Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat in der eingehend begründeten Entscheidung 6 Ob 110/07f bereits ausgesprochen, dass § 3 Abs 1 erster Halbsatz KSchG jedenfalls im Liegenschaftsverkehr analog auf alle Örtlichkeiten anzuwenden ist, die dem Vertragsabschluss über bewegliche Sachen in den Geschäftsräumen des Unternehmers gleichkommen. Dies gilt für Immobilienmakler, Rechtsanwälte und Notare, in deren Kanzleiräumlichkeiten üblicherweise Verträge abgeschlossen werden. Die Ausführungen zum Rücktritt gemäß § 3 KSchG gehen daher ins Leere.
Eine analoge Anwendung der §§ 25c, 25d KSchG auf Pfandbesteller kommt nach ständiger Rechtsprechung nicht in Betracht (RIS-Justiz RS0116829). Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 25c KSchG ist eine Bank aber nur ausnahmsweise zur Warnung eines Interzedenten verpflichtet, wenn sie weiß, dass der Hauptschuldner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zur Rückzahlung des Kredits in der Lage sein werde (RIS-Justiz RS0026805; 1 Ob 83/08z) und wenn sie zudem damit rechnen muss, dass dem Interzedenten dieser Umstand nicht ebenfalls bewusst ist (RIS-Justiz RS0026805 [T5]). Nach ständiger Rechtsprechung dürfen die Anforderungen an die Bank insbesondere dann nicht überspannt werden, wenn der Interzedent in einer Nahebeziehung zum Hauptschuldner steht und von diesem selbst alle notwendigen Auskünfte fordern und erlangen kann (8 Ob 31/03z mwN).
Auch gegen die Bestimmtheit der Wendung „bereits gewährten und in Hinkunft zu gewährenden Krediten“ bestehen nach ständiger Rechtsprechung keine Bedenken (vgl RIS-Justiz RS0011375). Die der Klagsforderung zugrunde liegende Forderung findet in der Pfandurkunde zweifelsfrei Deckung. Im Übrigen hat die Beklagte ausdrücklich ihre Zustimmung zur Wiederausnützung der Pfandurkunde erteilt.
Zusammenfassend bringt die Revisionswerberin daher keine Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass die Revision spruchgemäß zurückzuweisen war.
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