewährten und künftig zu gewährenden Darlehen bzw Krediten diene, sei als „ungewöhnlich" iSd § 864a ABGB nicht Vertragsbestandteil geworden, ist eine im Interesse der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung jedenfalls nicht zu erblicken (vgl RIS-Justiz RS0014606). Die Beurteilung der „Ungewöhnlichkeit" einer Klausel iSd § 864a ABGB ist stets von der Kasuistik des Einzelfalls geprägt und auf die singuläre Rechtsbeziehung der Streitteile zugeschnitten, sodass darin grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu erblicken ist (7 Ob 278/01k). Dies gilt auch für die Auffassung der Vorinstanzen, die Grundsätze für die Wirksamkeit einer „Erstreckungsklausel" beim Bürgschaftsvertrag seien auch auf den Pfandvertrag zu erstrecken, zumal diese Grundsätze ursprünglich gerade anhand dinglicher Sicherheiten entwickelt wurden (vgl etwa BGH ZIP 1982, 290; P. Bydlinski, Wirksamkeit, Reichweite und Beendigung der Bürgenhaftung: Neue Entwicklungen in Österreich? Zugleich ein erster Versuch über die Bürgenkündigung, ÖBA 1999, 93 [102 iVm den Nachweisen aus der Rechtsprechung des BGH S 95 FN 13]).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)